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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zehnte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vollzitat: Zehnte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 20. September 2021 (SächsJMBl. S. 91)

Zehnte
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 20. September 2021

Teil 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. September 2018 (SächsJMBl. S. 111) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1

In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.

Abschnitt 2

Die Anlage wird wie folgt geändert:

A.
Die Inhaltsübersicht des Ersten Teils Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Der zweite Teil der Überschrift „Auskunft an den und Unterrichtung des Betroffenen“ wird ersetzt durch „Auskunft an die und Unterrichtung der betroffene(n) Person“.
B.
Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils wird wie folgt geändert
I.
Die Angabe zu Ziffer I Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen“.
II.
Nach der Angabe zu Ziffer I Nummer 7 wird folgende Angabe eingefügt:
„7a.
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.
III.
In der Angabe zu Ziffer II Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterbringungen“ ein Komma und die Wörter „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ eingefügt.
IV.
Nach der Angabe zu Ziffer IX Nummer 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„IXa.
Mitteilungen in Restrukturierungssachen
1.
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre“.
C.
Der Erste Teil wird wie folgt geändert:
I.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1.
Der zweite Teil der Überschrift „Auskunft an den und Unterrichtung des Betroffenen“ wird ersetzt durch „Auskunft an die und Unterrichtung der betroffene(n) Person“.
2.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.
b)
In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Betroffene“ durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.
c)
In den Sätzen 4 und 5 werden die Wörter „Betroffenen“ in den beiden letzten Sätzen jeweils durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
II.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“ werden durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
D.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
I.
Die Ziffer I wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 22a FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 2 FamFG, § 12 Absatz 3 EGGVG“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 379 FamFG“ durch die Angabe „§ 379 Absatz 1 FamFG“ ersetzt.
3.
In Nummer 5 wird die Anmerkung für Niedersachsen wie folgt gefasst:
Niedersachsen
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.“
4.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„7
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach der Angabe „§ 96 Absatz 7“ wird die Angabe „und § 108“ eingefügt.
bbb)
Nach den Wörtern „Fünftes Vermögensbildungsgesetz“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
ccc)
Nach den Wörtern „§ 8 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz“ werden die Wörter „zuständig sind,“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie ein Zeilenumbruch und die Wörter „§ 13 Forschungszulagengesetz zuständig sind,“ angefügt.
bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a.
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 36 Marktorganisationsgesetz,
§ 69 Absatz 3 Nummern 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz,
§ 62 Absatz 1 Nummern 9 bis 11 Bundes-Immissionsschutzgesetz,
§ 41 Absatz 1 Nummer 5 Sprengstoffgesetz,
§ 53 Absatz 1 Nummer 15 Waffengesetz,
§ 22b Kriegswaffenkontrollgesetz und
§ 31a Zollverwaltungsgesetz,“.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3a:
an die Behörden der Zollverwaltung bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich des Zollrechts, des Verbrauchsteuerrechts, des Kraftfahrzeugsteuer- und des Luftverkehrsteuerrechts, hierzu zählt auch der Bannbruch gemäß § 372 Absatz 1 der Abgabenordnung, mithin die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, beispielsweise der Schmuggel von Drogen oder Waffen;
1a.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2:
an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder, soweit bekannt, an die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden,
a)
bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitzsteuern und der Verkehrsteuern (ausgenommen Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,
§ 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,
§ 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
§ 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,
§ 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes,
§ 96 Absatz 7 und § 108 des Einkommensteuergesetzes,
§ 29a des Berlinförderungsgesetzes 1990,
§ 14 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
§ 8 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und
§ 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind und
b)
bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionszulagenbetrugs, vgl. Absatz 3 Nummer 1a);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.“
d)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden sind unter https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Steuerstraftaten/MitteilungSteuerstraftaten/mitteilungsteuerstraftaten.html ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.“
5.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass
1.
ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche nach § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 261 des Strafgesetzbuches oder
2.
ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
im Zusammenhang steht.
(2) Die Meldungen im Sinne des § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Die Richterin oder der Richter wird nicht zu einem Verpflichteten im Sinne des § 2 des Geldwäschegesetzes. Eine über Absatz 1 hinausgehende Mitteilungspflicht besteht nicht, § 2 Absatz 3 Geldwäschegesetz bleibt unberührt.
(3) Die Meldungen haben nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes elektronisch zu erfolgen, wenn nicht zuvor die Übermittlung auf dem Postweg nach § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes genehmigt wurde. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Postfach 85 05 55, 51030 Köln, zu richten.“
6.
In Nummer 10 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin das Landesamt für Einwanderung;“.
b)
Die Angabe zu Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium;“.
c)
Die Angabe zu Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport, für Ausländersachen das Amt für Migration, als Polizeibehörde die Polizei;“.
7.
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
alle Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, in denen Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB),“.
bb)
Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4. cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Mitteilung der Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien zu bewirken (§ 90a Absatz 1 Satz 1 GWB). Mitzuteilen ist eine Abschrift der Entscheidung.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
II.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterbringungen“ ein Komma und die Wörter „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Unterbringung“ ein Komma und die Wörter „freiheitsentziehenden Maßnahme“ eingefügt.
2.
In Nummer 4 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Anmerkung für Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;“.
bb)
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende – Landesbetrieb Verkehr;“.
b)
Die Anmerkung 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Anmerkung für Brandenburg werden die Wörter „die Polizeipräsidien“ durch die Wörter „das Polizeipräsidium“ ersetzt.
bb)
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport – Polizei;“.
cc)
In der Anmerkung für Niedersachsen werden die Wörter „Gemeinden, in Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen“ durch die Wörter „Gemeinden und die Polizeidirektionen“ ersetzt.
dd)
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird das Wort „Polizeidirektion“ durch das Wort „Polizeiinspektion“ ersetzt.
c)
Die Anmerkung 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Arbeitsschutz;“.
bb)
Die Anmerkung für Niedersachsen wird wie folgt gefasst:
„in Niedersachsen
a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
b)
für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden;“.
cc)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland
a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
c)
für Bauartzulassungen nach § 17 Absatz 4 SprengG das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
d)
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 SprengG das für Wirtschaft zuständige Ministerium;“.
dd)
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird unter Buchstabe c das Wort „Polizeidirektion“ durch das Wort „Polizeiinspektion“ ersetzt.
ee)
In der Anmerkung für Thüringen werden die Wörter „Landesbergamt Gera“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)“ ersetzt.
d)
Die Anmerkung 4 für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport – Polizei;“.
3.
In Nummer 5 wird der Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung eingewilligt.“
III.
In Ziffer III Nummer 3 wird die Anmerkung für Thüringen wie folgt gefasst:
„in Thüringen beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.“
IV.
Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1.
In der Anmerkung für Bremen werden in Buchstabe b die Wörter „die ARGE – J-Center – Bremerhaven“ durch die Wörter „das Jobcenter Bremerhaven“ ersetzt.
2.
Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen
a)
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 3, 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 AG-SGB XII NRW),
b)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 AG-SGB II NRW);“.
3.
Die Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird wie folgt gefasst:
„in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte;“.
4.
In der Anmerkung für das Saarland wird in Buchstabe b das Wort „ARGE“ durch das Wort „Jobcenter“ und das letzte Komma durch ein Semikolon ersetzt.
5.
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b SGB II (gemeinsame Einrichtungen).“
V.
In Ziffer V Nummer 1 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist,“.
VI.
In Ziffer VI Nummer 3 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 882c ZPO“ durch die Wörter „§ 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO“ ersetzt.
VII.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2 wird die Anmerkung für Berlin gestrichen.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Berlin wird gestrichen.
b)
In der Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird die Angabe „2)“ gestrichen.
VIII.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gläubigerausschusses“ die Wörter „und eines vorläufigen Sachwalters“ eingefügt und die Wörter „und die Anordnung der Untersagung“ durch die Wörter „sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläubigerausschusses“ ein Komma und die Wörter „die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters“ eingefügt.
c)
Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Mitteilungen“ werden die Wörter „von Anordnungen und Aufhebungen“ eingefügt.
bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
die Agentur für Arbeit.“
2.
In Nummer 2 wird die Anmerkung für Berlin gestrichen.
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
2.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
3.
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens;
4.
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung;
5.
die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.“
b)
Die Anmerkung für Berlin wird gestrichen.
c)
Die Anmerkungen 4 bis 6 werden die Anmerkungen 3 bis 5.
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10.
die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren Widerruf (§§ 296 bis 300, 303 InsO).“
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;“
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an:
1.
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
2.
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
a)
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
b)
das Vollstreckungsgericht;
c)
das Finanzamt;
d)
das Hauptzollamt.“.
d)
Folgende Anmerkungen werden angefügt:
Anmerkungen:
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stellen sind:
1)
in Baden-Württemberg
a)
die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihr einzuziehen sind,
b)
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes), und
c)
die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 a des Justizbeitreibungsgesetzes, die von ihnen einzuziehen sind;
2)
in Bayern die Landesjustizkasse Bamberg;
3)
in Berlin die beim Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz;
4)
in Brandenburg die Landeshauptkasse;
5)
in Mecklenburg-Vorpommern die Landeszentralkasse;
6)
in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung;
7)
in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ);
8)
in Rheinland-Pfalz die Landesjustizkasse Mainz;
9)
in Sachsen die Landesjustizkasse Chemnitz;
10)
in Sachsen-Anhalt die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt;
11)
in Schleswig-Holstein die Landeskasse;
12)
in Thüringen das Oberlandesgericht – Justizzahlstelle.“
IX.
Nach Ziffer IX wird folgende Ziffer IXa eingefügt:
IXa.
Mitteilungen in Restrukturierungssachen
1
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre
(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG. (2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:
1.
das Vollstreckungsgericht;
2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 JBeitrG als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
3.
das Hauptzollamt;
4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
5.
das Finanzamt;
6.
die Agentur für Arbeit.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.“.
X.
Ziffer X wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Anmerkung für Brandenburg werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „und für Kommunales“ eingefügt.
b)
Nach der Anmerkung für Hessen wird folgende Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern eingefügt:
„in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;“.
2.
Der Nummer 2 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.“
XI.
Ziffer XI wird wie folgt gefasst:
XI.
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
(1) Mitzuteilen sind
1.
Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, und Anordnungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung (§ 216a Satz 1 FamFG);
2.
der Abschluss eines nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigten Vergleichs (§ 216a Satz 3 FamFG);
3.
der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordnete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 10 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe oder durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung mit Entscheidungsgründen oder Teilen der Entscheidungsgründe, soweit dies aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder einer erheblichen Gefährdung der geschützten Person oder Minderjähriger erforderlich ist;
2.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Abschluss und gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs durch Übersendung einer Ausfertigung des Vergleichs und der gerichtlichen Bestätigung;
3.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt hat, durch Übersendung eines Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz.
Eine Übersendung nach den Nummern 1 und 2 unterbleibt, soweit schutzbedürftige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen (§ 216a Satz 1 FamFG, § 9 Absatz 2 Satz 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz). Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Absatz 2 Satz 2 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und, soweit sie von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, an das zuständige Jugendamt und an die anderen öffentlichen Stellen zu richten. Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz sind ferner der Anordnungsbehörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz). Verstöße gegen eine nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes sind mittels Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz der Anordnungsbehörde und der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind die zuständige Polizeibehörde und die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der erlassenen Maßnahme betroffen sind, von dem Verstoß unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz). Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilungen unterrichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
(5) Entscheidungen nach § 2 Gewaltschutzgesetz sind dem zuständigen Jugendamt stets zusätzlich mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 FamFG).
(6) Wird bei einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1), Absatz 4 Satz 4 und nach Absatz 5 auch die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
Anmerkungen:
In Baden-Württemberg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 30 Absatz 5 des baden- württembergischen Polizeigesetzes) unverzüglich mitzuteilen.
In Hamburg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte gerichtliche Entscheidungen unverzüglich der Polizei mitzuteilen (§ 12b Absatz 1 Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – HmbSOG).
In Hessen sind Anträge über zivilrechtlichen Schutz sowie der Tag und der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde mitzuteilen (§ 31 Absatz 2 Satz 5 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG).
In Nordrhein-Westfalen sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 PolG NRW). In den Fällen, in denen noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist bzw. innerhalb der Frist des polizeilichen Rückkehrverbots bzw. der Wohnungsverweisung voraussichtlich ergehen wird, erfolgt die Mitteilung durch Übersendung der Antragsschrift.“.
XII.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG)“ gestrichen.
b)
Die Anmerkung für Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;“
c)
Die Anmerkung für Niedersachsen wird wie folgt gefasst:
„in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden;“.
2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 70“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 Absatz 1 Satz 3 JGG).“
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Staatsanwaltschaften“ durch das Wort „Jugendstaatsanwaltschaften“ ersetzt.
3.
Die Anmerkung zu Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a)
Der Abschnitt zum Haager Kinderschutzübereinkommen wird wie folgt gefasst:
„Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.1.2020):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei.“
b)
Der Abschnitt zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 wird wie folgt gefasst:
„Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nummer L 338 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 2116/2004 des Rates (ABl. EU Nummer 367 S.1) sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003). Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.“
4.
Nummer 14 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.“
b)
In der Anmerkung wird der zweite Absatz, in welchem die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen aufgezählt werden, wie folgt gefasst:
„Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind derzeit (Stand 1.1.2020) – außer der Bundesrepublik Deutschland – Ägypten, Albanien, Äquatorialguinea, Algerien, Andorra, Angola, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, EI Salvador, Eritrea, Estland, Eswatini, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo (Demokratische Republik), Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Republik Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Samoa, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Spanien, St. Kitts und Nevis, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Suriname, Syrien, Tadschikistan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Vietnam, Zypern.“
XIII.
Ziffer XIV wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „über beide Lebenspartner, wenn der eine Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners angenommen hat, oder“ die Wörter „über beide Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft i. S. d. § 1766a Absatz 2 BGB in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die eine Person das Kind der anderen angenommen hat, oder“ eingefügt.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „je nach Einzelfall“ eingefügt und die Angabe „(§ 22a Abs. 1 FamFG)“ durch die Angabe „(§ 22a FamFG)“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „nach Absatz 2“ gestrichen.
3.
Die Anlage zu Ziffer XIV/1 und zu XIV/2 wird wie folgt geändert:
a)
Im Abschnitt □ Annahme als Kind wird nach Absatz
„□ Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1754, 1755 Absatz 2 BGB“),“
folgender Absatz eingefügt:
„□ Adoption eines Minderjährigen durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1755 Absatz 2, 1766a BGB),“.
b)
Nach dem Absatz
„□ Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1741, 1756 Absatz 2 BGB),“
wird folgender Absatz eingefügt:
„Adoption eines Minderjährigen durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1756 Absatz 2 BGB, 1766a BGB),“.
XIV.
Ziffer XV wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 4 wird aufgehoben.
2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil nach Nummer 3 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
b)
Die Anmerkung für Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;“.
c)
In der Anmerkung für Niedersachsen werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „und Samtgemeinden“ eingefügt.
XV.
Ziffer XVI wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 73 Nr. 22 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 4 a PStV, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).“ durch die Angabe „(§ 73 Nr. 22 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 4 a PStV, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).“ ersetzt.
2.
Nummer 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg), Eichborndamm 179, 13403 Berlin, zu richten.“.
3.
In Nummer 3 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 22a FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Nr. 5 EGGVG).“ durch die Angabe „(§ 22a FamFG).“ ersetzt.
XVI.
Ziffer XVII wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 3 werden die Anmerkungen wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Niedersachen wird wie folgt gefasst:
Niedersachsen
§ 48 Nds. Justizgesetz.“.
b)
Die Anmerkung für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
Schleswig-Holstein
§ 41 Absatz 2 Landesjustizgesetz (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231, ber. S. 441).“.
2.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Anmerkung 1 Buchstabe l) werden die Angaben zu Belarus und Moldau gestrichen.
b)
In der Anmerkung 2 zur Türkei wird die Angabe „Buchstabe i)“ durch die Angabe „Buchstabe p)“ ersetzt.
XVII.
Ziffer XVIII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Anmerkung für Berlin wird die Angabe „19.03.2007 (Abl. 2007 S. 1059)“ durch die Angabe „31.03.2017 (Abl. 2017 S. 1639)“ ersetzt.
bb)
Die Anmerkung für Niedersachsen wird gestrichen.
cc)
Die Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird wie folgt gefasst:
in Rheinland-Pfalz
die Änderungsmitteilung gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der VV des JM und des ISM vom 8. Dezember 2004 (3856-3-2) – JBl. S. 264;“.
dd)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland die AV JVVS 3850 – 8.6.18;“.
b)
Die Anmerkung 3 für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an den jeweiligen Flurbereinigungsbereich des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.“
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Anmerkung für Brandenburg wird die Angabe „Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam“ durch die Angabe „Sophie-Alberti-Straße 4 – 6, 14478 Potsdam“ ersetzt.
b)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau, Liegenschaften, Staatliche Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen, zu richten;“.
c)
In der Anmerkung für Niedersachsen wird die Angabe „die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, BL 4, Waterloostraße 5, 30169 Hannover“ durch die Angabe „das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, BL4, Waterloostraße 4, 30169 Hannover“ ersetzt.
d)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM), Riesaer Straße 7h, 01129 Dresden, zu richten;“.
e)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an das Thüringer Landesamt für Finanzen und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 2 an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.“
3.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 4 Satz 1 BewG)“ durch die Wörter „(§§ 29 Absatz 4 Satz 1, 229 Absatz 4 Satz 1 BewG)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 4 Satz 3 BewG)“ durch die Wörter „(§§ 29 Absatz 4 Satz 3, 229 Absatz 4 Satz 3 BewG)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 4 Satz 2 BewG)“ durch die Wörter „(§§ 29 Absatz 4 Satz 2, 229 Absatz 4 Satz 2 BewG)“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mitteilungen sind an die für die Feststellung des Grundsteuerwertes zuständigen Finanzbehörden zu richten und sollen über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 1 BewG). Die Daten sind laufend, spätestens drei Monate nach Eintragung zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 2 BewG)*. Bis zum 31. Dezember 2024 sind die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 zudem an die für die Feststellung des Einheitswertes und an die für die Feststellung des Grundbesitzwerts zuständigen Finanzbehörden zu richten.“
d)
Dem Absatz 3 wird die Angabe „*“ angefügt.
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Betroffenen“ wird durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
bb)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 5 Satz 1BewG)“ durch die Wörter „(§§ 29 Absatz 5 Satz 1, 229 Absatz 5 Satz 1 BewG)“ ersetzt.
cc)
In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 29 Abs. 5 Satz 2 BewG)“ durch die Wörter „(§§ 29 Absatz 5 Satz 2, 229 Absatz 5 Satz 2 BewG)“ ersetzt.
f)
Folgender Absatz wird angefügt:
„* Beginn und Einzelheiten der elektronischen Übermittlung sind nach erfolgter Festlegung durch das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesanzeiger und dem Bundessteuerblatt zu entnehmen.“
g)
Nach der Anmerkung für Bayern wird folgende Anmerkung eingefügt:
„In Brandenburg werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen.“
h)
In der Anmerkung für Hamburg werden die Wörter „das Katasteramt“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung“ ersetzt.
i)
Nach der Anmerkung für Hessen wird folgende Anmerkung eingefügt:
„In Mecklenburg-Vorpommern werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der zuständigen Finanzbehörde direkt in Papierform übermittelt.“
j)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„In Sachsen werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 über den Staatsbetrieb Geobasisdateninformation und Vermessung Sachsen zugeleitet. Verwendung findet das Verfahren ALKIS.“
k)
Nach der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird folgende Anmerkung angefügt:
„In Schleswig-Holstein können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.“
4.
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Bayern wird wie folgt gefasst:
„in Bayern
an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München;“.
b)
In der Anmerkung für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird die Angabe „Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld“ durch die Angabe „Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld“ ersetzt.
c)
In der Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird die Angabe „Abteilung 8“ durch die Angabe „Abteilung 6“ ersetzt.
d)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen
an die Thüringer Landesanstalt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.“
5.
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a)
In der Anmerkung für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird die Angabe „Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld, Hindenburgplatz 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld“ durch die Angabe „Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld“ ersetzt.
b)
In der Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird die Angabe „Abteilung 8“ durch die Angabe „Abteilung 6“ ersetzt.
c)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen an die Thüringer Landesanstalt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.“
XVIII.
Ziffer XXI wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg:
das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;“.
b)
In der Anmerkung für Thüringen werden die Wörter „die Landwirtschaftsämter“ durch die Wörter „das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum“ ersetzt.
2.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkungen für Bayern und Berlin werden wie folgt gefasst:
„in Bayern:
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9
80638 München oder
Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
in Berlin:
Steuerberaterkammer Berlin Wichmannstraße 6
10787 Berlin“
b)
Die Anmerkungen für Hamburg und Hessen werden wie folgt gefasst:
„in Hamburg:
Steuerberaterkammer Hamburg
Kurze Mühren 3
20095 Hamburg
in Hessen:
Steuerberaterkammer Hessen
Bleichstraße 1
60313 Frankfurt am Main“.
3.
In Nummer 8 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „XXI/I“ durch „XXI/1“ ersetzt.
4.
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 159 Abs. 2 FGG“ durch die Angabe „§ 400 FamFG“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein (§ 13 Absatz 2 VRV).“
XIX.
Ziffer XXII Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz;“.
2.
Die Anmerkung für Berlin wird wie folgt gefasst:
„in Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;“.
3.
Die Anmerkung für Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;“.
4.
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Arbeitsschutz;“.
XX.
Ziffer XXIII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b) wird die Angabe „207“ durch die Angabe „206“ ersetzt.
b)
Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:
„e)
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte i. S. v. § 20 EuPAG, Patentanwaltsgesellschaften mbH und Patentanwalts-Aktiengesellschaften, auch soweit sie sich in Gründung befinden,“.
2.
In Nummer 2 Absatz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 154b Abs. 2 PAO, 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 PAO“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der PAO“ ersetzt.
3.
Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Unterabsatz 1 werden nach der Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAO“ die Wörter „, § 32a Absatz 3 Satz 1 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Unterabsatz 2 werden nach der Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAO“ die Wörter „, § 32a Absatz 3 Satz 2 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „207“ durch die Angabe „206“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten i. S. v. § 20 EuPAG, Patentanwaltsgesellschaften mbH und Patentanwalts-Aktiengesellschaften – auch in Gründung – an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München;“.
dd)
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
ee)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
b)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
aa)
Die Anmerkung 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In dem Einleitungssatz wird die Angabe „207“ durch die Angabe „206“ ersetzt.
bbb)
In der Anmerkung für Brandenburg wird das Wort „Grilledamm“ durch das Wort „Grillendamm“ er setzt und nach dem Wort „Brandenburg“ werden die Wörter „an der Havel“ eingefügt.
ccc)
In der Anmerkung für Niedersachsen wird die Angabe „Bruchtorwall 12“ durch die Angabe „Lessingplatz 1“ ersetzt.
bb)
Die Anmerkung 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In der Anmerkung für Brandenburg werden die Wörter „des Landes“ gestrichen.
bbb)
In der Anmerkung für Rheinland-Pfalz werden die Wörter „Bahnhofstraße 4, 76726 Germersheim“ durch die Wörter „Markstraße 25, 76870 Kandel“ ersetzt.
XXI.
In Ziffer XXIV Nummer 2 Absatz 1 Satzteil vor Buchstabe a wird nach den Wörtern „berufsgerichtlichen Verfahrens“ die Angabe „(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO)“ durch die Wörter „(§ 10 Absatz 2 Nummer 3 StBerG) oder eines berufsaufsichtlichen Verfahrens (§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WiPrO)“ ersetzt.
XXII.
Ziffer XXV wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 10 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 28 Abs. 3 StBerG)“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 28 Absatz 5 StBerG“ ersetzt.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg:
Finanzamt Hamburg-Nord
Borsteler Chaussee 45
22453 Hamburg“.
b)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzamt Rostock
Möllner Straße 13
18109 Rostock“.
c)
Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln
Riehler Platz 2
50668 Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster
Albersloher Weg 250
48155 Münster“.
d)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen
Außenstelle Chemnitz
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz“.
e)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen:
Thüringer Finanzministerium
Ludwig-Erhard-Ring 7
99099 Erfurt“.

Teil 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Dresden, den 20. September 2021

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2021 Nr. 9, S. 91
    Fsn-Nr.: 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021