1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nürnberger Straße – Wasaplatz (Teilstrecke 1.3)“ in der Landeshauptstadt Dresden

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Sachsen über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nürnberger Straße – Wasaplatz (Teilstrecke 1.3)“ in der Landeshauptstadt Dresden vom 27. August 2021 (SächsGVBl. S. 1149)

Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nürnberger Straße – Wasaplatz (Teilstrecke 1.3)“
in der Landeshauptstadt Dresden

Vom 27. August 2021

Aufgrund des § 37 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) 1Zur Sicherung der Planung für das Bauvorhaben „Stadtbahn Dresden 2020, Stadtbahn-Neubaustrecke Nürnberger Straße – Wasaplatz (Teilstrecke 1.3)“ wird ein Planungsgebiet auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden festgelegt.

2Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2–115 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. 3Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Planungsgebiet
Punkt-
Nr.
Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung
Punkt-
Nr.
Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt Gemarkung
1 Anfang des Polygonzuges, gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 1058, 435/f und 435/g
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum
Altstadt II
2 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/f, 435/g und 435/2
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum
Altstadt II
3 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/e, 435/2 und 1059
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
4 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1059, 435/2 und 1060
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
5 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1060, 435/2 und 1056
weiter in süd-südöstlicher Richtung das Flurstück 1059 querend zum
Altstadt II
6 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1056, 721/c und 1053/2
weiter in südlicher Richtung der Flurstücksgrenzen folgend zum
Altstadt II
7 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1053/2, 721/c und 721/2
weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
8 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/c, 721/d und 721/2
weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
9 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/3, 721/d, 721/t und 721/a
weiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum
Altstadt II
10 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/n, 1051 und 721/o
weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
11 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 721/o, 1051 und 721/1
weiter in ost-nordöstlicher Richtung das Flurstück 1051 querend zum
Altstadt II
12 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1051 und 722/1
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
12a gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1051, 722/1 und 1052
weiter in südöstlicher Richtung das Flurstück 1052 querend bis zum
Altstadt II
12b nordöstlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1b (Jante-Bau der TU Dresden)
weiter der östlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
12c südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1b (Jante-Bau der TU Dresden)
weiter in östlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12d südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1 (Beyer-Bau der TU Dresden)
weiter der südlichen Gebäudefront in östlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
12e südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1 (Beyer-Bau der TU Dresden)
weiter in südwestlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12f nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1a (Neuffer-Bau der TU Dresden, östlicher Gebäudeteil)
weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend bis zum
Altstadt II
12g südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes George-Bähr-Straße 1a (Neuffer-Bau der TU Dresden, östlicher Gebäudeteil)
weiter in südlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12h nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 64 (Hörsaalzentrum der TU Dresden)
weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend bis zum
Altstadt II
12i südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 64 (Hörsaalzentrum der TU Dresden)
weiter in südlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12j nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie 1. BA der TU Dresden)
weiter in südlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12k südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie 1. BA der TU Dresden)
weiter in südlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12l nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie/Hydrowissenschaften 2. BA der TU Dresden)
weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung folgend bis zum
Altstadt II
12m südwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Bergstraße 66 (Chemie/Hydrowissenschaften 2. BA der TU Dresden)
weiter in südlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12n nordwestlichen Eckpunkt des Gebäudes Mommsenstraße 4 (Walther-Hempel-Bau der TU Dresden)
weiter der westlichen Gebäudefront in südlicher Richtung sowie der südlichen Gebäudefront in östlicher Richtung folgend bis zum
Altstadt II
12o südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes Mommsenstraße 4 (Walther-Hempel-Bau der TU Dresden)
weiter in südöstlicher Richtung bis zum
Altstadt II
12p gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/4,111 und 21
weiter der südlichen Flurstücksgrenze folgend bis zum
Altstadt II/Räcknitz
13 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 111, 21 und 107/2
weiter in nord-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
14 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 111, 112 und 107/2
weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenzen folgend zum
Räcknitz
15 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 112, 107/2 und 17/13
weiter in süd-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
16 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 107/2, 17/13 und 19/2
weiter in östlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
17 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 17/12, 75/9, 15/12 und 108/1
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
18 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 75/9, 80/3 und 15/12
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze zum
Räcknitz
19 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 80/3, 81/3 und 15/12
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
20 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 81/3, 82/13 und 75/7
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
21 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 82/13, 85/9 und 82/11
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Räcknitz
22 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 85/8, 87/5 und 82/12
weiter in südöstlicher Richtung das Flurstück 87/5 querend zum
Räcknitz
23 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 87/5, 54/3 und 53
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücks-/Gemarkungsgrenze folgend bis zum
Räcknitz/Zschertnitz
24 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 87/5, 55/8 und 54/f
weiter in ost-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum
Räcknitz/Zschertnitz
25 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 55/8, 57/2 und 57/f
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
26 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 57/b, 57/e und 57/h
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
27 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 57/e, 97/2 und 57/h
weiter in östlicher Richtung quer durch das Flurstück 97/2 zum
Zschertnitz
28 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 97/2, 59/h und 59/q
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
29 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/h, 59/2, 59/t und 59/q
weiter in nord-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum
Zschertnitz
30 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/c, 59/6, 59/v und 59/7
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
31 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/s, 99/3 und 59/v
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
32 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 59/u, 99/3 und 100
weiter in östlicher Richtung quer durch das Flurstück 99/3 zum
Zschertnitz
33 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 99/3, 62/4 und 62/9
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
34 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/4, 62/6 und 62/9
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/4, 62/8 und 62/6, anschließend der Flurstücksgrenze in süd-südwestlicher Richtung folgend zum
Zschertnitz
35 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/6, 62/8 und 62/9
weiter in ost-südöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum
Zschertnitz
36 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/8, 62/35 und 62/9
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
37 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/8, 62/45 und 62/37
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
38 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/34, 62/32 und 62/37
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
39 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/40, 62/32 und 62/22
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 62/32 zum
Zschertnitz
40 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/32, 62/29 und 62/28
weiter in ost-südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz
41 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/29, 735/3, 735/4 und 62/28
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücks-/Gemarkungsgrenze folgend zum
Zschertnitz/Strehlen
42 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 62/29, 62/30 und 735/e
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Zschertnitz/Strehlen
43 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 467/3, 467/4 und 467/g
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
44 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 467/2, 467/m und 467/4
weiter in südlicher Richtung quer durch das Flurstück 467/4 zum
Strehlen
45 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 467/4, 630/b und 467/e
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 630/b, 466/l, 466/17 und 467/e, anschließend der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zum
Strehlen
46 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 630/b, 466/k und 466/l
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
47 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 466/k, 466/11 und 466/l
weiter in südlicher Richtung quer durch das Flurstück 466/11 zum
Strehlen
48 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 466/11, 465/k und 465/h
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
49 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 463, 781/4 und 462/3
weiter in südlicher Richtung quer durch das Flurstück 781/4 zum
Strehlen
50 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 781/4, 460/6 und 458/8
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum
Strehlen
51 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 458/6, 458/3 und 458/9
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 458/10, 458/14 und 458/3 anschließend der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zum
Strehlen
52 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 458/15 und 779/2
weiter in nordöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 779/2 zum
Strehlen
53 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 779/2, 435/1 und 784/1
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
54 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/1, 435/k und 784/1
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/5, 435/k und 435/1, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum
Strehlen
55 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/6, 436/5 und 435/1
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/6, 437/e und 436/5 anschließend der Flurstücksgrenze in nordöstlicher Richtung folgend zum
Strehlen
56 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/5, 436 und 435/i
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
57 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 436/4, 435/c und 435/a
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
58 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 435/c, 784/1 und 785/3
weiter in ost-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 785/3 zum
Strehlen
59 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 785/3, 16/1 und 786
weiter in ost-nordöstlicher Richtung den Flurstücksgrenzen folgend zum
Strehlen
60 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 14/c, 953, 793 und 786
weiter in nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
61 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 953, 41 und 793
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
62 gemeinsamen westlichster Grenzpunkt der Flurstücke 953, 954 und 18/4
weiter in nördlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
63 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 954, 951 und 17/4
weiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
64 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 579, 54/c und 951
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zu
Strehlen
65 gemeinsamen Grenzpunkt des Flurstückes 775, 583 und 582
weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 775 zum
Strehlen
66 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 567, 775, 577
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
67 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 769, 569 und 577
weiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 769 zum
Strehlen
68 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 567, 769 und 566
weiter in west-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
69 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 563, 564 und 765/3
weiter in süd-südöstlicher Richtung quer durch das Flurstück 756/3 zum
Strehlen
70 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 480/2, 765/3 und 480/a
weiter in südwestlicher und nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
71 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 477/g, 480/2 und 477/f
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
72 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 778/1, 477/g und 477/f
weiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 778/1 zum
Strehlen
73 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 475/p, 778/1 und 475/c
weiter in südwestlicher und nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 471/1, 475/p und 474/6, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum
Strehlen
74 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 471/3, 471/1 und 471/2
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 474/10, 474/11 und 474/9, anschließend der Flurstücksgrenze in nord-nordwestlicher Richtung folgend zum
Strehlen
75 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 474/7, 474/11 und 474/10
weiter in westlicher Richtung quer durch das Flurstück 474/7 zum nächsten
Strehlen
76 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 474/5, 475/13 und 474/7
weiter in west-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen
77 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 290/e, 474/5 und 779/2
weiter in west-südwestlicher Richtung der Flurstücks-/Gemarkungsgrenze folgend zum
Strehlen/Altstadt II
78 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 292/14, 290/e und 779/2
weiter in nord-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Strehlen/Altstadt II
79 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 292/12, 290/e und 292/13
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
80 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 999, 292/12 und 292/13
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
81 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 296, 999 und 1000
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
82 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 296/b, 1000 und 296/11
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 295/d, 296/b und 296/2, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
83 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 995, 295/d und 296/1
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 995 zum
Altstadt II
84 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/e, 995 und 303
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
85 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/g, 303/e und 303
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/g, 303/n und 303/l, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestlicher Richtung folgend bis zum
Altstadt II
86 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 303/f, 303/p und 303/i
weiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 303/f zum
Altstadt II
87 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 300/e, 303/f und 300/5
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 304/d, 300/d und 300/e, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestliche Richtung folgend zum
Altstadt II
88 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1003/1, 300/d und 304/d
weiter in west-südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1003/1 zum
Altstadt II
89 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1008, 1003/1 und 304/8
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 304/11, 304/8 und 1008, anschließend der Flurstücksgrenze in west-nordwestlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
90 gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 833, 1008 und 803
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
91 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 834/2, 803 und 325
weiter in westlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 324/1, 835 und 825, anschließen der Flurstücksgrenze in nord-nordöstlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
92 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 829, 1008 und 324/1
weiter in westlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
93 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1009, 828 und 324/6
weiter in westlicher Richtung quer durch das Flurstück 1009 zum
Altstadt II
94 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 324/b, 1009 und 324/o
weiter in süd-südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum nächsten
Altstadt II
95 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 324/o, 1009 und 324/i
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
96 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1012/4, 325/b und 324/d
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1012/4 zum
Altstadt II
97 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353/t, 1012/4 und 353/u
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum nächsten
Altstadt II
98 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353, 1012/4 und 353/t
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353/r, 353 und 353/t, anschließend der Flurstücksgrenze in nord-nordöstlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
99 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 353/p, 353/s, 353 und 777
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
100 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1242, 353/p und 777
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
101 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1242, 355/w und 354/y
weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1242 zum
Altstadt II
102 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 354/e, 1242 und 353/4
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
103 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1029, 354/e und 353/4
weiter in nord-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
104 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1029, 356/a und 1221
weiter in ost-nordöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
105 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1222/1, 1241 und 1221
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
106 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1027/1, 1241 und 1222/2
weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1027/1 zum
Altstadt II
107 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 355/10, 1027/1 und 354/3
weiter in west-nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
108 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1030/1, 355/9 und 354/2
weiter in west-nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1030/1 zum
Altstadt II
109 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 1030/1 und 418/24
weiter in west-südwestliche Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
110 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 418/24 und 418/7
weiter in südöstlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1293, 418/24 und 418/6, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
111 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 418/x und 1048/1
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
112 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 1047, 1048/1 und 424/3
weiter in nordwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1047 zum
Altstadt II
113 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/m, 1045 und 1047
weiter in südwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend zum
Altstadt II
114 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/m, 1047 und 427/1
weiter in nordwestlicher Richtung der Flurstücksgrenze folgend bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/o, 427/g und 427/1, anschließend der Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung folgend zum
Altstadt II
115 gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 427/o, 427/p und 1058
weiter in südwestlicher Richtung quer durch das Flurstück 1058 zurück zu Punkt 1
Altstadt II
1 siehe Tabellenanfang

(2) 1Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Landeshauptstadt Dresden hingewiesen. 2Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Landeshauptstadt Dresden in der Stadtverwaltung während der Dienststunden ausliegt.

§ 2

1Vom Tage des Inkrafttretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Ausnahmen können nach § 37 Absatz 4 Sächsisches Straßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 3Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz hiervon nicht berührt.

§ 3

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Sie tritt entsprechend § 37 Absatz 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBL. 3I S. 2154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.1

Dresden, den 27. August 2021

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1149
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Oktober 2021

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    9. Oktober 2025