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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz vom 26. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 148)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale
für die Mitglieder des Sächsischen Landtages
nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 26. Januar 2022

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) geändert worden ist), beträgt ab 1. April 2022 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 461,31 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Tabelle 1
Buchstabe bis km Betrag
a) bis 50 km 4 018,89 Euro,
b) über 50 bis 100 km 4 271,71 Euro,
c) über 100 km 4 525,67 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale für die Sitzungsteilnahme (§ 6 Absatz 2 Satz 10 bis 12 des Abgeordnetengesetzes), die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2022 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 60,83 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Tabelle 2
Buchstabe bis km Betrag
a) bis 50 km 71,77 Euro,
b) über 50 bis 100 km 88,32 Euro,
c) über 100 km 104,89 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2022 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 303,62 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Tabelle 3
Buchstabe bis km Betrag
a) bis 50 km 403,00 Euro,
b) über 50 bis 100 km 756,30 Euro,
c) über 100 km 899,83 Euro.

Dresden, den 26. Januar 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 7, S. 148
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2022