Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung
				Vom 16. September 2021
Auf Grund des § 23a Absatz 10 des Sächsischen Schulgesetzes vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung
				Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie“
- 2.
- In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ist der zuständige Kreiselternrat“ durch die Wörter „sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat“ ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 wird vor dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.
- 5.
- In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort „Landeselternrat“ die Wörter „und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat“ eingefügt.
- 6.
- Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
				Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. September 2021
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Anhang zu Artikel 1 Nummer 4
Anlage
(zu § 5 Absatz 4)
Besondere Planungsrichtwerte
| Schulart, Förderschultyp | Klasse, Klassenstufe, Kurs | Planungs- richtwert | |
| Grundschule, Oberschule, Gemeinschaftsschule | Vorbereitungsklasse | (erste und zweite Etappe der sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten)*) | 20 | 
| Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen | Klasse für Blinde | 6 | |
| Klasse für Sehbehinderte | 8 | ||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören | 7 | ||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | Unterstufe, Mittelstufe | 7 | |
| Oberstufe, Werkstufe | 8 | ||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung | Klassenstufen 1 bis 4 | 10 | |
| Klassenstufen 5 bis 10 | 12 | ||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen | Klassenstufen 1 und 2 | 10 | |
| Klassenstufen 3 und 4 | 12 | ||
| Klassenstufen 5 bis 9 | 15 | ||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache | Klassenstufen 1 bis 4 | 10 | |
| Klassenstufen 5 und 6 | 12 | ||
| Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung | 10 | ||
| Berufsschule | Klasse für Schüler in Bildungsgängen für die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 3 Absatz 1 BSO) | 20 | |
| Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag | 20 | ||
| Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen | 7 | ||
| Klasse mit dem Förderschwerpunkt Hören | 8 | ||
| Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sprache | 8 | ||
| Klasse mit einem anderen Förderschwerpunkt | 12 | ||
| Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg | Grundkurs | 20 | |
| Leistungskurs | 18 | ||
- *)
- Nach dem Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung
 (siehe https://www.schule.sachsen.de/lpdb)
 

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