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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung vom 12. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 114)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung

Vom 12. Januar 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) eingefügt worden ist, und des § 19 Absatz 4 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in Verbindung mit § 2 der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung vom 4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166), der durch Verordnung vom 6. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 776) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung

Die Sächsische GAP-Anforderungenverordnung vom 14. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 268) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift nach den Wörtern „Staatsministeriums für“ und in § 1 Absatz 3 nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden jeweils die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
2.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
 
„§ 3
Landschaftselemente
Über die in § 19 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung genannten Landschaftselemente hinaus werden Gräben innerhalb von Feldblöcken, die eine Breite von zwei Metern, gemessen ab Böschungsoberkante, nicht überschreiten, als Teil der beihilfefähigen Gesamtfläche des Feldblocks anerkannt, soweit sie unbefestigt sind und unabhängig davon, ob sie ganzjährig Wasser führen. Darüber hinaus werden Hecken mit einer Länge von unter zehn Metern, Feldgehölze mit einer Fläche von unter 50 Quadratmetern, Baumreihen mit weniger als 5 Bäumen oder einer Länge von unter 50 Metern sowie Einzelsträucher als Teil der beihilfefähigen Gesamtfläche des Feldblocks anerkannt, sofern sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten.“
3.
Der bisherige § 3 wird § 4.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2022

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 5, S. 114
    Fsn-Nr.: 632

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    16. Januar 2023