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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 04.02.2022 bis 14.04.2022

FRL Bürgerbeteiligung

Vollzitat: FRL Bürgerbeteiligung vom 21. Januar 2022 (SächsABl. S. 153), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 736) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Förderung der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern
(FRL Bürgerbeteiligung)

Vom 21. Januar 2022

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Stärkung der demokratischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger sowie ihrer gleichberechtigten Teilhabe und zur Einführung neuer Formen der politischen Bürgerbeteiligung.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

A.
Vorhaben und Projekte der Kommunen zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an politischen Willensbildungsprozessen und Einbindung in politische Entscheidungsprozesse sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Bürgerbeteiligung,
B.
Vorhaben und Projekte der Zivilgesellschaft im Themenfeld der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kindern und Jugendlichen an politischen Willensbildungsprozessen, zum Aufbau von Kompetenzen bei Beteiligungsprozessen sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Bürgerbeteiligung.

III.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit diese Förderrichtlinie keine Abweichungen zulässt.
3.
Ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen wird öffentlich bekannt gemacht. Mit der Förderbekanntmachung werden die konkrete Ausgestaltung des Förderverfahrens, die benötigten Antragsunterlagen, die Auswahlkriterien sowie der Stichtag, bis zu dem die Anträge bei der Bewilligungsbehörde einzureichen sind, bekannt gegeben.
4.
Die Bewilligungsbehörde nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung der eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf den Umfang des Finanzierungsvolumens vor.
5.
Bei Förderanträgen gemäß Teil 2 Großbuchstabe B soll dem Antrag ein Unterstützungsschreiben der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften beigelegt werden. Liegt dem Antrag kein Unterstützungsschreiben bei, wird den unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen gegeben.
6.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis einer fachlichen Prüfung im eigenen Ermessen und im Hinblick auf den Zuwendungszweck dem Grunde und der Höhe nach über die Förderwürdigkeit. In ihre Entscheidungsfindung bezieht sie die beratende Empfehlung eines externen Fachbeirats sowie die Stellungnahmen der jeweils fachlich unmittelbar betroffenen Ressorts der Staatsregierung und der jeweiligen unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften ein. Die betroffenen Ressorts haben innerhalb von zehn Arbeitstagen zu den Förderanträgen Stellung zu nehmen, dabei ist ihnen die Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft nach Nummer 5 oder das Unterstützungsschreiben nach Teil 2 Großbuchstabe B Ziffer IV Nummer 3 zur Kenntnis zu geben. Sofern sich aus der Votierung der Gebietskörperschaft nach Nummer 5 oder des betroffenen Ressorts in Einzelfällen ein fachlich begründeter Abstimmungsbedarf ergibt, ist dieser unter Übernahme der Koordinierung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auszuräumen.
7.
Der externe Fachbeirat hat ausschließlich beratende Funktion. Seine Mitglieder sind persönlich und fachlich unabhängig. Sie werden nicht als Repräsentantinnen oder Repräsentanten von bestimmten Institutionen berufen, sondern allein wegen ihrer Sachkunde. Es sollen insbesondere Fachleute aus der Verwaltung, der Wissenschaft, Stiftungen und der Zivilgesellschaft berufen werden.
8.
Die Bewilligungsbehörde erlässt den Bewilligungsbescheid.
9.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK).
10.
Den Verwendungsnachweisen sind ein Bericht zur Zielerreichung und eine Bewertung des jeweiligen Projektes beizufügen.

IV.
Besondere Zuwendungsbestimmung

Die Träger und Projektpartner aller geförderten Vorhaben müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen und haben eine ihr förderliche Arbeit zu gewährleisten. Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zur Beachtung dieser Grundsätze zu verpflichten. Der Zuwendungsempfänger hat diese Bestimmung während des gesamten Bewilligungszeitraums zu erfüllen. Ein Verstoß kann zur Aufhebung und Rückforderung der Zuwendung führen.

Teil 2
Besondere Bestimmungen

A.
Kommunale Vorhaben zur Bürgerbeteiligung

I.
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist es, die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an politischen Willensbildungsprozessen und Einbindung in politische Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene zu fördern, die Qualität der Beteiligungsverfahren weiter zu steigern sowie die zugehörigen Rahmenbedingungen durch die Kommunen so zu gestalten, dass Bürgerbeteiligung in größerer Breite im Freistaat Sachsen ermöglicht und praktiziert wird.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden
1.1
Vorhaben zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an politischen Willensbildungsprozessen und Einbindung in politische Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene (Vorhaben zur Bürgerbeteiligung),
1.2
Vorhaben zur Verbesserung der prozessualen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an politischen Willensbildungsprozessen und Einbindung in politische Entscheidungsprozesse auf kommunaler Ebene sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Beteiligung (Modellkommune Bürgerbeteiligung),
1.3
Vorhaben der Entwicklung zur Bürgerkommune, einschließlich der Qualitätssicherung und -steigerung bereits angewandter Instrumente und Prozesse der Bürgerbeteiligung, der Einführung von Modellprojekten sowie dem Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Beteiligung (Bürgerkommune).
2.
Ausgeschlossen von dieser Förderung sind gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren, insbesondere zu Planfeststellungen nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, zur kommunalen Bauplanung nach § 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, zur Beteiligung in der Raumordnungsplanung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 des Landesplanungsgesetzes und zur Beteiligung nach § 6 des Landesplanungsgesetzes. Darüber hinaus darf die Förderung nicht zur Mittelbereitstellung von Bürgerbudgets oder Bürgerhaushalten genutzt werden.
3.
Nicht zuwendungsfähig ist die dauerhafte oder temporäre Beschaffung von Software zur Unterstützung von Beteiligungsvorhaben, sofern die Ziele des Vorhabens mit den verfügbaren Funktionen des Beteiligungsportals des Freistaates erreicht werden können.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Gebietskörperschaften als Verbund ist möglich.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.
2.
Der Zuwendungsempfänger erklärt im Antrag seine Bereitschaft zur Mitwirkung am Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung und die Kooperation mit einer wissenschaftlichen Begleitung.
3.
Der Zuwendungsempfänger erklärt seine Bereitschaft, Projektideen, Konzepte und funktionale Anforderungen für die Weiterentwicklung des Beteiligungsportals im Rahmen des Erfahrungs- und Beratungsnetzwerks Bürgerbeteiligung zur Verfügung zu stellen, soweit das Beteiligungsportal Mittel oder Gegenstand des jeweiligen Vorhabens ist.
4.
Im Antrag des Zuwendungsempfängers soll dargelegt werden, inwieweit freie Träger direkt am Projekt beteiligt sind oder wie im Vorhaben Kooperationen mit freien Trägern gestaltet werden.
5.
Voraussetzung für eine Förderung als Bürgerkommune ist der bereits erfolgte Erlass von verbindlichen Satzungsregelungen hinsichtlich Bürgerbeteiligung oder der Nachweis regelmäßig praktizierter Beteiligungsformate sowie institutionalisierter Beteiligungsinstrumente außerhalb von Satzungsreglungen.
6.
Besteht für die zu fördernden Maßnahmen bereits eine Förderzusage durch Programme des Bundes oder der Europäischen Union, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung der projektbezogenen Personal- und Sachkosten gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung soll 5 000 Euro nicht unterschreiten und beträgt für die Förderung
2.1
von Vorhaben zur Bürgerbeteiligung maximal 10 000 Euro,
2.2
als Modellkommune Bürgerbeteiligung maximal 35 000 Euro pro Kalenderjahr und
2.3
als Bürgerkommune maximal 80 000 Euro pro Kalenderjahr.
3.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Beantragung als Verbund, kann die Bewilligungsbehörde eine höhere Zuwendung gewähren.
4.
Die Zuwendungen können für die Förderung als Modellkommune Bürgerbeteiligung sowie als Bürgerkommune, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, für bis zu drei Kalenderjahre gewährt werden.
5.
Die Zuwendung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
6.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
7.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

B.
Zivilgesellschaftliche Vorhaben zur Bürgerbeteiligung

I.
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist es, auf kommunaler Ebene die Qualität und Quantität von Beteiligungsprojekten von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kindern und Jugendlichen mit Bezug zu politischen Willensbildungsprozessen zu erhöhen, den damit im Zusammenhang stehenden Erfahrungsaustausch zu befördern sowie neue Formen und Formate der Bürgerbeteiligung zu erproben.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben und Projekte auf kommunaler Ebene im Themenfeld der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kindern und Jugendlichen an politischen Willensbildungsprozessen, zum Aufbau von Kompetenzen bei Beteiligungsprozessen sowie zum Erfahrungsaustausch mit anderen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Bürgerbeteiligung. Die Vorhaben und Projekte können sich auf mehrere angrenzende kommunale Gebietskörperschaften beziehen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Freistaat Sachsen ansässig und lokal verankert sind. Von dem Erfordernis eines Sitzes und der lokalen Verankerung im Freistaat Sachsen kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.
2.
Der Zuwendungsempfänger erklärt im Antrag seine Bereitschaft zur Mitwirkung am Erfahrungs- und Beratungsnetzwerk Bürgerbeteiligung und die Kooperation mit einer wissenschaftlichen Begleitung.
3.
Im Antrag des Zuwendungsempfängers soll dargelegt werden, wie die Kooperation mit unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften ausgestaltet werden soll. Dem Antrag soll zudem ein Unterstützungsschreiben der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften beigelegt werden.
4.
Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Vorhaben, die sich gegen eine abschließende Entscheidung der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaft richten. Ausnahmen sind zulässig, wenn das für die Entscheidung zuständige Organ der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaft den Antrag unterstützt.
5.
Besteht für die zu fördernden Maßnahmen auch eine Förderung durch Programme des Bundes oder der Europäischen Union (EU), erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
6.
Der Zuwendungsempfänger erklärt seine Bereitschaft, Projektideen, Konzepte und funktionale Anforderungen für die Weiterentwicklung des Beteiligungsportals im Rahmen des Erfahrungs- und Beratungsnetzwerks Bürgerbeteiligung zur Verfügung zu stellen, soweit das Beteiligungsportal Mittel oder Gegenstand des jeweiligen Vorhabens ist.

V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung der projektbezogenen Personal- und Sachkosten gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung soll 5 000 Euro nicht unterschreiten und maximal 80 000 Euro pro Kalenderjahr betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde eine höhere Zuwendung gewähren.
3.
Die Zuwendung kann vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.
4.
Die Zuwendung darf 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.

Teil 3
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2022

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 5, S. 153
    Fsn-Nr.: 5500-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Februar 2022

    Fassung gültig bis: 14. April 2022