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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Zensusausführungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Zensusausführungsgesetz vom 19. August 2021 (SächsGVBl. S. 830)

Gesetz
zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Zensusausführungsgesetz – SächsZensAG)

Vom 19. August 2021

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juli 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus im Sinne von § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt den nach § 2 beauftragten Gemeinden die zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlichen landesweit einheitlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung sowie die erforderliche Informationstechnik zur Verfügung.

(3) Das Statistische Landesamt stellt gegenüber den Gemeinden die mit Stand vom Zensusstichtag ermittelten Einwohnerzahlen als amtliche Einwohnerzahl fest.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 ist das Statistische Landesamt.

(5) Eine Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes regelt das Nähere zur Durchführung der §§ 2, 3, 5 und 6, insbesondere zur Termin- und Ablaufplanung, zur personellen, organisatorischen und technischen Ausstattung der örtlichen Erhebungsstellen sowie zur Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und des Statistikgeheimnisses.

§ 2
Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) 1Die in der Anlage benannten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben spätestens zum 1. Januar 2022 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsstellengebiet jeweils örtliche Erhebungsstellen einzurichten. 2Diese örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2023 aufzulösen.

(2) 1Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. 2Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten.

(3) 1Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3§ 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) 1Für die Erhebungsstellen ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der beauftragten Gemeinde jeweils eine Person als Erhebungsstellenleitung und eine Person als deren Stellvertretung zu bestellen. 2Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 3
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Den örtlichen Erhebungsstellen obliegen folgende Aufgaben:

1.
Erhebungen gemäß § 11 des Zensusgesetzes 2022,
2.
die Befragung von Personen bei Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 mit Ausnahme der Befragung von Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zensusgesetzes 2022 wohnen,
3.
im Rahmen der Erhebungen nach § 9 des Zensusgesetzes 2022
a)
Ermittlungen zur Feststellung der Auskunftspflichtigen nach § 24 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
b)
die Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen bei Anschriftenangaben und
c)
ersatzweise Befragungen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022,
4.
Nacherhebungen bei Unstimmigkeiten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Zensusgesetzes 2022,
5.
die Erstellung einer kleinräumigen Gliederung für die Gemeinden des Erhebungsgebietes einer örtlichen Erhebungsstelle,
6.
die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen, Befragungen und der kleinräumigen Gliederung nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes.

§ 4
Fachaufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen üben das Statistische Landesamt als obere Fachaufsichtsbehörde und das Staatsministerium des Innern als oberste Fachaufsichtsbehörde aus.

§ 5
Abschottung, Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) 1Die Erhebungsstellen sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Statistikgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. 2Zugang zu dem abgeschotteten Bereich haben nur das Personal der Erhebungsstelle, die von der Erhebungsstelle gemäß § 6 Absatz 1 bestellten Erhebungsbeauftragten, die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen der beauftragten Gemeinden, das Leitungspersonal der Organisationseinheit, der die Erhebungsstelle unterstellt ist, sowie die für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus zuständigen Bediensteten der in § 4 genannten Fachaufsichtsbehörden. 3Personen, bei denen im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, dürfen nicht in den Erhebungsstellen eingesetzt werden. 4Dienstleistungskräfte wie zum Beispiel technisches Personal und Reinigungskräfte dürfen die Räumlichkeiten nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in personenbezogene Daten genommen werden kann. 5Die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen der beauftragten Gemeinden sowie das Leitungspersonal der Organisationseinheit, der die Erhebungsstelle unterstellt ist, dürfen keinen Einblick in Erhebungsdaten nehmen. 6Die Erhebungsbeauftragten dürfen nur Einblick in die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Unterlagen nehmen.

(2) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

(3) Bei der elektronischen Verarbeitung von Erhebungsdaten ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.

(4) 1Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. 3Sie dürfen die aus und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. 4Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherstellung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes schriftlich zu verpflichten.

(5) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Fragebögen sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist.

§ 6
Erhebungsbeauftragte

(1) 1Die örtlichen Erhebungsstellen haben für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Nummer 1 bis 4 Erhebungsbeauftragte im Sinne von § 20 des Zensusgesetzes 2022 in Verbindung mit § 14 des Bundesstatistikgesetzes einzusetzen. 2Die Erhebungsbeauftragten sind von den örtlichen Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. 3Die Bestellung erfolgt durch Vertragsschluss zwischen der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle und dem Erhebungsbeauftragten.

(2) 1Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte sind alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Erhebungsstellengebiet oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. 3Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei. 4Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Die Erhebungsbeauftragten müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2Personen dürfen nicht als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der befragten oder betroffenen Personen genutzt werden.

(4) 1Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, insbesondere über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen. 3Die Erhebungsbeauftragten sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 4Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 5Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsunterlagen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. 6Sie haben die ausgefüllten Erhebungsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(5) 1Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Nummer 1 bis 4 die Anweisungen der örtlichen Erhebungsstelle zu befolgen. 2Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen.

(6) 1Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in § 3 Nummer 1 bis 4 genannten Aufgaben zu schulen. 2Die Teilnahme an der Schulung ist für die Erhebungsbeauftragten verpflichtend.

(7) Die örtlichen Erhebungsstellen und das Statistische Landesamt dürfen zur Zuweisung von Aufgaben und zur Kontrolle der Aufgabenerledigung folgende personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit den zu erhebenden Anschriften verknüpfen:

1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geschlecht,
5.
Telefon- und E-Mail-Kontaktdaten sowie
6.
Beruf oder Tätigkeit.

(8) Das Statistische Landesamt zahlt den Erhebungsbeauftragten nach Aufgabenerledigung eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2022.

§ 7
Kostenregelung

(1) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den beauftragten Gemeinden für die mit dem Vollzug dieses Gesetzes verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs ergibt sich aus Absatz 2.

(2) 1Der Mehrbelastungsausgleich für die Arbeit einer beauftragten Gemeinde beträgt 298 710 Euro. 2Davon abweichend beträgt der Mehrbelastungsausgleich

1.
für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Stadt Freiberg jeweils 602 787 Euro,
2.
für die Landeshauptstadt Dresden 706 018 Euro,
3.
für die Kreisfreie Stadt Leipzig 847 915 Euro,
4.
für die Stadt Markkleeberg 421 561 Euro und
5.
für die Stadt Zwickau 508 251 Euro.

(3) 20 Prozent des Mehrbelastungsausgleichs werden zum 31. Januar 2022, weitere 50 Prozent zum 30. Mai 2022 und weitere 30 Prozent zum 30. November 2022 gezahlt.

(4) Die erforderliche Informationstechnik wird den örtlichen Erhebungsstellen vom Freistaat Sachsen für den Zeitraum des Betriebes der örtlichen Erhebungsstellen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(5) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen das Nähere zu den Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung an die beauftragten Gemeinden zu regeln.

§ 8
Einschränkung von Grundrechten und Betroffenenrechten

(1) Durch § 3 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 und durch § 6 Absatz 7 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

(2) Die in den Artikeln 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Rechte der betroffenen Person bestehen nicht.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft.

Dresden, den 19. August 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

Erhebungsstellen
Erhebungsstellen
Nr. der Erhebungsstelle Bezeichnung der Erhebungsstelle Beauftragte Gemeinde (Sitz der Erhebungsstelle) Erhebungsstellengebiet, zugeordnete Gemeinden Erhebungsstellengebiet, zugeordnete Gemeinden
Nr. der Erhe-
bungs-
stelle
Bezeichnung der Erhebungsstelle Beauftragte Gemeinde
(Sitz der Erhe-
bungsstelle)
Erhebungsstellengebiet, zugeordnete Gemeinden
1 Landkreis
Görlitz 1
Weißwasser/O.L., Stadt Bad Muskau, Stadt Kreba-Neudorf
Boxberg/O.L. Rietschen
Gablenz Schleife
Groß Düben Trebendorf
Krauschwitz i.d. O.L. Weißkeißel
2 Landkreis
Görlitz 2
Görlitz, Stadt Hähnichen Niesky, Stadt
Horka Rothenburg/O.L., Stadt
Kodersdorf Schöpstal
Neißeaue
3 Landkreis
Görlitz 3
Löbau, Stadt Bernstadt a. d. Eigen, Stadt Quitzdorf am See
Großschweidnitz Reichenbach/O.L., Stadt
Hohendubrau Rosenbach
Königshain Schönau-Berzdorf a. d. Eigen
Lawalde Vierkirchen
Markersdorf Waldhufen
Mücka  
4 Landkreis
Görlitz 4
Zittau, Stadt Bertsdorf-Hörnitz Mittelherwigsdorf
Großschönau Olbersdorf
Hainewalde Ostritz, Stadt
Jonsdorf, Kurort Oybin
5 Landkreis
Görlitz 5
Ebersbach-Neugersdorf, Stadt Beiersdorf Neusalza-Spremberg, Stadt
Dürrhennersdorf Oderwitz
Herrnhut, Stadt Oppach
Kottmar Schönbach
Leutersdorf Seifhennersdorf, Stadt
6 Landkreis
Bautzen 1
Hoyerswerda, Stadt Elsterheide Radibor
Großdubrau Spreetal
Lauta, Stadt Wittichenau, Stadt
Lohsa  
7 Landkreis
Bautzen 2
Kamenz, Stadt Burkau Neschwitz
Crostwitz Oßling
Demitz-Thumitz Panschwitz-Kuckau
Göda Puschwitz
Königswartha Räckelwitz
Nebelschütz Ralbitz-Rosenthal
8 Landkreis
Bautzen 3
Bautzen, Stadt Cunewalde Kubschütz
Doberschau-Gaußig Malschwitz
Großpostwitz/O.L. Obergurig
Hochkirch Weißenberg, Stadt
9 Landkreis
Bautzen 4
Bischofswerda, Stadt Frankenthal Schmölln-Putzkau
Großharthau Sohland a. d. Spree
Neukirch/Lausitz Steinigtwolmsdorf
Rammenau Wilthen, Stadt
Schirgiswalde-Kirschau, Stadt  
10 Landkreis
Bautzen 5
Radeberg, Stadt Arnsdorf Ohorn
Großnaundorf Pulsnitz, Stadt
Großröhrsdorf, Stadt Steina
Lichtenberg Wachau
11 Landkreis
Bautzen 6
Ottendorf-Okrilla Bernsdorf, Stadt Laußnitz
Elstra, Stadt Neukirch
Haselbachtal Schwepnitz
Königsbrück, Stadt
12 Kreisfreie Stadt Dresden Dresden, Stadt
13 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 Neustadt in Sachsen, Stadt Bad Schandau, Stadt Reinhardtsdorf-Schöna
Dürrröhrsdorf-Dittersbach Sebnitz, Stadt
Hohnstein, Stadt Stadt Wehlen, Stadt
Lohmen Stolpen, Stadt
Rathmannsdorf  
14 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 Pirna, Stadt Dohma Rathen, Kurort
Gohrisch Rosenthal-Bielatal
Heidenau, Stadt Struppen
Königstein/Sächs. Schw., Stadt  
15 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 Dippoldiswalde, Stadt Altenberg, Stadt Hartmannsdorf-Reichenau
Bad Gottleuba-Berggieß-hübel, Stadt Hermsdorf/Erzgeb.
Bahretal Klingenberg
Dohna, Stadt Liebstadt, Stadt
Glashütte, Stadt Müglitztal
16 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 4 Freital, Stadt Bannewitz Rabenau, Stadt
Dorfhain Tharandt, Stadt
Kreischa Wilsdruff, Stadt
17 Landkreis
Meißen 1
Radebeul, Stadt Coswig, Stadt Radeburg, Stadt
Ebersbach Weinböhla
Moritzburg  
18 Landkreis
Meißen 2
Meißen, Stadt Diera-Zehren Lommatzsch, Stadt
Käbschütztal Niederau
Klipphausen Nossen, Stadt
19 Landkreis
Meißen 3
Riesa, Stadt Gröditz, Stadt Strehla, Stadt
Hirschstein Zeithain
Stauchitz  
20 Landkreis
Meißen 4
Großenhain, Stadt Glaubitz Röderaue
Lampertswalde Schönfeld
Nünchritz Thiendorf
Priestewitz Wülknitz
21 Landkreis
Mittelsachsen 1
Freiberg, Stadt, Universitätsstadt Bobritzsch-Hilbersdorf Mulda/Sa.
Brand-Erbisdorf, Stadt Neuhausen/Erzgeb.
Dorfchemnitz Oberschöna
Eppendorf Oederan, Stadt
Frauenstein, Stadt Rechenberg-Bienenmühle
Großhartmannsdorf Reinsberg
Großschirma, Stadt Sayda, Stadt
Halsbrücke Weißenborn/Erzgeb.
Lichtenberg/Erzgeb.
22 Landkreis
Mittelsachsen 2
Döbeln, Stadt Großweitzschen Roßwein, Stadt
Hartha, Stadt Waldheim, Stadt
Leisnig, Stadt Zschaitz-Ottewig
Ostrau
23 Landkreis
Mittelsachsen 3
Mittweida, Stadt, Hochschulstadt Altmittweida Rochlitz, Stadt
Erlau Rossau
Geringswalde, Stadt Seelitz
Königsfeld Wechselburg
Kriebstein Zettlitz
24 Landkreis
Mittelsachsen 4
Burgstädt, Stadt Claußnitz Lunzenau, Stadt
Hartmannsdorf Mühlau
Königshain-Wiederau Penig, Stadt
Lichtenau Taura
25 Kreisfreie Stadt Chemnitz Chemnitz, Stadt Augustusburg, Stadt Leubsdorf
Flöha, Stadt Niederwiesa
Frankenberg/Sa., Stadt Striegistal
Hainichen, Stadt
26 Landkreis
Erzgebirgskreis 1
Olbernhau, Stadt Börnichen/Erzgeb. Heidersdorf
Deutschneudorf Pockau-Lengefeld, Stadt
Gornau/Erzgeb. Seiffen/Erzgeb., Kurort
Grünhainichen Zschopau, Stadt
27 Landkreis
Erzgebirgskreis 2
Marienberg, Stadt Amtsberg Jöhstadt, Stadt
Drebach Mildenau
Großolbersdorf Wolkenstein, Stadt
Großrückerswalde  
28 Landkreis
Erzgebirgskreis 3
Annaberg-Buchholz, Stadt Bärenstein Sehmatal
Ehrenfriedersdorf, Stadt Tannenberg
Geyer, Stadt Thermalbad Wiesenbad
Königswalde Thum, Stadt
Oberwiesenthal, Kurort, Stadt  
29 Landkreis
Erzgebirgskreis 4
Schwarzenberg/
Erzgeb., Stadt
Breitenbrunn/Erzgeb. Raschau-Markersbach
Crottendorf Scheibenberg, Stadt
Johanngeorgenstadt, Stadt Schlettau, Stadt
Lauter-Bernsbach, Stadt  
30 Landkreis
Erzgebirgskreis 5
Aue-Bad Schlema, Stadt Bockau Schönheide
Eibenstock, Stadt Stützengrün
Lößnitz, Stadt Zschorlau
Schneeberg, Stadt  
31 Landkreis
Erzgebirgskreis 6
Zwönitz, Stadt Auerbach Gornsdorf
Burkhardtsdorf Grünhain-Beierfeld, Stadt
Elterlein, Stadt Thalheim/Erzgeb., Stadt
Gelenau/Erzgeb.  
32 Landkreis
Erzgebirgskreis 7
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt Hohndorf Niederdorf
Jahnsdorf/Erzgeb. Niederwürschnitz
Lugau/Erzgeb., Stadt Stollberg/Erzgeb., Stadt
Neukirchen/Erzgeb.  
33 Landkreis
Zwickau 1
Limbach-Oberfrohna, Stadt Callenberg Niederfrohna
Gersdorf Oberlungwitz, Stadt
Hohenstein-Ernstthal, Stadt  
34 Landkreis
Zwickau 2
Glauchau, Stadt Crimmitschau, Stadt Oberwiera
Dennheritz Remse
Langenbernsdorf Schönberg
Meerane, Stadt Waldenburg, Stadt
35 Landkreis
Zwickau 3
Werdau, Stadt Crinitzberg Kirchberg, Stadt
Fraureuth Lichtentanne
Hartmannsdorf b. Kirchberg Neukirchen/Pleiße
Hirschfeld Wilkau-Haßlau, Stadt
36 Landkreis
Zwickau 4
Zwickau, Stadt Bernsdorf Mülsen
Hartenstein, Stadt Reinsdorf
Langenweißbach St. Egidien
Lichtenstein/Sa., Stadt Wildenfels, Stadt
37 Landkreis
Vogtlandkreis 1
Reichenbach im Vogtland, Stadt Elsterberg, Stadt Netzschkau, Stadt
Heinsdorfergrund Neumark
Lengenfeld, Stadt Rodewisch, Stadt
Limbach Steinberg
38 Landkreis
Vogtlandkreis 2
Plauen, Stadt Bergen Theuma
Pausa-Mühltroff, Stadt Tirpersdorf
Pöhl Weischlitz
Rosenbach/Vogtl. Werda
39 Landkreis
Vogtlandkreis 3
Auerbach/Vogtl., Stadt Ellefeld Muldenhammer
Falkenstein/Vogtl., Stadt Neuensalz
Grünbach Neustadt/Vogtl.
Klingenthal, Stadt Treuen, Stadt
40 Landkreis
Vogtlandkreis 4
Oelsnitz/Vogtl., Stadt Adorf/Vogtl., Stadt Markneukirchen, Stadt
Bad Brambach Mühlental
Bad Elster, Stadt Schöneck/Vogtl., Stadt
Bösenbrunn Triebel/Vogtl.
Eichigt  
41 Landkreis Leipzig 1 Markranstädt, Stadt Böhlen, Stadt Pegau, Stadt
Elstertrebnitz Regis-Breitingen, Stadt
Groitzsch, Stadt Zwenkau, Stadt
Neukieritzsch  
42 Landkreis Leipzig 2 Markkleeberg, Stadt Belgershain Naunhof, Stadt
Bennewitz Parthenstein
Borsdorf Rötha, Stadt
Brandis, Stadt Thallwitz
Großpösna Trebsen/Mulde, Stadt
Machern
43 Landkreis Leipzig 3 Borna, Stadt Bad Lausick, Stadt Geithain, Stadt
Colditz, Stadt Kitzscher, Stadt
Frohburg, Stadt Otterwisch
44 Landkreis
Nordsachsen 1
Oschatz, Stadt Belgern-Schildau, Stadt Mügeln, Stadt
Cavertitz Naundorf
Dahlen, Stadt Wermsdorf
Liebschützberg  
45 Landkreis
Nordsachsen 2
Torgau, Stadt Arzberg Dreiheide
Beilrode Elsnig
Doberschütz Mockrehna
Dommitzsch, Stadt Trossin
46 Landkreis
Nordsachsen 3
Eilenburg, Stadt Bad Düben, Stadt Löbnitz
Jesewitz Taucha, Stadt
Laußig Zschepplin
47 Landkreis
Nordsachsen 4
Delitzsch, Stadt Krostitz Schönwölkau
Rackwitz Wiedemar
Schkeuditz, Stadt  
48 Kreisfreie Stadt Leipzig Leipzig, Stadt Grimma, Stadt Wurzen, Stadt
Lossatal

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 33, S. 830
    Fsn-Nr.: 291-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. September 2021

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2025