1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2015)

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2015) vom 20. Juli 2021 (SächsABl. S. 1015)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2015)

Vom 20. Juli 2021

I.
Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Die Förderrichtlinie Tierzucht vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 70) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt geändert:
 
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – FRL TZ/2015)“.
2.
Nach dem Titel wird die Einleitung neu vorangestellt:
 
„Durch die Förderung soll vorrangig die Zucht der nach Tierzuchtgesetz geregelten Tiere hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Tiergesundheit sowie Robustheit erhalten und verbessert werden.
 
Zudem sollen das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht unterstützt werden mit dem Ziel, vom Aussterben bedrohte Kaninchen- und Geflügelrassen zu erhalten.“.
3.
Vor Nummer 1 wird folgende Überschrift neu eingefügt:
 
„Teil I
Förderung der Zucht von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen“
4.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„Durch die Unterstützung tierzüchterischer Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung sowie die genetische Qualität des Tierbestandes verbessert werden mit dem Ziel, die genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen zu erhalten.“.
 
b)
Absatz 2 Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„in geeigneten Fällen, die Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.“.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„Die Maßnahme der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ist zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet.“.
5.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ wird durch die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „8. Dezember 2017 (Sächs.ABl. SDr. S. S378)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
 
c)
Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.“
6.
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Förderung“ wird durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „(ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)“ wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach der Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),“ wird die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Beihilfeempfänger“ durch das Wort „Beihilfeempfangenden“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Beihilfeempfänger“ durch die Wörter „die Beihilfeempfangenden“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „(ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1)“ die Angabe „in der konsolidierten Fassung vom 9. November 2018 (ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 10)“ eingefügt.
7.
Nummer 2 wird wie folgt geändert
 
a)
In Buchstabe a wird das Wort „Zuchtvereinigungen“ durch das Wort „ Zuchtorganisationen“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe d wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
8.
In Nummer 3, Überschrift wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
9.
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
 
b)
In Buchstaben a, b und d wird das Wort „Zuchtvereinigungen“ durch das Wort „ Zuchtorganisationen“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe c werden vor den Wörtern „landwirtschaftliche Unternehmen“ die Wörter „in der Tierzucht tätige“ eingefügt.
 
d)
In Satz 3 wird das Wort „Betrieben“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
10.
Nummer 3.2, Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
„Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e geben die unter Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Begünstigten (Erstbegünstigte) die bewilligten Zuwendungen in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endbegünstigte), weiter.“.
11.
Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Endempfänger“ durch das Wort „Endbegünstigten“ und die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „dem Verzeichnis im Förderportal des Freistaates Sachsen (www.Isnq.de/TZ)“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c wird das Wort „Züchtervereinigung“ durch das Wort „Zuchtorganisation“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe e werden die Wörter „sich bereit erklären,“ gestrichen und das Wort „teilzunehmen“ durch das Wort „teilnehmen“ ersetzt.
12.
Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Zuschuss“ durch die Wörter „Die Zuwendung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einheitskosten“ die Worte „nach Satz 1“ eingefügt.
 
c)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Zuschuss“ durch die Wörter „Die Zuwendung“ ersetzt und nach der Angabe „80 000 Euro“ die Angabe „je Zuchtorganisation“ eingefügt.
 
d)
In Satz 4 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
13.
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Zuschuss“ durch die Wörter „Die Zuwendung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einheitskosten“ die Worte „nach Satz 1“ eingefügt.
 
c)
In Satz 3 wird das Wort „Aufwendungen“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
14.
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Zuschuss“ durch die Wörter „Die Zuwendung“ ersetzt und nach der Angabe „50 000 Euro“ die Angabe „je Veranstaltung“ eingefügt.
 
b)
Das Wort „Aufwendungen“ wird durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
15.
Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
 
 
„Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Der Zuschuss muss als subventionierte Dienstleistung den Tierhaltern zu Gute kommen. Die Höhe der Zuwendung ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:“
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „6,35 Euro je kontrollierte Sau und Jahr“ durch die Angabe „6,35 Euro je kontrollierte Sau/Jahr“ ersetzt.
16.
Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der jährliche Zuschuss“ durch in Wörter „Die jährliche Zuwendung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt und die Angabe „SMUL https://www.smul.sachsen.de/foerderung/374.htm“ durch die Angabe „Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft https://www.Isnq.de/TZ“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Zuwendungsempfänger“ durch die Wörter „von den Begünstigten“ ersetzt.
17.
Nummer 5.7 wird wie folgt neu gefasst:
 
„Anträge nach Teil I dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern die Zuwendung mindestens 5 000 Euro beträgt. Abweichend hiervon können Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e ohne Mindestbetrag gewährt werden.“
18.
Nummer. 6.1 wird wie folgt neu gefasst:
 
„Für die Weitergabe von Fördermitteln durch die Begünstigten (Erstbegünstigte) in privatrechtlicher Form sind insbesondere die Regelungen zur Weitergabe von Zuwendungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beachten.“
19.
Nummer. 6.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ werden durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
Anträge sind bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauffolgende Jahr einzureichen.
20.
Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 neu werden die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
 
 
„Die Vorgaben von Nummer 1.4 ANBest-P sind zu beachten.“
21.
Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass die Begünstigten beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die sie im Vorjahr erhalten haben, entsprechend der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]) zu erbringen haben.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Förderung“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
22.
Nummer 6.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Züchtervereinigung als Erstempfängerin“ durch die Worte „Zuchtorganisation als Erstbegünstigte“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Endempfänger“ durch das Wort „Endbegünstigten“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„Die Erstbegünstigten sind zur vollständigen Weitergabe der Zuwendungen in privatrechtlicher Form an die Endbegünstigten verpflichtet.“
 
 
dd)
In Satz 4 wird das Wort „Züchtervereinigung“ jeweils durch das Wort „Zuchtorganisation“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im privatrechtlichen Vertrag zwischen Erst- und Endbegünstigten insbesondere zu regeln sind, dass:
 
 
aa)
Den Erstbegünstigten ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Zuwendung für den Fall eingeräumt wird, dass in einem Verpflichtungsjahr die Zahl der gehaltenen unter die Zahl der zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tiere fällt, es sei denn, die Endbegünstigten haben dies nicht zu vertreten und eine Wiederaufstockung des Bestandes ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit der förderfähigen Rasse nicht möglich oder zumutbar.
 
 
bb)
Den Erstbegünstigten ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Zuwendung für den Fall eingeräumt wird, dass während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmenden nicht eingehalten werden. In den Verträgen mit den Endbegünstigten muss für diesen Fall vereinbart werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht entsteht, wenn die Endbegünstigten ihre Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt haben, sie ihre Tierhaltung aufgeben und sich die Übernahme ihrer Verpflichtungen durch ihre Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder die Tierhaltung infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergeht.
 
 
cc)
Der Erstbegünstigte den Endbegünstigten in Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine ergänzende Vereinbarung dahingehend gewährt, dass die vertraglich vereinbarten Pflichten der Endbegünstigten verringert werden oder entfallen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
 
 
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
 
 
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
 
 
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
 
 
 
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
 
 
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
 
 
 
unfallbedingte Zerstörung der Stallanlagen des Betriebsinhabers.
 
 
 
Es ist außerdem vorzusehen, dass die Endbegünstigten in Fällen höherer Gewalt diese dem Erstbegünstigten schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen haben, ab dem die Endbegünstigten hiervon Kenntnis erlangt haben.
 
 
 
Im Übrigen wird auf Nummer 12.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung verwiesen.“
23.
Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b, letzter Satz wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von den“ ersetzt.
24.
Es wird die Nummer 6.7 neu eingefügt:
 
„6.7
Zu beachtende Vorschriften
 
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.“
25.
Nach Nummer 6 wird folgender Teil II neu eingefügt:
 
„Teil II
Förderung der Zucht von Rassekaninchen und Rassegeflügel
 
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
1.1
Zuwendungszweck
 
 
Die Zucht von Rassekaninchen (alle vom Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e. V. anerkannten Rassen und Farbenschläge) und Rassegeflügel (alle vom Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. anerkannten Rassen und Farbenschläge) besitzt im Freistaat Sachsen eine langjährige Tradition und dient der Bewahrung einer Vielzahl von Rassen und Farbenschlägen sowie dem Erhalt der genetischen Vielfalt als lebendiges Kulturgut. Die Ausrichtung von Schauen in der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht dient dem Leistungsvergleich und dem Zuchtfortschritt und ist damit für die Zuchtarbeit grundlegend. Regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen fördern die Wissensvermittlung und Schulung. Die Verbandstätigkeit erfolgt ausschließlich im Ehrenamt. Zweck der Zuwendung ist es, das Fortbestehen der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht und den Erhalt vom Aussterben bedrohter Rassen bei Kaninchen und Geflügel (Definition siehe Rote Liste unter https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Landwirtschaft/Biologische-Vielfalt/RoteListe.html) durch Unterstützung der Jugendarbeit, der Wissensvermittlung und des Ausstellungswesens zu sichern.
 
1.2
Rechtsgrundlagen
 
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44
 
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
 
 
c)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
2
Gegenstand der Förderung
 
2.1
Jugendarbeit
 
 
Teilnahme an mehrtägigen Jugendlagern, die der Vermittlung von fachbezogenem Wissen dienen,
 
2.2
Ausstellungswesen
 
 
a)
Teilnahme an Landesschauen, Bezirksschauen, Clubschauen, Kreisschauen, Sonderschauen im Freistaat Sachsen,
 
 
b)
Teilnahme an Ausstellungen existenzgefährdeter Rassen auf Schauen außerhalb des Freistaates Sachsen,
 
 
c)
Bonus für die abgeschlossene Preisrichterausbildung.
 
2.3
Wissensvermittlung
 
 
a)
Fortbildungen,
 
 
b)
Beschaffung und Erstellung von digitalem und analogem Fortbildungs- und Informationsmaterial.
 
3.
Begünstigte
 
 
Begünstigte der Förderung nach Teil II dieser Richtlinie sind der Landesverband Sächsischer Rassekaninchenzüchter e. V. und der Sächsische Rassegeflügelzüchterverband e. V.
 
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
4.1
Es sind vorrangig Maßnahmen nach Nummer 2.1 zu fördern.
 
4.2
Der Gefährdungsstatus von Kaninchen- und Geflügelrassen wird regelmäßig vom Fachbeirat Tiergenetische Ressourcen beurteilt und in der Roten Liste gefährdeter Nutztierrassen in Deutschland veröffentlicht. Rassen, für die eine Förderung nach Nummer 2.2 Buchstabe b gewährt wird, müssen in der Roten Liste (siehe https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Landwirtschaft/Biologische-Vielfalt/RoteListe.html) geführt sein.
 
4.3
Die Zuwendung ist so zu verwenden, dass diese in vollem Umfang den Haltern von Rassegeflügel und Rassekaninchen oder im Falle der Nummer 2.2 Buchstabe c dem Preisrichter zu Gute kommt.
 
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
5.1
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung oder bei der Maßnahme nach Nummer 2.3 Buchstabe b als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt.
 
5.2
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 125 Euro je Teilnehmenden.
 
5.3
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a beträgt 2,89 Euro je ausgestelltem Tier.
 
5.4
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b beträgt 4,31 Euro je ausgestelltem Geflügel und 13,84 Euro je ausgestelltem Kaninchen.
 
5.5
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c beträgt 450 Euro je erfolgreich abgeschlossener Preisrichterausbildung.
 
5.6
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchstabe a beträgt 90 Euro je Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Kaninchenzucht und 350 Euro je Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Geflügelzucht.
 
5.7
Die Zuwendungen nach Nummer 2.3 Buchstabe b werden als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage sind die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Ausgaben, insbesondere der Erwerb, die Erstellung und die Herstellung von Informations- und Fortbildungsmaterial.
 
5.8
Maßnahmen nach Teil II können ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
 
6.
Sonstige Verpflichtung
 
 
Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
 
7.
Verfahren
 
7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
7.2
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
 
 
Die Antragstellung erfolgt in schriftlicher Form unter Verwendung der vorgegebenen Formulare, welche im Internet unter https://www.lsnq.de/TZ veröffentlicht sind. Anträge können grundsätzlich zweimal im Jahr bis spätestens 15. April und 15. September bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden; im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.
 
7.3
Auszahlungsverfahren
 
 
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Bewilligungsbehörde für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen gemäß den mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen und nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
 
7.4
Verwendungsnachweis
 
 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie folgenden Nachweisen:
 
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 Buchstabe a sind Teilnehmerlisten mit Unterschriften vorzulegen.
 
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a und b ist ein Nachweis über die Anzahl ausgestellter Tiere einzureichen. Die Ausstellungskataloge sind beizufügen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b sind zudem die Rassen der ausgestellten Tiere aufzulisten.
 
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c sind die Kopien der Urkunden der abgeschlossenen Preisrichterausbildungen einzureichen.
 
 
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchstabe b ist eine Belegliste vorzulegen.
 
7.5
Für das Jahr 2021 kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Sonderregelungen zu Antragstellungsfristen festlegen.
 
7.6
Zu beachtende Vorschriften
 
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.“
26.
Nummer 7 alt wird zu Teil III neu.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 31, S. 1015
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2021

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023