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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 8. April 2022 (SächsABl. S. 562)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 8. April 2022

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2022 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,290.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2022 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 8. April 2022

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Ulrich Menke
Abteilungsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m³
1 Wohngebäude 150
2 Wochenendhäuser 132
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 201
4 Schulen 192
5 Kindergärten 172
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 172
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 200
8 Krankenhäuser 222
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 172
10 Kirchen 192
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 157
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 114
13 Hallenbäder 186
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude,
zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern
144
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 114
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 203
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 111
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 133
20 Tiefgaragen 205
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen,
soweit sie eingeschossig sind,
bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
 
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 99
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer4) 71
21.2.1.2 sonstige Bauart 62
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer4) 62
21.2.2.2 sonstige Bauart 49
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer4) 49
21.2.3.2 sonstige Bauart 39
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,
bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
 
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 144
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 166
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind,
soweit nicht unter ­Nummer 21 aufgeführt
121
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude,
ausgenommen Güllekeller
wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 119
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 55
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 39
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 25

_____________________

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 17, S. 562
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. April 2023