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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020 vom 12. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1343)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020

Vom 12. Oktober 2021

I.

Die RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020 vom 13. April 2018 (SächsABl. S. 612), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen für die Förderperiode 2014 bis 2020 (RL ESF Hochschule und Forschung 2014 bis 2020)“.
2.
In Ziffer I wird die Angabe „27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402)“ durch die Angabe „6. März 2020 (SächsABl. S. 234)“ ersetzt.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Nachwuchsforschergruppen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
Nach dem Wort „Studienerfolges“ wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Folgende Wörter werden angefügt:
„D.
REACT – Higher EdUcation – Nachwuchsforschung stärken.“
b)
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546)“ durch die Angabe „Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 Buchstabe e werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „nicht rückzahlbaren“ gestrichen.
dd)
In Nummer 7 Buchstabe g werden das Wort „Promovend“ durch die Wörter „Promovierender oder Promovierendem“ und die Wörter „dem Promovierenden“ durch die Wörter „dieser oder diesem“ ersetzt.
c)
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
aaaa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen und“ eingefügt.
 
bbbb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Meisterklassenschüler“ die Wörter „Meisterklassenschülerinnen und“ und vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ werden die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen und“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen oder“ eingefügt.
ccc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
aaaa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „ein Wissenschaftler“ die Wörter „eine Wissenschaftlerin oder“ und vor dem Wort „Wissenschaftler“ werden die Wörter „Wissenschaftlerinnen oder“ eingefügt.
 
bbbb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Wissenschaftler“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen und“ eingefügt.
ddd)
In Buchstabe d Satz 1 werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen oder“ und vor dem Wort „Postdoktoranden“ werden die Wörter „Postdoktorandinnen oder“ eingefügt.
bb)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „nicht rückzahlbaren“ gestrichen.
bbb)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
aaaa)
In Satz 1 werden die Wörter „wissenschaftliche Mitarbeiter und“ durch die Wörter „wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie“ ersetzt
 
bbbb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen und“ eingefügt.
ccc)
In Buchstabe e werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftlern“ die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen und“ eingefügt.
cc)
Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 und 4 werden vor dem Wort „Nachwuchswissenschaftler“ jeweils die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerinnen und“ eingefügt.
bbb)
In Satz 6 werden vor dem Wort „Postdoktoranden“ die Wörter „Postdoktorandinnen und“ eingefügt.
dd)
In Nummer 7 Buchstabe i werden die Wörter „Nachwuchswissenschaftler für einen Monat zu kürzen, wenn von dem Nachwuchswissenschaftler“ durch die Wörter „Nachwuchswissenschaftlerin oder Nachwuchswissenschaftler für einen Monat zu kürzen, wenn von dieser oder diesem“ ersetzt.
d)
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Kunst“ durch die Wörter „, Kultur und Tourismus“ ersetzt und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 306),“ wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,“ eingefügt.
bb)
In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „nicht rückzahlbaren“ gestrichen.
cc)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden vor dem Wort „Studienanfängern“ die Wörter „Studienanfängerinnen und“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden vor dem Wort „Studienanfänger“ die Wörter „Studienanfängerinnen und“ eingefügt.
e)
In Großbuchstabe A Nummer 7 Buchstabe b und i Satz 1, in Großbuchstabe B Nummer 6 Buchstabe d Satz 1 und Nummer 7 Buchstabe c und j Satz 1 sowie Großbuchstabe C Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter „und Kunst“ jeweils durch die Wörter „, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
f)
Nach Großbuchstabe C wird folgender Großbuchstabe D eingefügt.
„D.
REACT – Higher EdUcation – Nachwuchsforschung stärken (REACT-Forschungsgruppen)
1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die individuellen Bildungspotentiale von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auszuschöpfen. Akademische Fachkräfte sollen ihre Kompetenzen erweitern, um sich für eine zukunftsorientierte Beschäftigung in der sächsischen Wissenschaft und Wirtschaft zu qualifizieren und damit zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft gemäß der Zielstellung der Verordnung (EU) Nr. 2020/22211 beitragen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden REACT-Forschungsgruppen, welche von der COVID-19-Pandemie betroffene Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler durch gemeinsame Forschungsarbeit und Kompetenzerweiterung zur Steigerung des Wissens- und Technologietransfers und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und der Wirtschaft befähigen.
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
REACT-Forschungsgruppen sollen einen Beitrag zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der sächsischen Wirtschaft leisten.
b)
REACT-Forschungsgruppen sind Vorhaben
aa)
einer Hochschule oder
bb)
von bis zu drei kooperierenden Hochschulen,
welche aus mindestens drei Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern zu bilden sind.
c)
In REACT-Forschungsgruppen mit bis zu fünf Nachwuchswissenschaftlerstellen kann eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler über 54 Jahren, in REACT-Forschungsgruppen mit mehr als fünf Nachwuchswissenschaftlerstellen können zwei Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler über 54 Jahren arbeiten. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über 54 Jahren gilt nicht die Regelung gemäß Nummer 6 Buchstabe a.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.
c)
Es werden bis zu 100 Prozent der projektbezogenen Ausgaben und Kosten gefördert. Personalausgaben, Sachausgaben und -kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung können als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgaben-/Kostenpositionen bemessen werden. Bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Im Übrigen gilt für Pauschalen Großbuchstabe B Nummer 5 Buchstabe c entsprechend.
d)
Förderfähig sind Personalausgaben von bis zu acht Vollzeitäquivalenten in Höhe der gemäß den für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Beschäftigte an sächsischen Hochschulen geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler müssen jeweils mindestens mit einem Stellenanteil von 50 Prozent im Vorhaben tätig sein.
e)
Während Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz kann eine Vertretung mit zusätzlichen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern dann erfolgen, wenn diese mindestens sechs Monate im Vorhaben arbeiten.
f)
Die Zuwendungsempfänger können sich zur Sicherung der Gesamtfinanzierung mit Eigenmitteln an der Finanzierung beteiligen.
g)
Förderfähig sind auch die projektbezogenen Ausgaben und Kosten für die administrative Begleitung durch Verwaltungs- und technisches Personal.
h)
Die Förderung erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen Forschungsaufgabe, der maximal mögliche Vorhabenszeitraum des Projekts endet spätestens am 31. Dezember 2022.
i)
Ausgaben und Kosten für die Qualifizierungsleistung nach Nummer 6 Buchstabe b sind nicht förderfähig.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne dieser Richtlinie sind von der COVID-19-Pandemie betroffene natürliche Personen, die ihr Studium oder ihre Promotion höchstens sechs Jahre vor Einreichung des Projektvorschlages zur Förderung der REACT-Forschungsgruppe beendet oder den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt haben. Die Betroffenheit der Nachwuchswissenschaftlerin oder des Nachwuchswissenschaftlers von der COVID-19-Pandemie ist durch die antragstellende Hochschule nachzuweisen. Auch Meisterklassenschülerinnen und Meisterklassenschüler an sächsischen Kunsthochschulen sind Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne dieser Richtlinie.
b)
Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben neben der Arbeit in der REACT-Forschungsgruppe ihre individuellen Potenziale auszubauen. Hierfür werden die Qualifizierungsbereiche Lehre, soziale Kompetenzen und Projektmanagement zur Auswahl gestellt. In mindestens einem dieser Bereiche sind Leistungen zu erbringen. Der Umfang der Lehrtätigkeitsstunden für den Qualifizierungsbereich Lehre soll zwei Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
c)
Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Forschungsvorhaben müssen für Forschung und Lehre im Freistaat Sachsen öffentlich zugänglich sein.
d)
Die geförderten Vorhaben müssen einen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten.
7.
Verfahren
a)
Vor Antragstellung ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
b)
Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung bei der Bewilligungsstelle einer hochschuleigenen Bewertung zu unterziehen. Werden mehrere Projektvorschläge vorgelegt, ergibt sich als Ergebnis dieser Bewertung eine hochschuleigene Rangfolge. Diese ist in Form einer hochschuleigenen Priorisierungsliste ebenfalls bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge für Verbundvorhaben nach Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind im Priorisierungsverfahren von nur einer Hochschule einzureichen und von den beteiligten Partnern mitzuzeichnen.
c)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
d)
Erscheint das Vorhaben als förderwürdig, werden die Antragsberechtigten durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Antrages aufgefordert.
e)
Im Auswahlverfahren werden Vorhaben, die
aa)
praxisorientierte Forschung betreiben,
bb)
im MINT-Bereich angesiedelt sind,
cc)
mehrheitlich von Frauen realisiert werden oder
dd)
im kulturellen Bereich angesiedelt sind
besonders gewürdigt.
f)
Durch den Zuwendungsempfänger ist nach sechs Monaten ab Projektdurchführungsbeginn ein Zwischenbericht vorzulegen. Bei Beteiligungen durch Verbundpartner ist dieser mitzuzeichnen. Der Zwischenbericht hat den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu entsprechen.
g)
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb eines Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
h)
Die Bewilligungsstelle ist zum Einbehalt einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
i)
Die Bewilligungsstelle ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Förderung in Höhe der Ausgaben je Nachwuchswissenschaftlerin oder Nachwuchswissenschaftler für einen Monat zu kürzen, wenn von dieser oder diesem die unter Nummer 6 Buchstabe b angeführten Qualifizierungsleistungen nicht erbracht wurden.
j)
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ein Stichtag für die Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt. Dieser wird den Zuwendungsempfängern zum Ausschreibungszeitpunkt bekanntgegeben. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

1
Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 43, S. 1343
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023