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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 13. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 455)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“

Vom 13. Juli 2022

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zudem können aus dem Fonds bis zum 31. Dezember 2025 Ausgaben getätigt werden, die eine direkte Schulerschließung durch Glasfaseranschlüsse zur Folge haben.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „233 000 000“ durch die Angabe „786 500 000“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 kann aus dem Fonds ein Betrag von bis zu 21 800 000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“
3.
In § 7 wird das Wort „Einzelmaßnahmen“ durch die Wörter „Programmen und Einzelmaßnahmen des Bundes ‚Weiße-Flecken-Förderprogramm‘, ‚Graue-Flecken-Förderprogramm‘ und ‚Schulerschließungen‘ sowie der unter § 2 Absatz 3 aufgeführten Einzelmaßnahmen“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 25, S. 455
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. August 2022