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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Entschädigung der unter dem SED-Unrechtsregime in Sachsen verfolgten Schüler

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Entschädigung der unter dem SED-Unrechtsregime in Sachsen verfolgten Schüler vom 21. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 96)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Entschädigung der unter dem SED-Unrechtsregime in Sachsen verfolgten Schüler

Vom 21. Dezember 2000

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt den unter dem SED-Unrechtsregime in Sachsen verfolgten Schülern, die in ihrer beruflichen Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind und bislang keine oder in Ansehen ihres Verfolgungsschicksals nur unzureichende Leistungen erhalten haben (Härtefälle), eine einmalige finanzielle Zuwendung für ihr erlittenes Unrecht.
2.
Die Gewährung erfolgt im Rahmen der für diesen Zweck durch das Haushaltsgesetz 2001/2002 im Haushaltsjahr 2001 einmalig zur Verfügung gestellten Mittel.
3.
Die Geldleistung wird auf Antrag durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales gewährt. Antragsberechtigt sind die durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales als zuständige Rehabilitierungsbehörde nach § 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) als verfolgte Schüler anerkannten Personen, die am 9. November 1989 (Tag des Mauerfalls) ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Der Antrag ist bis zum 31. Mai 2001 beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales auf den entsprechenden Antragsformularen zu stellen.
4.
Die Höhe der Geldleistung beträgt je nach Schwere des individuellen Verfolgungsschicksals bis zu 10 000 DM (5 112,92 Euro). Ein Rechtsanspruch auf die Geldleistung besteht nicht.
5.
Zur Unterstützung der antragsbearbeitenden Behörde wird ein Beirat als beratendes Gremium gebildet. Dem Beirat obliegt dabei insbesondere die Aufgabe, typisierende Kriterien für die Härtefälle aufzustellen. Dem Beirat gehören an:
 
der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie oder ein von ihm benannter Vertreter,
 
der Präsident des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales oder ein von ihm benannter Vertreter und
 
jeweils ein Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus (VOS) e.V. und des Bundes der Stalinistisch Verfolgten (BSV) e.V.
 
Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Die entstandenen Reisekosten werden auf Antrag erstattet. § 13 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) ist entsprechend anwendbar.
6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2001 befristet.

Dresden, den 21. Dezember 2000

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 4, S. 96

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005