Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Deckbullengesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Vom 20. April 1993
Der Deckbullengesundheitsdienst (DBGD) ist eine Aufgabe des Tiergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse im Sinne des § 23 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29). Er wird durchgeführt als ein Programm gemäß § 28 Abs. 2 des SächsAGTierSG zur Bekämpfung von Deckseuchen und anderen auf genitalem Wege übertragbaren Infektionskrankheiten in Form einer Gesundheitskontrolle, verbunden mit einer zuchthygienischen Prüfung.- 1
- Aufgaben
- 1.1
- Die tiergesundheitliche Überwachung der Deckbullen dient dem Schutz der Rinderbestände vor Tierseuchen, Krankheiten und Erregern, die durch den Erwerb, die Haltung und die Nutzung von Deckbullen übertragen werden können.
- 1.2
- Der DBGD ist eine planmäßige tierzucht- und gesundheitsfördernde Maßnahme.
- 2
- Organisation und Inanspruchnahme
- 2.1
- Die Anmeldung der Deckbullen für den DBGD erfolgt durch den Besitzer bei dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
- 2.2
- Der Amtstierarzt veranlasst die Untersuchung der Deckbullen durch den zuständigen Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse.
- 2.3
- Meldet ein Tierbesitzer/Tierzüchter seinen Deckbullen dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt nicht zur Untersuchung, prüft der Amtstierarzt, ob der Verdacht auf eine Deckinfektion gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (Rinder-Deckinfektionen-Verordnung) vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), gegeben ist und eine Untersuchung gemäß § 3 dieser Verordnung anzuordnen ist.
- 2.4
- Der Tierbesitzer/Tierzüchter ist verpflichtet, für jeden Deckbullen ein Deckregister gemäß § 23 der Viehverkehrsverordnung (vom 23. April 1982, BGBl. I S. 503) zu führen, in das die gedeckten Tiere mit Kennzeichnungsnummer und Datum einschließlich Wiederholungsbedeckung einzutragen sind.
- 3
- Durchführung
- 3.1
- Alle Deckbullen werden mindestens einmal im Jahr untersucht.
- 3.2
- Nach Zukauf eines Bullen erfolgt die erste Untersuchung innerhalb von sechs Wochen.
- 3.3
- Die Durchführung der Untersuchung obliegt einem beauftragten Fachtierarzt des Rindergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse.
- 3.4
- Die Abstimmung des Untersuchungszeitpunktes erfolgt direkt zwischen dem Tierbesitzer/Tierzüchter und dem Tierarzt des Rindergesundheitsdienstes und ist dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt bekannt zu geben.
- 4
- Untersuchungsumfang
- 4.1
- Beim DBGD sind vom Tierarzt zu prüfen:
- –
- Identität des Bullen,
- –
- Deckregister,
- –
- Haltung, Hygiene und Tierschutz,
- –
- klinischer Allgemeinzustand,
- –
- eine Spülprobe auf spezifische Deckinfektionserreger (Trichonomas fetus, Vibrio fetus),
- –
- eine Blutprobe auf Brucellose, enzootische Rinderleukose, Leptospirose (L. pomona) und Virusinfektionen (BHV-1, BVD/MD),
- –
- die Geschlechtsorgane durch klinische Untersuchung,
- –
- Paarungsverhalten,
- –
- Sperma bei Verdacht auf Fruchtbarkeitsstörungen oder auf Anforderung des Tierbesitzers/Tierzüchters,
- 4.2
- Bei verdächtigen Befunden sowie zur Abklärung zuchthygienischer Probleme werden kurzfristig Untersuchungen wiederholt oder weitere Maßnahmen eingeleitet.
- 5
- Information
- 5.1
- Der Tierbesitzer/Tierzüchter erhält einen zusammenfassenden schriftlichen Befund über die Ergebnisse der Untersuchung des Bullen einschließlich der zuchthygienischen Beurteilung.
- 5.2
- Dieser Befund wird durchschriftlich dem veranlassenden Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt übergeben.
- 5.3
- Bei verdächtigen oder positiven Befunden sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen wird das veranlassende Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt umgehend informiert.
- 5.4
- Zusammenfassende Jahresberichte über den DBGD erhalten der Sächsische Rinderzuchtverband und die oberste Veterinärbehörde; das Regierungspräsidium für den jeweiligen Regierungsbezirk.
- 6
- Pflichten des Tierbesitzers/Tierzüchters
- 6.1
- Mit der Meldung des Bullen zum DBGD über das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt verpflichtet sich der Tierbesitzer/Tierzüchter zur sachgemäßen Vorstellung des Bullen zur Untersuchung, zu entsprechender Hilfeleistung und Auskunftserteilung.
- 6.2
- Für zugekaufte Bullen sind die entsprechenden Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse vorzulegen.
- 7
- Untersuchungskosten
- Die Kosten für den DBGD im Sinne dieser Richtlinie trägt der Besitzer des Bullen, sofern nicht die Tierseuchenkasse eine andere Kostenregelung trifft.
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Bach
Abteilungsleiter