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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Datenübermittlung Realsteuern

Vollzitat: VwV Datenübermittlung Realsteuern vom 4. November 2021 (SächsABl. S. 1363), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur elektronischen Datenübermittlung zwischen der Steuerverwaltung und den Kommunen
(VwV Datenübermittlung Realsteuern)

Vom 5. Mai 2021

I.
Anwendungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Steuerverwaltung des Freistaats Sachsen sowie für die sächsischen Kommunen, soweit diese am Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung bei der Gewerbe- und Grundsteuer (Realsteuern) teilnehmen. Dieses wird den Kommunen empfohlen.
2.
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und den Finanzbehörden in organisatorischer und technischer Hinsicht.
Die Steuerverwaltung ist gemäß § 184 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, berechtigt und verpflichtet, den Inhalt der Steuermessbescheide sowie die nach § 184 Absatz 2 der Abgabenordnung getroffenen Maßnahmen den Kommunen, denen der Erlass der Realsteuerbescheide obliegt, mitzuteilen. Die Messbetragsübermittlung von der Steuerverwaltung an die Kommunen für die Realsteuern soll künftig elektronisch erfolgen. Derzeit ist eine Messbetragsübermittlung für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B möglich, ohne das bisherige, dokumentenbasierte Verfahren ersetzen zu können. Ziel ist die perspektivische Abschaffung des papiergebundenen Verfahrens der Messbetragsübermittlung für die Realsteuern an die Kommunen zugunsten einer ausschließlich elektronischen Messbetragsübermittlung. Diese dient der Umsetzung der Maßnahme 14.9.14 („Elektronische Sach- und Vorgangsbearbeitung“) des Masterplanes „Digitale Verwaltung Sachsen“.
Durch die elektronische Übermittlung von Zusatzinformationen aus dem Besteuerungsverfahren heraus wird die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern und den Kommunen gefördert.
Die in Papierform übermittelte Messbetragsmitteilung bleibt für alle Festsetzungs/Erhebungszeiträume bis einschließlich 2024 gemäß § 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung auch bei erfolgreicher elektronischer Messbetragsübermittlung das inhaltlich und rechtlich maßgebliche Medium.

II.
Verfahren

1.
Die Steuerverwaltung stellt den Kommunen arbeitstäglich eine verschlüsselte Datei über eine kostenlose Software der Finanzverwaltungen (zum Beispiel ELSTER-Transfer) elektronisch zur Verfügung. Die Daten werden als elektronische Dateien in versandfähigem Format im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermittlung im Sinne der Verwaltungsvorschrift bedeutet, dass die Kommune die zum Abruf bereitgehaltenen Daten selbst abruft.
2.
Die Daten werden von dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste – Landesrechenzentrum Steuern (SID-LRZS) an die Kommunen übermittelt (vergleiche Abschnitt V. Zuständigkeiten).
3.
Die Kommunen schaffen die technischen Voraussetzungen für die Abholung der Datensätze in Abstimmung mit der betreuenden Softwarefirma. Die elektronische Datenübermittlung erfolgt verschlüsselt über die ELSTER-Infrastruktur. Die Daten dürfen nur von autorisierten Nutzern mittels eines durch die Steuerverwaltung zugeteilten ELSTER-Zertifikats abgerufen werden.
4.
Umfang der Datenübermittlung
Grundsätzlich werden die Informationen der Papiermitteilung über den Gewerbesteuer- beziehungsweise den Grundsteuer-Messbetrag an die hebeberechtigte Gemeinde mitgeteilt. Zusätzlich sind weitergehende, für das Besteuerungsverfahren relevante Informationen enthalten.
Es werden ausschließlich die Daten sächsischer Finanzämter an die Kommunen übermittelt.
Der Umfang der aktuellen Datenübermittlung ergibt sich jeweils aus einer detaillierten Datensatzbeschreibung, welche zu Beginn der elektronischen Messbetragsübermittlung von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt und bei Aktualisierungen vom SID-LRZS übersandt wird. Je nach Umfang oder Art der Informationen ist der Datensatz in Inhalt und Länge unterschiedlich. Änderungen oder Erweiterungen der Datensatzbeschreibung aufgrund programmtechnischer Anpassungen oder Änderungen in den gesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
Die Kommunen sollten die jeweilige Datensatzbeschreibung dem betreuenden Software-Anbieter zur Verfügung stellen.

III.
Teilnahme

1.
Am Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung bei den Realsteuern können alle sächsischen Kommunen teilnehmen.
2.
Kommunen, die beabsichtigen, am elektronischen Übermittlungsverfahren teilzunehmen, teilen dies dem Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 217 (PoststelleIT@lsf.smf.sachsen.de), mit. Die Aufnahme in das Verfahren ist vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Jahres möglich.
3.
Die Kommune kann ihre Teilnahme am Verfahren der elektronischen Messbetragsübermittlung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) beenden. In diesem Fall hat die Kommune SID-LRZS spätestens vier Wochen vor Ende des Monats, mit dessen Ablauf die Teilnahme an dem Verfahren endet, schriftlich zu unterrichten. Das LSF kann die Teilnahme am Verfahren durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kommune mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Quartals beenden.

IV.
Aufwendungsersatz

Eine Kostenbeteiligung der Kommunen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

V.
Zuständigkeiten

1.
Für den Abruf, die Trennung der Daten nach Kommunen und die Weiterleitung der Daten an die Kommunen sowie bei technischen Problemen ist das SID-LRZS zuständig. Technische Probleme können insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten, der Klärung von Fällen fehlender Daten sowie der Veranlassung notwendiger Wiederholungen von Datenübermittlungen auftreten.
Kontaktdaten:
Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste
– Landesrechenzentrum Steuern
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Tel.: 0351/ 81 29-0
E-Mail: poststelle@rz.smf.sachsen.de
2.
Für die Teilnahme am Verfahren sowie organisatorische und fachliche Fragen zur Übermittlung der Steuermessbeträge ist das Landesamt für Steuern und Finanzen zuständig.
Kontaktdaten:
Landesamt für Steuern und Finanzen
Außenstelle Chemnitz
Referat 217
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz
Tel.: 0351/ 827-0
E-Mail: PoststelleIT@lsf.smf.sachsen.de

VI.
Datenschutz und Vertraulichkeit

Die teilnehmenden Stellen (Finanzämter, Landesamt für Steuern und Finanzen, SID-LRZS, teilnehmende Kommunen) gewährleisten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung).

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. Mai 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Der Staatsminister des Innern
Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 44, S. 1363
    Fsn-Nr.: 51-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. November 2021