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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Vollzitat: Fünfte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER vom 20. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1378)

Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
Regionalentwicklung
zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Vom 20. Oktober 2021

A.
Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Die Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Januar 2019 (SächsABl. S. 230) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

I.
In der Überschrift werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Regionalentwicklung“ ersetzt.
II.
In Teil A, Absatz 2 werden die Wörter „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Wörter „16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
III.
Teil B wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html?map
=225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c“ durch die Wörter „https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/karten-und-geodaten.html“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Geltung des Gebäudeenergiegesetzes
Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.“
bb)
Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2021, S. 47) unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7. 2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Beschluss Nr. 2012/21/EU
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
Verordnung (EU) Nr. 360/2012
Rahmenregelung der Bundesregierung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung für Vorhaben des Breitbandausbaus.“.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Bei Interaktionen im Rahmen der LES zwischen Akteuren und Vorhaben des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfasst die Förderung auch die Betriebs- und Sensibilisierungskosten der lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG). Hier nimmt die LAG auch die Funktion der lokalen FLAG wahr.“
b)
In Nummer 4.4 Satz 2 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch das Wort „Regionalentwicklung“ ersetzt.
c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe d Satz 5 wird aufgehoben.
bb)
Buchstabe e Satz 2 wird aufgehoben.
IV.
Teil C wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Landkreise. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des europäischen Rechts durch das Referat ZA – Steuerung, Koordinierung der EU-Zahlstelle DE19 beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft geregelt.“
2.
In Ziffer II Nummer 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Umwelt und Landwirtschaft“ die Wörter „oder durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung“ eingefügt.
3.
In Ziffer III Nummer 2 Satz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 Satz 5 wird aufgehoben.
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67)“ ersetzt.
5.
Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.“
V.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),“ die Wörter „die zuletzt durch die Berichtigung zu Nr. 2018/1046 (EU) (ABl. L 065 vom 25.2.2021, S. 80) geändert worden ist,“ angefügt.
2.
In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 werden die Wörter „delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33)“ durch die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9)“ ersetzt.
4.
In Nummer 4 werden die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ durch die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1)“ ersetzt.
5.
In Nummer 5 werden die Wörter „delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7)“ durch die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5)“ ersetzt.
6.
In Nummer 6 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. 194 vom 31.7.2018, S. 44)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9)“ ersetzt.
7.
In Nummer 7 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15)“ ersetzt.
8.
In Nummer 8 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
9.
In Nummer 9 wird nach den Wörtern „delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom“ die Angabe „25.4.2015“ durch die Angabe „25.4.2017“ ersetzt.
10.
In Nummer 11 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9)“ durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L149 vom 7.6.2019, S. 58)“ ersetzt.
11.
In Nummer 12 werden die Wörter „konsolidierte Fassung“ in Klammern gesetzt.
12.
In Nummer 13 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2021/452 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1)“ ersetzt.
13.
In Nummer 14 werden nach den Wörtern „De-Minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),“ die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“ angefügt.
14.
In Nummer 15 wird nach den Wörtern „im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9)“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,“ angefügt.
15.
Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 bis 18 angefügt:
„16.
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S.1) geändert worden ist,
17.
die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1781 (ABl. L 400 vom 30.11.2020, S. 1) geändert worden ist,
18.
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).“
VI.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2.1 werden die Wörter „des Begünstigten“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
b)
In Nummer 2.2 wird die Wörter „wenn sie der Begünstigte aus eigenen Mitteln trägt“ durch die Wörter „wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen“ ersetzt.
c)
In Nummer 2.3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten.“
d)
In Nummer 2.6 werden die Wörter „des Begünstigten,“ durch die Wörter „der Begünstigten,“ ersetzt.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.1, Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitgebers“ durch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.3 werden die „Wörter „soweit sie der Begünstigte tatsächlich in Anspruch genommen hat.“ durch die Wörter „soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.“ ersetzt.
c)
In Nummer 3.7 werden die Wörter „über das der Begünstigte (Auftraggeber)“ durch die Wörter „über das die Begünstigten (Auftraggeber)“ ersetzt.
d)
In Nummer 3.8 Satz 2 werden die Wörter „und der Begünstigte nachweisen kann, dass“ durch die Wörter „und die Begünstigten nachweisen können, dass“ ersetzt.
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Begünstigten aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.“.
b)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4.3 Unterabsatz 1 werden die Wörter „Ist der Begünstigte nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kann den Nachweis“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und können den Nachweis“ ersetzt.
bb)
Nummer 4.3 Unterabsatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den ‚Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind‘, verwiesen.“
cc)
In Nummer 4.3 Unterabsatz 3 werden die Wörter „Ist der Begünstigte nach Nummer 4.2“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten nach Nummer 4.2“ ersetzt.
4.
In Nummer 5 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „an den Begünstigten“ gestrichen.
5.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.“
6.
In Nummer 8 werden die Wörter „außer wenn der Begünstigte ein Kleinstunternehmen sowie kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist.“ durch die Wörter „außer wenn die Begünstigten Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.“ ersetzt.
7.
Nummer 9.3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
8.
In Nummer 10 werden die Wörter „Gegenüber dem Begünstigten“ durch die Wörter „Gegenüber den Begünstigten“ und die Wörter „Ansprüchen des Begünstigten“ durch die Wörter „Ansprüchen der Begünstigten“ ersetzt.
9.
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 11.2 werden die Wörter „der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert“ durch die Wörter „wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern“ ersetzt.
b)
In Nummer 11.3 werden die Wörter „dass der Begünstigte Förderkriterien nicht eingehalten hat,“ durch die Wörter „dass die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben,“ ersetzt.
c)
Nummer 11.4 wird wie folgt gefasst:
„Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.“.
d)
Nummer 11.5 wird wie folgt gefasst:
„Auf der Grundlage des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 wird eine Verwaltungssanktion des zu zahlenden Betrags verhängt für den Fall, dass die Differenz zwischen:
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben der Begünstigten auszuzahlen wäre, und
b)
dem nach der Prüfung der Fördertätigkeit der angegebenen Ausgaben der Begünstigten tatsächlich zu zahlenden Betrag 10 Prozent übersteigt.
Die Sanktion beläuft sich auf die festgestellte Differenz zwischen diesen Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei den betreffenden Begünstigten liegt.“.
e)
In Nummer 11.6 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern „zurückgenommen, sowie“ die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ sowie im Satzteil unter Buchstabe b die Wörter „der Begünstigte falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Förderung zu erhalten oder er es versäumt,“ durch die Wörter „die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben oder es versäumen,“ ersetzt.
f)
In Nummer 11.7 werden jeweils die Wörter „des Begünstigten“ durch die Wörter „der Begünstigten“ und die Wörter „ab dem der Begünstigte hierzu in der Lage ist“ durch die Wörter „ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind“ ersetzt.
g)
Nummer 11.9 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen. Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.“.
10.
In Nummer 12 werden die Wörter „diesem Bewilligungsbescheid,“ durch die Wörter „dem Bewilligungsbescheid,“ ersetzt.
11.
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsbescheid befinden.
Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Bescheinigenden Stelle im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.“.
12.
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b werden die Wörter „gegen ihn beantragt“ durch die Wörter „durch sie beantragt“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c werden die Wörter „er beabsichtigt, seine“ durch die Wörter „sie beabsichtigen, ihre“ ersetzt.
13.
In Nummer 18.2 werden die Wörter „oder ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat,“ durch die Wörter „oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben,“ ersetzt.

B.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 2021

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 44, S. 1378
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. November 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    3. August 2023