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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 08.10.2021 bis 29.01.2023

FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino

Vollzitat: FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino vom 21. September 2021 (SächsABl. S. 1250), die durch die Richtlinie vom 5. Mai 2023 (SächsABl. S. 571) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 241)

Förderrichtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Kofinanzierung der Förderung des Zukunftsprogramms Kino
der Beauftragten für Kultur und Medien
(FRL Kofinanzierung Zukunftsprogramm Kino)

Vom 21. September 2021

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung – im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für die Kofinanzierung von Projekten und Maßnahmen, welche durch die Filmförderungsanstalt (FFA) im Rahmen der Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“) vom 18. Mai 2020 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie nach deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer V dieser Förderrichtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
3.
Die Förderung dient dem Ziel, den Kulturort Kino im Freistaat Sachsen, insbesondere auch außerhalb von Ballungsgebieten, zu erhalten und zu stärken und damit einen Beitrag zur Sichtbarkeit des kulturell anspruchsvollen Kinofilms in der Fläche und damit einen Beitrag dazu zu leisten, gleichwertige Lebensverhältnisse in den ländlichen Räumen zu erreichen.
4.
Zweck der Förderung ist die Bereitstellung der Landeskofinanzierung zur ergänzenden Kofinanzierung des Zukunftsprogramms Kino des Bundes durch den Freistaat Sachsen.
5.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Antrags- und Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze und der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die folgenden Fördergegenstände entsprechend der Nummer 3 des Zukunftsprogramms Kino:

a)
Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen, die zur angemessenen Reduzierung der Ansteckungsgefahr (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen des Kinos erforderlich sind,
b)
Smart Data/Kundenbindung/investive Marketingmaßnahmen,
c)
Grünes Kino/Nachhaltigkeit/umweltschonende Verfahren,
d)
Barrierefreiheit im Kino,
e)
Kassentechnik,
f)
Projektions- und Tontechnik,
g)
Bestuhlung und Kinosaal-Ausstattung,
h)
Ausstattung der Besucherbereiche/Foyer,
i)
Maßnahmen zur Instandsetzung der Außenanlage.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können Kinobetreiber sein, die die Fördervoraussetzungen des Zukunftsprogramms Kino erfüllen. Gefördert werden können nur ortsfeste Kinos mit bis zu sieben Leinwänden, die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
a)
Sitz in einer Gemeinde in Sachsen bis maximal 50 000 Einwohner oder
b)
prämierte Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der BKM, dem Kinopreis des Kinematheksverbunds oder mit einem Kinoprogrammpreis Mitteldeutschland der Mitteldeutschen Medienförderung (MDM) innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung oder
c)
Besucheranteil von mindestens 40 Prozent für deutsche und europäische Filme oder eine Programmierung von mindestens 40 Prozent deutscher und anderer europäischer Filme im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre.
2.
Gefördert werden können ortsfeste Kinos, bei denen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nachgewiesen und auf dieser Basis die Nachhaltigkeit der Förderung gewährleistet ist. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Kino durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den letzten drei Kalenderjahren nachweisen kann. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
3.
Grundsätzlich nicht gefördert werden Sonderformen von Kinos (zum Beispiel Pornokinos, Kinos in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern, Kasernen et cetera), es sei denn die FFA gewährt eine Förderung nach Nummer 2.4 Satz 2 des Zukunftsprogramms Kino.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie wird nur gewährt, wenn für die beantragte Maßnahme ein Förderbescheid der FFA vorgelegt wird.
2.
Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie (IX.) bereits begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Abweichend von Nummer 1.4 der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist ein förderunschädlicher Vorhabensbeginn ab Bewilligung der FFA zulässig oder sofern ein förderunschädlicher Vorhabensbeginn der FFA zugelassen wurde.
4.
Die Zuwendung des Freistaats Sachsen reduziert sich ganz oder anteilig, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen wird. Dies ist durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid zu regeln. Die Antrags- und Bewilligungsstelle führt keine eigene Prüfung zur Rechtmäßigkeit der Reduzierung der Zuwendung seitens des Bundes durch.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen erfolgen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 20 Prozent der von der FFA als zuwendungsfähig erkannten Ausgaben, höchstens jedoch 15 000 Euro für Kinos mit einem Saal und 11 250 Euro pro Leinwand für Kinos ab zwei Sälen. Eine Überkompensation ist auszuschließen.
4.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die nach dem Förderbescheid zum Zukunftsprogramm Kino durch die FFA für zuwendungsfähig erkannt wurden.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Sächsische Rechnungshof ist zur Prüfung der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen berechtigt.
2.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist neben der Förderung aus dem Zukunftsprogramm Kino eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der Kommunen und der FFA, auf bis zu höchstens 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zulässig.

VII.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Antragsverfahren
Dem Antrag auf Landeskofinanzierung ist der Antrag auf Förderung nach dem Zukunftsprogramm Kino mit allen Anlagen in Kopie und eine Kopie des Zuwendungsbescheides der FFA und soweit vorhanden den Bescheid der FFA zur Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns beizufügen. Die Antrags- und Bewilligungsstelle kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern.
3.
Bewilligungsverfahren
Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides der FFA über die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie.
4.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und gegen Vorlage des Nachweises der jeweiligen Zahlung der FFA. Sie erfolgt unter Verwendung des von der Antrags- und Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Auszahlungsverfahrens.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an die FFA gerichtet sind, erbracht. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die an die FFA gerichteten Zwischen- und Verwendungsnachweise an die Antrags- und Bewilligungsstelle (in Kopie) zu senden. Weiterhin übersendet der Zuwendungsempfänger zum Nachweis des Zahlungseingangs durch die FFA einen entsprechenden Kontoauszug an die Antrags- und Bewilligungsstelle. Die Antrags- und Bewilligungsstelle führt darüber hinaus nur in begründeten Verdachtsfällen eigene Verwendungsnachweisprüfungen durch.
6.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten grundsätzlich die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend hiervon gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Bundes in der Fassung vom 13. Juni 2019 (Anlage 2 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372).

VIII.
Kennzeichnung des Projektes

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei dem geförderten Projekt nach Maßgabe des § 44 a der Sächsischen Haushaltsordnung und der hierzu geltenden Verwaltungsvorschrift auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen sowie auf die weiteren Zuwendungsgeber hinzuweisen.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. September 2021

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

Anlage

Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Förderungen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes können auf der Grundlage des Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Art. 4 AGVO)
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist bei Investitionsbeihilfen auf 150 Mio. Euro pro Projekt begrenzt.
4.
Transparenz (Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Sofern die Voraussetzungen des Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Bei Investitionsbeihilfen sind die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig, und zwar unter anderem
a)
die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden;
b)
die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe;
c)
die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich zusätzlicher Kosten für die Lagerung unter geeigneten Bedingungen, Spezialwerkzeuge und Materialien sowie der Kosten für Dokumentation, Forschung, Digitalisierung und Veröffentlichung;
d)
die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zum Kulturerbe, einschließlich der für die Digitalisierung und andere neue Technologien anfallenden Kosten und der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Rampen und Aufzüge für Menschen mit Behinderungen, Hinweise in Brailleschrift und Hands-on-Exponate in Museen) und für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Bezug auf Präsentationen, Programme und Besucher;
10.
Beihilfehöchstintensitäten (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten.
Alternativ kann bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. Euro der Beihilfehöchstbetrag auf 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
11.
Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014)
Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 40, S. 1250
    Fsn-Nr.: 5571-21.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Oktober 2021

    Fassung gültig bis: 29. Januar 2023