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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministerium für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Qualifizierung von Berufsrückkehrern“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministerium für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Qualifizierung von Berufsrückkehrern“ vom 10. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 91), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministerium für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
Hier: „Qualifizierung von Berufsrückkehrern“ 1

Vom 10. Dezember 2004

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen“ vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 810) Qualifizierungsprojekte für Berufsrückkehre¹. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen. Zuschussfähig sind nur Kosten, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.

Gegenstand der Förderung:
Gefördert wird die Vollzeitqualifizierung von Berufsrückkehrern¹ in ihren erlernten Berufen beziehungsweise Bereichen, die in technischen und technologischen Bereichen, im Bereich Information und Kommunikation und neue Medien sowie in nachweislich zukunftsträchtigen Bereichen angesiedelt sind.
Der Bedarf für das jeweilige Projekt ist vom Träger geeignet nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, einer Marktanalyse oder Übernahmeerklärungen von Unternehmen. Die Inhalte der Projekte sind ausführlich zu unterlegen.
Bei Folgeprojekten ist die Vermittlungsquote der Vorgängerprojekte als Entscheidungsgrundlage wesentlich heranzuziehen.

Förderziel:
Ziel ist es, durch die Qualifizierung die Vermittlung von Berufsrückkehrern¹ in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen.
Eine Qualifizierung der Frauen in den „typischen Frauenberufen“ soll nach Möglichkeit nicht erfolgen.

Zielgruppe:
Berufsrückkehrer¹ ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III beziehungsweise nachrangig zu Leistungen des SGB II.

Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.

Antragsverfahren:
Vor der Einreichung von formgebundenen Anträgen sollen für „Qualifizierungsprojekte für Berufsrückkehrer¹“ Projektvorschläge eingereicht werden. Die Einreichung von Projektvorschlägen ist nicht an Termine gebunden. Der formgebundene Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderwürdigkeit des Projektvorschlages bestätigt worden ist.
Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
      Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
      Pirnaische Straße 9
      01069 Dresden
      Tel.:    0351/4910-4930
      Fax:    0351/4910-1015.
Die Antragseinreichung für Qualifizierungsprojekte für Berufsrückkehrer¹ ist an folgende Stichtage gebunden: 31. März 2005, 30. September 2005, 31. März 2006 und 30. September 2006.
Vor Antragstellung beziehungsweise Einreichung von Projektvorschlägen wird gebeten, sich in dem genannten Internet-Portal zu Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger, Projektvorschläge) zu informieren und eine nähere Beratung hinsichtlich spezieller Rahmenvorgaben für die Förderung der genannten Projekte in Anspruch zu nehmen.

Auswahlverfahren:
Es wird aus den bis zum jeweiligen Stichtag eingereichten förderfähigen und förderwürdigen Anträgen ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung dafür eingesetzter Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:

  • Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur
  • Orientierung der Projekte an den Anforderungen der Wirtschaft und am Bedarf des regionalen Arbeitsmarktes
  • Zu erwartende Integration der Teilnehmer/innen in den ersten Arbeitsmarkt
  • Darstellung gegebenenfalls bisher durchgeführter Maßnahmen einschließlich Benennung der Vermittlungsquoten
  • Qualifikation des Schulungs- und Betreuungspersonals
  • Flankierende Maßnahmen die gegebenenfalls während der Projektlaufzeit angeboten werden und positiven Einfluss auf Projektverlauf und -ergebnis haben können

Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 10. Dezember 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Schubert
Referatsleiterin

1
Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 5, S. 91
    Fsn-Nr.: 559-V04.17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009