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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Achte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 27. September 2022 (SächsGVBl. S. 514)

Achte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der
Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 27. September 2022

Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 10 in Verbindung mit Satz 9 und Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4, des § 32 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des § 35 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 sowie des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 sowie Absatz 7 Satz 4 und 5 durch Artikel 1a Nummer 3 sowie § 35 Absatz 3 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1a Nummer 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,
§ 32 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist und
§ 54 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,

verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Die Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2022 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich der §§ 2 bis 7 die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Eilfällen kann auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben und Befugnisse der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 wahrnehmen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.
(3) Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde.“
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 20 Absatz 7 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4“ sowie nach der Angabe „§ 32 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 35 Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend davon werden die Ermächtigungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen für
1.
den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen, nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
2.
den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft nach dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462) geändert worden ist,
3.
den Betrieb der Schulinternate,
4.
den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie
5.
den Betrieb der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. September 2022 in Kraft.

Dresden, den 27. September 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 28, S. 514
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2022