1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1081)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft 

Vom 30. August 2022

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Wald und Forstwirtschaft 2020

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft 2020 vom 16. September 2020 (SächsABl. S. 1106), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. September 2021 (SächsABl. S. 1256) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
In Unterabsatz 2 wird die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ durch die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ und die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)
Nicht förderfähig sind:
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 [SächsGVBl. S. 144]) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt sowie
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz beziehungsweise § 76 Absatz 3 Sächsisches Wassergesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.“
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.4 Buchstabe b wird die Angabe „4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730)“ durch die Angabe „112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1.6 Buchstabe b wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „25 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908)“ ersetzt.
3.
In Teil 1 Abschnitt C Ziffer IV Nummer 4 wird die Angabe „12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67)“ durch die Angabe „23. September 2021 (BGBl. I S. 4386)“ ersetzt.
4.
Teil 2 Abschnitt A Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „April 2021 (SächsABl. S. 434)“ durch die Angabe „Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ und die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird die Angabe „C/2018/7303 (ABl. C 403 vom 9.11.2018)“ durch die Angabe „2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
c)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist“ angefügt.
5.
Teil 2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe C Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 des GAK-Rahmenplanes)“
bb)
In Nummer 1.2 wird die Angabe „50 Hektar“ durch die Angabe „100 Hektar“ ersetzt und nach dem Wort „Personal“ die Wörter „der Forstbetriebsgemeinschaft oder eines von dieser beauftragten forstlichen Dienstleisters“ eingefügt.
cc)
Es wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:
„1.4
Mitgliederinformation und -aktivierung
Förderfähig sind Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder beziehungsweise der Mitgliederwerbung und -aktivierung durch zum Beispiel regelmäßige Fachinformationen, Druckerzeugnisse, digitale Medien oder Informationsstände und Veranstaltungen für Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzende.“
dd)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit Ausnahme von Nummer 1.2 ist die Aufgabenerfüllung durch Dritte (private Forstdienstleister, die nicht ausschließlich von forstlichen Zusammenschlüssen getragen werden) sowie durch öffentliche Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen von der Förderung ausgeschlossen.“
ee)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse werden auf der Grundlage der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 und im Rahmen der Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.
Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung des Förderbereichs 5 Maßnahmegruppe C des GAK-Rahmenplanes durch die Europäische Kommission dürfen Zuwendungen nur nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bzw. ihrer Nachfolgeregelung als De-minimis-Beihilfe bewilligt werden.“
b)
In Ziffer II Nummer 1.1 werden die Wörter „oder Saat“ gestrichen.
c)
In Ziffer II Nummer 1.1 wird folgender Buchstabe g angefügt:
„g)
der Einsatz von Herbiziden im Rahmen der Kulturvorbereitung und der Kulturpflege.“
d)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.1 Buchstabe a wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)“ und die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bewältigung“ das Wort „der“ eingefügt.
e)
In Ziffer IV Nummer 2 wird folgender Buchstabe h angefügt:
„h)
der Einsatz von Herbiziden im Rahmen der Kulturvorbereitung und der Kulturpflege.“
6.
Teil 2 Abschnitt C wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Waldpflegeverträge“ die Wörter „und Mitgliederinformation und -aktivierung“ eingefügt.
7.
Teil 2 Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „nach Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.1 (Zusammenfassung Holzangebot) sowie nach Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.3 (Professionalisierung)“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe d wird die Angabe „50 Hektar“ durch die Angabe „100 Hektar“ ersetzt.
dd)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f)
Voraussetzungen für die Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung sind
aa)
ein elektronisches Mitgliederverzeichnis mit Datum des Beitritts,
bb)
eine aktuell gehaltene Internetseite der Forstbetriebsgemeinschaft aus der mindestens die Satzung, die ehren- und hauptamtlichen Funktionsträger, die Kontaktdaten, das Leistungsspektrum sowie aktuelle Termine und Informationen der Forstbetriebsgemeinschaft hervorgehen,
cc)
Ansprechpartner für die Mitglieder mit telefonischer, E-Mail- und persönlicher Erreichbarkeit,
dd)
jährlich mindestens eine fachliche Veranstaltung in Form von Vorträgen, Schulungen oder Exkursionen mit Teilnehmernachweis,
ee)
jährlich mindestens 2 Rundschreiben oder Publikationen mit aktuellen fachlichen Informationen für die Mitglieder.“
b)
In Nummer 1.2 Buchstabe c wird die Angabe „im Förderportal des SMUL/SMEKUL“ gestrichen.
c)
In Nummer 1.3 Buchstabe a wird die Angabe „101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908)“ ersetzt.
d)
In Nummer 1.4 Buchstabe b wird die Angabe „im Förderportal des SMUL/SMEKUL“ gestrichen.
8.
Teil 2 Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Die Zuwendungen zur Förderung der Zusammenfassung des Holzangebotes, der Waldpflegeverträge und der Mitgliederinformation und -aktivierung werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.“
bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Waldpflegeverträge mit einer Vertragsfläche:
aa)
bis 2 Hektar 130 Euro je Vertrag,
bb)
über 2 Hektar bis 10 Hektar 65 Euro pro Hektar,
cc)
über 10 Hektar bis 50 Hektar 30 Euro pro Hektar,
dd)
über 50 Hektar bis 100 Hektar 15 Euro pro Hektar.“
cc)
Es wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Mitgliederinformation und -aktivierung:
aa)
für Neumitglieder (Beitrittsdatum im Ausführungsjahr) 100 Euro/Ausführungsjahr,
bb)
für Bestandsmitglieder (Beitrittsdatum vor dem Ausführungsjahr) 20 Euro/Ausführungsjahr, bei den Bestandsmitgliedern wird ein maximaler Gesamtbetrag von 4.000 Euro je Zuwendungsempfänger und Jahr gewährt.“
dd)
Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
ee)
Dem Buchstaben e werden nach dem Doppelbuchstaben cc folgende Doppelbuchstaben angefügt:
„dd)
im vierten Jahr 60 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
ee)
im fünften Jahr 50 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.“
9.
Teil 2 Abschnitt F wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Waldpflegeverträgen (Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.2) wird die Förderung nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag spätestens ab dem 30.06. mit einer Laufzeit mindestens bis zum 31.12. des Ausführungsjahres besteht und zumindest folgende Leistungsbestandteile enthält:
a)
Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht und
b)
Aufgaben des Waldschutzes.“
b)
Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9.
Möglichkeit von Nachbewilligungen:
aa)
Bei einem Vorhaben mit Festbetragsfinanzierung werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Festbeträge der Bewilligung zugrunde gelegt. Werden die Festbeträge in dieser Förderrichtlinie zu einem späteren Zeitpunkt an das aktuelle Kostenniveau angepasst (Neukalkulation) bevor das Vorhaben abgeschlossen ist, bleibt der bewilligte Zuwendungsbetrag unverändert. Eine Nachbewilligung aufgrund der Anpassung der Festbeträge an aktuelle Marktbedingungen ist ausgeschlossen.
bb)
Bei Waldumbauvorhaben nach Ziffer IV beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze), ab der ein Antrag auf Nachbewilligung aufgrund der Änderung von Flächengrößen, Pflanzenstückzahlen oder Baumarten bearbeitet wird, 250 EUR. Erhöht sich der Zuwendungsbetrag gemäß Baumarten- und Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Antrag um mindestens 250 EUR, ist der geänderte Baumarten- und Finanzplan einzureichen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet dann über eine förmliche Nachbewilligung mit erhöhter Zuwendung.
cc)
Liegt die Differenz unter 250 EUR, sind die Änderungen der Flächengröße, der Pflanzenstückzahlen und der Baumarten formlos bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde kann das Vorhaben mit diesen Änderungen umgesetzt werden. Eine Erhöhung des bewilligten Zuwendungsbetrags ist für diesen Fall ausgeschlossen.“
10.
Teil 2 Abschnitt G wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „in den zwei Folgejahren“ durch die Angabe „im Folgejahr“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei Erstaufforstung und Waldumbau müssen sie sich auf Vorhaben beziehen, die im laufenden Jahr oder in den zwei Folgejahren realisiert werden sollen (Ausführungszeitraum).“
b)
In Ziffer III Nummer 4 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e)
Für die Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung sind die Aktivitäten durch geeignete Belege nachzuweisen (zum Beispiel Mitgliederliste, Link zur Internetseite, Teilnehmerlisten für Veranstaltungen, Belegexemplare der Rundbriefe/Publikationen).“
11.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)“ durch die Angabe „Nr. 2022/613 (ABl. L 115 vom 13.04.2022, S. 38)“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 wird die Angabe „2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1)“ durch die Angabe „2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1)“ ersetzt.
c)
In Nummer 6 wird die Angabe „2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ durch die Angabe „2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9)“ ersetzt.
d)
In Nummer 7 wird die Angabe „2020/1009 (ABl. L 224 vom 13.7.2020, S. 1)“ durch die Angabe „2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15)“ ersetzt.
e)
In Nummer 9 wird die Angabe „2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1)“ durch die Angabe „2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6)“ ersetzt.
f)
In Nummer 10 wird die Angabe „2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2)“ durch die Angabe „2021/1336 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6)“ ersetzt.
g)
In Nummer 11 wird die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ durch die Angabe „2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9)“ ersetzt.
12.
In Anlage 3 Nummer 4.1 wird die Angabe „Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)“ durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)“ ersetzt.
13.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
 
Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung
 
Tabelle 1 Festbeträge/Förderhöhe Erstaufforstung
14.
Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
 
Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau
Die Festbetragsfinanzierung von Waldumbau durch Kunstverjüngung (Saat, Pflanzung) setzt sich zusammen aus einer flächenbezogenen Basisprämie in Höhe von 1.784 EUR/ha für die Flächenvorbereitung sowie einem mengen- und baumartenbezogenen Förderbetrag gemäß Tabelle. Erfolgt der Waldumbau ausschließlich durch Naturverjüngung wird nur die Basisprämie gewährt.
 
Tabelle 2 Festbeträge/Förderhöhe Waldumbau

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. August 2022

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 37, S. 1081
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. August 2022

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2023