Gesetz
 
        zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland
 
        Vom 11. Dezember 1995
 Artikel 1 
            
 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 
            
 (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) 
 
          Dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages wird nachstehend veröffentlicht.
 Artikel 2 
            
 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung 
            
 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland 
 
          Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Freistaats Sachsen“ die Worte „und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken“ eingefügt.
 Artikel 3 
            
 Inkrafttreten 
 
          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Dresden, den 11. Dezember 1995
 Der Landtagspräsdent 
            
 Erich Iltgen
          
 Der Ministerpräsident 
            
 Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
          
