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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schul- und Kita-Coronaverordnung

Vollzitat: Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen
der Lehramtsaus- und -fortbildung
im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)

Vom 21. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) gelten entsprechend:

1.
§ 2 Absatz 1 (Definition der 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen und weiterer Indikatoren),
2.
§ 2 Absatz 2 (maßgebliche Zahlen und Werte sowie deren Veröffentlichung),
3.
§ 2 Absatz 3 (Karenzzeit bei Überschreitung eines Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzidenz),
4.
§ 2 Absatz 5 (Geltung der Überlastungsstufe),
5.
§ 2 Absatz 7 (Bekanntgabe des Über- oder Unterschreitens von Werten),
6.
§ 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
7.
§ 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genesene) sowie
8.
§ 4 Absatz 6 (Nachweisführung für Test-, Impf- oder Genesenennachweise).

§ 2
Regelbetrieb

(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.

(2) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, sowie im Falle des Absatzes 3.

(3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, befristet anordnen:

1.
für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach § 2a Absatz 4 Satz 1,
2.
die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
3.
die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 nach § 3 Absatz 1b oder
4.
Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 trotz Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 nach § 4 Absatz 1 Satz 2.

2Die Schutzmaßnahmen können gemeinsam oder einzeln angeordnet werden. 3Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt.

§ 2a
Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlastungsstufe

(1) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung findet in den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen kein Regelbetrieb statt. 2Es gelten die Betriebseinschränkungen gemäß Absatz 2 bis 4.

(2) 1In Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe, mit Ausnahme der Abschlussklassen, findet eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2In Abschlussklassen kann Regelbetrieb stattfinden. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. 4In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.

(3) Abschlussklassen im Sinne des Absatzes 2 sind die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der

1.
Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
2.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
3.
Oberschulen,
4.
Oberschulen+,
5.
Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
6.
Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2021/2022 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen),
7.
Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe und solche der Gesundheitsfachberufe),
8.
Fachschulen,
9.
Fachoberschulen,
10.
Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
11.
Abendoberschulen,
12.
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie
13.
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12).

(4) 1Soweit für Schulen nicht Absatz 2 gilt, findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs (Wechselmodell). 2Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. 3Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrechterhalten werden. 4Satz 1 gilt für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung entsprechend.

§ 3
Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1.
für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten,
2.
wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
3.
für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche,
4.
für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,
5.
für die Kindertagespflege,
6.
für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschreitet, sowie
7.
vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten nicht für
a)
Wahlen und Abstimmungen,
b)
Zusammenkünfte und Termine der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
c)
Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie
d)
Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung.

3Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. 4Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.

(1a) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen.

(1b) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnachweis einmal wöchentlich zu erbringen ist. 2Er soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Woche erbracht werden.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1b nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden.

(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die

1.
mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust oder
2.
sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.

2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.

(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.

(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die

1.
durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
2.
durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

§ 4
Mund-Nasen-Schutz

(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht

1.
vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
2.
in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für ihr Personal;
3.
in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht
a)
für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
aa)
auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
bb)
in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
cc)
in Horten innerhalb der Gruppenräume,
dd)
auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
ee)
im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
ff)
im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
gg)
im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
hh)
im Sportunterricht,
ii)
zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
jj)
bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
kk)
für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie
ll)
für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und des Beruflichen Gymnasiums während einer Klausur, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
b)
für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern jeweils eingehalten wird, und
c)
vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten für Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 7;
4.
in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

2Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. 3Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird auch bei Entfallen der Pflicht empfohlen.

(1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.

(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Maske nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie bei deren Veranstaltungen, in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen und in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.

(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.

§ 5
Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung

(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen beruhen:

1.
für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, und
2.
für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.

3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorsehen.

(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.

(5) 1Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu reinigen. 2Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. 3Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. 4Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden.

(6) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.

(7) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,

1.
welche Kinder in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege betreut wurden,
2.
wer diese Kinder betreut hat,
3.
welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als zehn Minuten in einem Gebäude einer Kindertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Einrichtung der Kindertagespflege aufgehalten haben und
4.
welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als zehn Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben.

2§ 3 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gilt entsprechend.

§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 4 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorliegt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 23. September 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Oktober 2021 außer Kraft.

Dresden, den 21. September 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Begründung dieser Verordnung wird im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht.

B. Allgemeiner Teil

Mit Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium für Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung übertragen.

Mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung lehnt sich in starkem Maße an Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) an und führt sie fort. Sie orientiert sich zudem an den vorangehenden Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnungen vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) und vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 665), die durch die Verordnung vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 768) geändert worden ist, sowie an den zuvor in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestimmungen der §§ 23 bis 25.

C. Erfüllungsaufwand

Mit der vorliegenden Verordnung werden im Vergleich zu den vorangegangenen Verordnungen keine grundsätzlich neuen kostenrelevanten Sachverhalte geschaffen.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Zu Absatz 1

Absatz 1 vollzieht den von § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung geschaffenen Ermächtigungsbereich für das Staatsministerium für Kultus nach.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet für bestimmte allgemeine Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die entsprechende Geltung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an. Damit werden innerhalb des Freistaates Sachsen einheitliche Grundsätze festgelegt.

Zu § 2 (Regelbetrieb)

Zu Absatz 1

Infolge des aktuellen Infektionsgeschehens wird im Grundsatz der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen ermöglicht.

Zu Absatz 2

Eine generelle Möglichkeit zur Abmeldung von der Präsenzbeschulung ist, ebenso wie in der vorangegangenen Verordnung vom 24. August 2021, nicht mehr vorgesehen. Vielmehr besteht, wie es einem Regelbetrieb im Schulwesen entspricht, grundsätzlich die sogenannte Schulbesuchspflicht.

Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen, insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung. Schülerinnen und Schuler können beispielsweise von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht entbunden werden, wenn die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachvollziehbar macht, dass bei der Schülerin oder dem Schüler wegen einer Grunderkrankung ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung besteht beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein unzumutbar erhöhtes individuelles Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit trägt.

Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts in solchen Fällen zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte Plattformen wie LernSax verwendet werden. Die von der Präsenzpflicht befreiten Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht durch Teilnahme an den zur Verfügung gestellten Angeboten zum häuslichen Lernen nach.

Zu Absatz 3

Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 3 eröffnet der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der sogenannten Hotspotregelung neben den Möglichkeiten, betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch Übergang in das Wechselmodell zu verringern, auch vorübergehend eine mehr als einmalig wöchentliche Testung oder vorübergehend eine Ausnahme von dem Wegfall der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen, obwohl die regionalen Inzidenzen gering sind. Die aufgeführten Maßnahmen können zudem miteinander kombiniert werden.

Alle Optionen sollen dazu beitragen, die Zahl von Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine vereinzelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu verhindern. Damit wird zugleich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schulen zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. Sie bietet der obersten Schulaufsichtsbehörde ein zusätzliches Instrument der Infektionsbekämpfung, entbindet die für den Infektionsschutz zuständigen kommunalen Behörden „vor Ort“ aber nicht von ihrer Verantwortung.

Zu § 2a (Betriebseinschränkungen bei Geltung der Überlastungsstufe)

Zu Absatz 1

Inzidenzabhängige Schließungen sind erneut nicht vorgesehen. Auch die Betriebseinschränkungen, welche § 2a regelt, knüpfen nicht mehr an eine Sieben-Tage-Inzidenz, sondern an die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung normierte „Überlastungsstufe“ an, also an das Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwerts für die „7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen“ von 12,00 sowie des Belastungswerts Normalstation von 1 300 oder des Belastungswerts Intensivstation von 420. Im Übrigen entsprechen die Regelungen grundsätzlich bekannten und bewährten Bestimmungen aus früheren Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen; vergleiche hierzu zuletzt § 23 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538).

Zu Absatz 2

Für die in Satz 1 genannten Kindertageseinrichtungen, Schulen der Primarstufe und Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe gilt beim eingeschränkten Regelbetrieb das Prinzip fester Klassen oder Gruppen. Mit dem Ausschluss von offenen Konzepten wird die Zahl der Kontakte und mithin das Infektionsrisiko reduziert.

In den Abschlussklassen (Aufzählung siehe Absatz 3) kann Regelbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichend von früheren Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen ist bei dieser Präsenzbeschulung keine grundsätzliche Beschränkung auf die Fächer oder Lernfelder der jeweiligen Abschlussprüfung mehr vorgesehen.

In Einrichtungen der Kindertagespflege kann ein Regelbetrieb ohne diese Einschränkungen stattfinden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor Ort.

Zu Absatz 3

Durch diese Aufzählung wird klargestellt, welche Abschlussklassen und -jahrgänge dem Absatz 2 unterfallen. Es handelt sich um eine geringfügig aktualisierte Übernahme der Aufzählung aus § 23 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538).

Zu Absatz 4

Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen stattfinden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes (die größten im Freistaat Sachsen aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und Schüler).

Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches eine „Internatspflicht“ hat und über ein spezielles Hygienekonzept verfügt, kann die Präsenzbeschulung auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende Vorgabe des Wechselmodells wäre an dieser Schule nicht sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Präsenzbeschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,5 Metern in aller Regel zulassen. Zudem kommt circa ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern; das Wechselmodell würde somit zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwächen als fördern.

Auch für nichtakademische Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung greift bei Geltung der Überlastungsstufe das Wechselmodell.

Zu § 3 (Zutrittsbeschränkungen)

Zu Absatz 1

Obwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber” aufgefallen sind, wird das Mittel der (Schnell-) Tests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt.

Testungen sind auch mit Blick auf Kindertageseinrichtungen, insbesondere für die pädagogischen Fachkräfte, durchzuführen. Es hat sich gezeigt, dass Infektionen innerhalb des Personals und Infektionen der betreuten Kinder durch das Personal eine gewisse Gefahrenquelle darstellen, die es möglichst auszuschalten gilt.

Entsprechendes gilt für die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. Ein Betrieb ohne Infektionen soll möglichst gewährleistet werden.

Abweichend von anderen Lebensbereichen wird auch bei einer derzeit eher moderaten Pandemiesituation grundsätzlich an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder aufgrund ihres Lebensalters aktuell entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für eine Schutzimpfung zu entscheiden, oder diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit eröffnet ist. Insbesondere diese jungen Menschen gilt es vor Infektionen möglichst zu schützen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die beschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten werden, sodass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erforderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort verwendeten Tests (sogenannte Spuck- oder Lollytests oder solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist) sind nicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen.

Ergänzend sind Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren.

Für den Zutritt ist der Nachweis nur „zweimal wöchentlich“ zu erbringen. Die in § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) enthaltene Formulierung, dass die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen darf, bezieht sich nur auf den jeweils vorzulegenden Testnachweis (zum Beispiel aus einem Testzentrum).

Genesene und geimpfte Personen sind von der Zutrittsbeschränkung ausgenommen, vergleiche die Verweisung in § 1 Absatz 2 auf die Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit den Ausnahmen von der Testpflicht.

Zum Bringen und Abholen sowohl in Schulen als auch in Kindertageseinrichtungen ist ein negativer Testnachweis von den begleitenden Personen (zum Beispiel Eltern) nicht vorzulegen. Ohne negativen Testnachweis kann auch das jeweilige Gebäude betreten werden. Dies rechtfertigt sich durch den nur kurzfristigen Aufenthalt.

Nach Satz 2 Nummer 3 sind nunmehr auch „Eltern-Lehrer-Gespräche“ (siehe § 2 der Elternmitwirkungsverordnung vom 5. November 2004 [SächsGVBl. S. 592], die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2017 [SächsGVBl. S. 374] geändert worden ist) vom Zutrittsverbot des Satzes 1 ausgenommen.

Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten werden in die Regelung zum Testnachweis nicht einbezogen (Satz 2 Nummer 4), da nach derzeitigem Erkenntnisstand Kinder ein umso geringeres Infektions- und Verlaufsrisiko tragen, je jünger sie sind.

Unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 wird gemäß Satz 2 Nummer 6 außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten zusätzlich eine außerschulische Nutzung der Innen- und Außensportanlagen für eine Sportausübung ohne Negativtestnachweis ermöglicht (insbesondere für Vereinssport).

In eng begrenztem Umfang werden ohne Negativnachweis ausnahmsweise weitere Nutzungen insbesondere der Gebäude der Schulen und der Kindertageseinrichtungen ermöglicht. Zulässig ist dies für die in Satz 2 Nummer 7 aufgeführten Zusammenkünfte, Termine (etwa auch Besuche von Staatsministerinnen oder Staatsministern an Schulen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten) und Maßnahmen. Hierunter fallen insbesondere Bundestags- und Bürgermeisterwahlen, Gemeinderats- und Kreistagssitzungen, aber etwa auch Blutspendetermine und nunmehr nach Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d auch Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte. Da es sich um Veranstaltungen handelt, die keinen schulischen Bezug haben, kann gemäß Satz 2 Nummer 7 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung weitergehende Infektionsschutzregelungen treffen.

Satz 3 fordert für die genannten außerschulischen Nutzungen die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Eine Reinigung muss, wenn Sportanlagen zum Beispiel nach dem Unterricht durch verschiedene Vereine genutzt werden, nicht zwischen den einzelnen Nutzungen durch die Vereine durchgeführt werden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass vor der nächsten Nutzung durch die Schule eine Reinigung stattgefunden hat. Ist von der Schule ein Reinigungsunternehmen mit einer täglichen Reinigung beauftragt, die nach der Nutzung durch Externe stattfindet, ist dies ausreichend.

Zu Absatz 1a

Die Festlegung, dass im Eingangsbereich des Geländes auf das Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen ist, wird aus der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnungen vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) übernommen; dort war sie lediglich an anderer Stelle, nämlich in § 3 Absatz 1 Satz 4, geregelt.

Zu Absatz 1b

Bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10) ist für den Zutritt der Nachweis nur „einmal wöchentlich“ zu erbringen. Dies hat zur Folge, dass in den Schulen und genannten Einrichtungen nur einmal in der Woche getestet wird. Der Test soll beim ersten Besuch nach dem Wochenende stattfinden. Auch bei einem sehr geringen Infektionsgeschehen soll damit möglichst sichergestellt werden, dass etwaige Infektionen möglichst schnell aufgedeckt werden. Auf die Begründung zu Absatz 1 zur Impfsituation bei Schülerinnen, Schülern und in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern wird ergänzend verwiesen.

Zu Absatz 2

Die Schulen und die genannten Einrichtungen sind zur Erfassung und Dokumentation insbesondere der Ergebnisse von Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 befugt. Die Dokumentation wird gelöscht oder vernichtet, wenn sie zum Zwecke der Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz Satz 1 oder Absatz 1b nicht mehr benötigt wird. Zulässig bleibt aber auch in diesem Fall die rein statistische Erfassung und Auswertung der Nachweise und Testergebnisse.

Neben einer Befugnis zur Meldung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt wird auch eine Abfrage zum vollständigen Impfschutz des Personals der Schule oder der genannten Einrichtungen ermöglicht. Dadurch werden diese in die Lage versetzt, den Hygieneplan nach § 5 Absatz 1 den aktuellen Gegebenheiten anzupassen; zudem wird, auch für die beschaffenden staatlichen Stellen, die Planung vereinfacht, in welcher Weise und in welchem Umfang weiterhin Testungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf dem Gelände der Schulen beziehungsweise genannten Einrichtungen zu organisieren sind.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Schulen und den in Bezug genommenen Einrichtungen.

Eine Verpflichtung zur Absonderung gemäß Satz 1 Nummer 2 ergibt sich im Freistaat Sachsen aus Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (zu Beispielen siehe Begründung zu § 3 Absatz 3 der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnungen vom 22. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 665, 672]).

Zu Absatz 4

Auf die Begründung zu Absatz 3 wird verwiesen.

Zu Absatz 5

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. Auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthielt in § 23 Absatz 11 eine entsprechende Bestimmung.

Zu § 4 (Mund-Nasen-Schutz)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte, differenzierte Regelung zur sogenannten Maskenpflicht weitgehend fort und erweitert diese auf die nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung (Satz 1 Nummer 4) sowie nunmehr auch auf einige weitere Sachverhalte (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ll sowie Buchstabe b und c). Der Infektionsschutz wird dadurch erhöht, dass nicht lediglich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, sondern eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske vorgeschrieben wird.

Bei einem geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35) entfällt auch vor dem Hintergrund der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Zutrittsbeschränkung in § 3 Absatz 1) die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesem Fall eine Maske zu tragen.

Zu Absatz 1a

Die Vorschrift stellt Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, dem schulischen Personal mit Blick auf die Maskenpflicht gleich.

Zu Absatz 2

Es gelten die allgemeinen und bisher praktizierten Ausnahmen von der Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere für den Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht Bestimmungen aus vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen, vergleiche zum Beispiel § 24 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538). An die ärztliche Bescheinigung sind die in der Vorschrift benannten inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt, siehe etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachweisen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Die Anforderungen bieten auch einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die erhöhten Begründungspflichten dienen dem Schutz der betreuten beziehungsweise beschulten und beschäftigten Personen in den Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen.

Zu Absatz 4

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss, sind die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Das Original darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Schulen und in Bezug genommenen Einrichtungen dürfen eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung fertigen; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dulden.

Die Aufbewahrung darf dabei nur so lange dauern, wie die ärztliche Bescheinigung gilt. Zeitlich unbeschränkte ärztliche Bescheinigungen dürfen jedoch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden.

Zu § 5 (Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung)

Zu Absatz 1

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021 (SächsABl. S. 127), geregelt. Er hat sich als Instrument des Infektionsschutzes bewährt.

Zu Absatz 2

Wie bisher ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen.

Zu Absatz 3

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen.

Zu Absatz 4

Die Regelung stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche in den Klinik- und Krankenhausschulen denselben Infektionsschutzregelungen unterliegen wie in den übrigen Bereichen des jeweiligen Klinikums beziehungsweise des jeweiligen Krankenhauses.

Zu Absatz 5

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen.

Zu Absatz 6

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflichtungen.

Zu Absatz 7

Die Regelung übernimmt bewährte Dokumentationspflichten zur Kontaktnachverfolgung. Insbesondere beruht die Dauer von zehn Minuten auf Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen.

Zu § 6 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Zu Absatz 1

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die notwendigen Tatbestände der zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Die zeitliche Befristung der Verordnung trägt der Regelung nach § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes Rechnung. Danach beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 34, S. 871
    Fsn-Nr.: 250-10.4/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. September 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    20. Oktober 2021