Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
(SächsAKSchVO)
Vom 16. Juni 1992
Aufgrund von
- 1.
- § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und des § 17 a Abs. 1 und 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 482),
- 2.
- § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBl. I S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz gegen die Einschleppung der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen wird der Freistaat Sachsen zum Schutzgebiet gegen die Aujeszkysche Krankheit erklärt.
(2) Lebende Schweine dürfen in einen Bestand des Landes nur eingestellt werden,
- a)
- wenn die Tiere aus einem amtlich kontrollierten auf Aujeszkysche Krankheit unverdächtigen Bestand kommen, nicht unter Impfschutz stehen und dies durch eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage nachgewiesen ist und
- b)
- wenn zusätzlich amtstierärztlich bescheinigt ist, daß in einem Umkreis von 3 km um den Herkunftsbestand nur amtlich kontrollierte auf Aujeszkysche Krankheit unverdächtige oder geimpfte Bestände gehalten und in den letzten sechs Monaten die Aujeszkysche Krankheit oder der Seuchenverdacht nicht festgestellt wurde und
- c)
- wenn die Tiere einer mindestens vierwöchigen Quarantäne im Käuferbestand unterzogen wurden und von einer repräsentativen Stichprobe dieser Tiere bei einer frühestens 21 Tage nach Quarantänebeginn durchgeführten blutserologischen Kontrolle auf Aujeszkysche Krankheit ein negatives Ergebnis vorlag. Als repräsentative Stichprobe gilt folgendes Probenahmeverfahren:
Anzahl Schweine | Testschweine | |
---|---|---|
Anzahl Schweine | Testschweine | |
weniger als 20 | alle | |
20 – 100 | 20 + 20 % des Restbestandes | |
über 100 | 20 + 10 % des Restbestandes,
jedoch mindestens 36 Tiere. |
(3) Absatz 2 gilt auch für Samen zur künstlichen Besamung von Schweinen.
(4) Das Regierungspräsidium kann anordnen, daß an von ihm festgelegten Schlachthöfen nur Schweine geschlachtet werden dürfen, die aus amtlich kontrollierten, der Aujeszkyschen Krankheit unverdächtigen oder seit mindestens sechs Monaten unter Impfschutz stehenden Beständen oder aus seuchenfreien Gebieten stammen.
§ 2
Allgemeine Untersuchungspflicht
(1) Die Besitzer von Schweinen sind verpflichtet, ihre Bestände regelmäßig serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersuchen zu lassen.
(2) Für die Untersuchung nach Absatz 1 sind
- bei Beständen mit bis 100 Zuchtschweinen von 24 dieser Tiere jährlich
- bei Beständen mit 101 bis 500 Zuchtschweinen von 24 dieser Tiere halbjährlich
- bei Beständen mit über 500 Zuchtschweinen von 24 dieser Tiere vierteljährlich
- bei Mastschweinebeständen, die der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208; 2657) unterliegen, von 24 Schlachtschweinen jährlich
je 1 Blutprobe zu entnehmen.
(3) Untersuchungen auf Aujeszkysche Krankheit von Schweinen, die aus anderen Gründen innerhalb des Untersuchungszeitraumes durchgeführt werden, können auf die Zahl der Untersuchungen gemäß Absatz 2 angerechnet werden.
(4) Der Tierbesitzer bzw. dessen Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Blutprobenentnahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
(5) Die Untersuchung der Proben erfolgt im zuständigen Institut der Landesuntersuchungsanstalt.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 1 Abs. 2 Schweine in das Schutzgebiet verbringt und in Bestände des Schutzgebietes einstellt, ohne daß die im § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
(2) entgegen § 2 die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchführen läßt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. Juni 1992
Die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Biedenkopf
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler