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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 6. Juli 2021 (SächsJMBl. S. 62)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Durchführungsbestimmungen
zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vom 6. Juli 2021

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 8. März 2010 (SächsJMBl. S. 40), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2018 (SächsJMBl. S. 43) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und im ersten Absatz Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
2.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2021

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anhang

Anhang

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2021 Nr. 7, S. 62
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021