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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vom 23. November 2022

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), werden wie folgt geändert:

I.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Die Bewilligung von Zuwendungen (freiwillige Leistungen, ohne Rechtsanspruch) ist vorbehaltlich vorrangiger EU- und bundesrechtlicher Vorgaben nur unter den in §§ 23 und 44 SäHO genannten Voraussetzungen möglich. Die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO als Grundnorm des Zuwendungsrechts gilt für sämtliche Zuwendungsverfahren des Freistaates Sachsen. Die Veranschlagung (§ 23 SäHO) und die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Zuwendungen setzen das Vorhandensein einer programmspezifischen Förderkonzeption mit jeweils qualitativ und quantitativ messbaren Zielgrößen voraus („Was soll mit dem Förderprogramm wann, wie, mit welchen Mitteln und mit welchem Verwaltungsaufwand erreicht werden?“). Der Zuwendungszweck und die messbaren Förderziele sind in der Förderrichtlinie (vergleiche dazu Anlage 7) eindeutig zu benennen. Sofern nach Nummer 6 zu § 44 SäHO die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische Verwaltungsbehörde zu beteiligen ist, gelten zusätzlich die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) der Anlage 5. Als Grundvorschrift für Zuwendungen an kommunale Körperschaften gilt Anlage 3 (VVK).“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 14 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden Nummern 14 und 15 in Abschnitt A. und die bisherigen Nummern 17 und 18 werden Nummern 16 und 17 in Abschnitt B.
3.
In Anlagen zu A. werden Anlage 8 sowie die Muster zu A., Muster 1a bis 5 gestrichen.
4.
In Nummer 1.1 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise F 1)“ gestrichen.
5.
Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird im Klammerzusatz das Wort „Posteingang“ durch das Wort „Antragseingang“ ersetzt.
6.
Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 1)“ in Satz 2 wird gestrichen.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz aufgenommen:
„Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung der Förderung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn.“
7.
Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 1.4 Satz 2 zweiter Halbsatz darf nur erfolgen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag vorliegt und die Bewilligung einer Zuwendung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, erst später möglich ist. Die Zulassung von Ausnahmen ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Zulassung des vorzeitigen Vorhabensbeginns nicht spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung beantragt worden ist. Die Zulassung von Ausnahmen begründet keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.“
8.
In Nummer 1.5.2 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
9.
In Nummer 1.5.3 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – Hinweise G 3)“ gestrichen.
10.
In Nummer 2.1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
11.
Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
„mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung);
die Festbetragsfinanzierung kann immer dann eingesetzt werden, wenn die Bemessung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben vorab zuverlässig kalkuliert werden kann und daher eine Überfinanzierung nicht zu erwarten ist – je höher der zugrunde gelegte Fördersatz ist, desto höher muss die Ausgabensicherheit sein;
die Festbetragsfinanzierung soll immer dann eingesetzt werden, wenn für das gesamte Vorhaben Standardeinheitskosten vorliegen oder ermittelt werden können; die angemessene Bemessung der Höhe des Festbetrages ist mit entsprechender Sorgfalt und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten (unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinfachung für den Zuwendungsempfänger gegenüber der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung) vorzunehmen;
oder“
12.
In Nummer 2.2.2 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 5)“ gestrichen.
13.
In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 5)“ gestrichen.
14.
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben können folgende Vereinfachungen orientiert an den Leitlinien der Europäischen Union zu vereinfachten Kostenoptionen zur Anwendung kommen:
Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens können gemäß einer vordefinierten Methode berechnet werden, zum Beispiel werden sie vorab mittels eines Referenzbetrages pro Einheit (Standardeinheitskosten) oder unter Anwendung eines Prozentsatzes (Pauschalsatz) bestimmt. Die Kalkulation (mit einer im Voraus vorgenommenen Berechnung basierend auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode) hat dabei so zu erfolgen, dass Überfinanzierungen vermieden werden. Bei mehrjähriger Anwendung sind die Kostensätze regelmäßig (spätestens nach drei Jahren) auf Angemessenheit zu prüfen. Bei der Anwendung von Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen sind auch Erleichterungen bei der Antragstellung, der Antragsprüfung oder der Erstellung des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung festzulegen (siehe auch Nummer 5.3.5, 5.4). Sofern Standardeinheitskosten und Pauschalsätze zur Anwendung kommen, sind in der Förderrichtlinie klar und abschließend zu benennen, welche Ausgabenkategorien damit abgedeckt sind.“
15.
Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst:
„Standardeinheitskosten
Im Fall von Standardeinheitskosten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben oder ein Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens ganz oder teilweise auf der Grundlage quantifizierbarer Leistungen oder Ergebnisse (zum Beispiel die Anzahl der Teilnehmer einer Schulung) berechnet, die mit vorab kalkulierten Einheitskosten multipliziert werden. Standardeinheitskosten finden normalerweise auf leicht festzustellende Mengen Anwendung. Sofern Standardeinheitskosten Anwendung finden sollen, soll der Einheitskostensatz und die der Berechnung zu Grunde liegenden quantifizierbaren Leistungen oder Ergebnisse in die Förderrichtlinie aufgenommen werden. Die für die Bestimmung der Standardeinheitskosten angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept zu erläutern und die Zeitabstände für die Anpassung des Kostensatzes zu benennen. Werden aus der Zuwendung Personalausgaben gefördert, sollen die direkten Personalausgaben einschließlich Personalnebenausgaben in der Förderrichtlinie als Standardeinheitskosten festgelegt werden, sofern die in der Förderrichtlinie vorgesehenen Vorhaben dafür geeignet sind und der Einsatz von Standardeinheitskosten im Einzelfall auch aus verwaltungsökonomischer Sicht sachgerecht erscheint.“
16.
Nummer 2.3.2 wird wie folgt gefasst:
„Pauschalsatz
Im Fall des Pauschalsatzes werden spezifische Kategorien zuwendungsfähiger Ausgaben, die vorab eindeutig festgelegt werden (zum Beispiel Ausgaben für Büromaterial), unter Anwendung eines Prozentsatzes berechnet, der im Voraus in Abhängigkeit von einer oder mehreren anderen Kategorien von zuwendungsfähigen Ausgaben (zum Beispiel Personalausgaben) festgelegt wurde. Sofern der Pauschalsatz Anwendung finden soll, sind der Pauschalfinanzierungssatz und die Kategorien in der Förderrichtlinie aufzunehmen. Die für die Bestimmung des Pauschalsatzes angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept umfassend und sachgerecht zu erläutern.“
17.
In Nummer 2.4 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel Investitionszulagen)“ gestrichen.
18.
Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 7)“ in Satz 1 wird gestrichen.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz aufgenommen:
„Dabei sind Ausgaben von der Förderung auszuschließen, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.“
19.
In Nummer 3.1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder entsprechend § 3a VwVfG eines elektronischen“ eingefügt.
20.
In Nummer 3.2.3 wird in der Fußnote Nummer 13 jeweils nach „UStG“ und „Umsatzsteuergesetz“ die Zahl 2005 gestrichen und in Satz 6 die bisherige Nummer 5.3.9 im Klammerzusatz durch Nummer 5.5.7 ersetzt.
21.
In Nummer 3.2.3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
22.
Nach Nummer 3.2.3 wird folgende neue Nummer 3.2.4 aufgenommen:
„bei Wirtschaftswegebauten im Rahmen der Flurbereinigung ein nach den Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Neuordnung in Sachsen (AVLNO) aufgestellter Bauentwurf (AVLNO III Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen – Bauakt Ländliche Neuordnung).“
23.
In Nummer 3.3.1 werden die Wörter „- außer bei Regelförderung -“ gestrichen. Nach dem Wort „Zuwendung“ wird der Klammerzusatz „(bei Einzelfallförderungen)“ eingefügt.
24.
In Nummer 3.5.1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder entsprechend § 3a VwVfG eines elektronischen“ eingefügt.
25.
In Nummer 3.5.5 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder entsprechend § 3a VwVfG eines elektronischen“ eingefügt.
26.
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „bewilligt“ der Klammerzusatz „(abweichend siehe Nummer 4.3)“ eingefügt.
b)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Muster 1c zu § 44 SäHO)“ wird gestrichen.
c)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 8)“ wird gestrichen.
27.
Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Art (Nummer 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung; und bei Anteilfinanzierung den Fördersatz (vergleiche auch Nummer 2.2.2),“
28.
In Nummer 4.2.3 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 10)“ gestrichen.
29.
Nach Nummer 4.2.6 wird folgende neue Nummer 4.2.7 aufgenommen:
„die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises und entsprechende Auszahlungstermine,“
30.
Die bisherigen Nummern 4.2.7, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10 und 4.2.11 werden Nummern 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10 und 4.2.11.
31.
Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„Dem Rechnungshof ist halbjährlich eine Liste mit in der FÖMISAX gespeicherten Daten über die in diesem Zeitraum erlassenen Zuwendungsbescheide und abgeschlossenen Zuwendungsverträge mit gewährten Zuwendungen über 50 000 Euro zu übersenden. Die Bewilligungsbehörde kann anstelle der Liste dem Rechnungshof Kopien der Zuwendungsbescheide oder der Zuwendungsverträge übersenden. Diese Pflicht zur Übersendung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit der Rechnungshof allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Dem Rechnungshof sind bei Zuwendungen unter 50 000 Euro, bei Einzelförderungen und im Fall der Übersendung von Listen nach Satz 1 auf Verlangen Kopien der Zuwendungsbescheide und Zuwendungsverträge zu übersenden.“
32.
In Nummer 5.1 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
33.
Nummer 5.3.4 wird wie folgt gefasst:
„bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen und bei Vorhaben von mehr als drei Jahren fordern, dass ein Zwischennachweis über die bis dahin erhaltenen Beträge geführt wird; sofern bei mehrjährigen Vorhaben abgrenzbare Teile des Projektes gebildet werden können, soll die Bewilligungsbehörde einen (Teil-)Verwendungsnachweis vom Zuwendungsempfänger fordern,“
34.
Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Anwendung von vorab kalkulierten Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen (Nummern 2.3.1 und 2.3.2) soll auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet werden. Stattdessen erfolgt dort im Falle von Standardeinheitskosten der Nachweis der erbrachten Leistungen oder Ergebnisse und im Falle der Pauschalsätze die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes. Die Bewilligungsbehörde darf vom Zuwendungsempfänger zur Überprüfung der festgelegten Standardeinheitskosten und Pauschalsätze die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben fordern.“
35.
In Nummer 5.5.1 werden die Wörter „kommunalen Körperschaften (vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 32)“ und das davorstehende Komma gestrichen.
36.
Nummer 5.5.6 wird einschließlich der Fußnote Nummer 14 aufgehoben.
37.
Die bisherige Nummer 5.5.7 wird Nummer 5.5.6 und der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 12)“ wird gestrichen.
38.
Nummer 5.5.8 wird aufgehoben.
39.
Die bisherigen Nummern 5.5.9 und 5.5.10 werden Nummern 5.5.7 und 5.5.8.
40.
In Nummer 6.2 werden jeweils die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ nach den Angaben „Anlage 5“ in Satz 1 und „Anlage 5b“ in den Sätzen 2 und 3 gestrichen.
41.
In Nummer 6.3 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
42.
Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7
Auszahlung der Zuwendung
7.1
Bei der Projektförderung gilt für die Auszahlung folgendes Verfahren:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).
Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle prüft mit einer Frist von einem Monat abschließend die Vollständigkeit des Verwendungsnachweises und fordert – soweit erforderlich – umgehend alle fehlenden Unterlagen beim Zuwendungsempfänger nach. Bei Nachreichung von Unterlagen beginnt die genannte Prüffrist von vorn.
Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
7.2
Bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren soll die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden. In diesen Fällen erfolgt zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist).
7.3
Bei institutioneller Förderung sind abweichend von Nummer 7.1 die Auszahlungstermine (maximal vier Termine pro Jahr) nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
7.4
Auszahlungsanträge sind in den Fällen von Nummer 7.1 bis 7.3 nicht erforderlich.
7.5
Durch das zuständige Staatsministerium können bei Projektförderung nach pflichtgemäßem Ermessen in der Förderrichtlinie oder bei Einzelfallförderungen durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen getroffen werden, wenn nach Eigenart des Fördergegenstandes – insbesondere im nicht-investiven Förderbereich – das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Zuwendungsempfänger, die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind oder für die eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichtigung der mit der Anzeige des Vorhabensbeginns auszuzahlenden 40 Prozent der Gesamtzuwendung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist. Die Zuwendungen dürfen dann nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrags des Zuwendungsempfängers nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.6
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
7.7
Für die Auszahlung von Teilbeträgen (Projektförderung, institutionelle Förderung) gilt eine Untergrenze für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen von 1 000 Euro. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.“
43.
Unter der Überschrift „8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung“ wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 15)“ gestrichen.
44.
In Nummer 8.1 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 16)“ gestrichen.
45.
In Nummer 8.2.2 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 17)“ gestrichen.
46.
Nummer 8.2.5 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „zwei“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.
b)
Im zweiten Klammerzusatz werden vor dem Wort „Nummer“ die Wörter „bei Vorauszahlungen nach“ eingefügt.
c)
Die Angabe „Nummer 7.1“ wird durch die Angabe „Nummer 7.5“ ersetzt.
47.
Nummer 8.3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 17)“ wird gestrichen.
b)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze aufgenommen:
„Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der Nummer 8.2.2 ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung überwiegt und dieser daher grundsätzlich in voller Höhe zurückzufordern ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz (das heißt eine nur teilweise Rückforderung) können nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen; die Ermessensentscheidung zugunsten des Zuwendungsempfängers ist ausführlich zu begründen.“
48.
In Nummer 8.4 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 18)“ gestrichen.
49.
In Nummer 8.5 werden die Fußnoten Nummer 15 und Nummer 16 gestrichen.
50.
Nummer 8.7 wird wie folgt gefasst:
„Sind Vorauszahlungen nach Nummer 7.5 zugelassen und wird die Zuwendung nicht innerhalb von sechs Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen zu verlangen. Die Zinspflicht beginnt für die nach Ablauf der Verwendungsfrist nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel vom Auszahlungstag an und endet mit Ablauf des Tages, der dem zweckentsprechenden Einsatz der Mittel vorausgeht. Dabei gilt aus Vereinfachungsgründen als Auszahlungstag der nächste Geschäftstag, nach dem die Kasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse). Weist der Zuwendungsempfänger nach (oder wird bei der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt), dass die Zahlung an einem anderen Tag bei ihm eingegangen ist, so ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Zahlung auf dem Konto des Zuwendungsempfängers gutgeschrieben wurde. Als Beginn der zweckentsprechenden Verwendung gilt bei Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger durch Überweisungen vornimmt, der Tag, an dem das Konto des Zuwendungsempfängers belastet wird.“
51.
In Nummer 8.9 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
52.
In Nummer 10.1 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 20)“ gestrichen.
53.
In Nummer 10.3 werden die Wörter „und die Prüfung des Verwendungsnachweises ohne Mehraufwand gewährleistet ist“ gestrichen.
54.
Nummer 11.2, vierter Anstrich wird wie folgt gefasst:
„–
Es sind mindestens 50 Prozent der Verwendungsnachweise zu prüfen. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollen die zu prüfenden Fälle grundsätzlich nahe bei 50 Prozent liegen. Wesentlich mehr als 50 Prozent der Fälle sollen nur dann geprüft werden, wenn es im geförderten Bereich Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme von Zuwendungen gibt. Eine erhöhte Stichprobe kann auch dann zweckmäßig sein, wenn bei neuen Förderprogrammen noch wenige Erfahrungen vorliegen und der Bewilligungsbehörde möglicherweise keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Zuwendungen zu erkennen. Bei Fällen, die nicht in die Stichprobe fallen, wird der Zwischen- oder Verwendungsnachweis nur geprüft, wenn der Bewilligungsstelle unabhängig vom Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches oder von Zinsforderungen vorliegen, für die sich aus dem Nachweis weitere Erkenntnisse ergeben können.“
55.
Nummer 11.2, fünfter Anstrich wird wie folgt gefasst:
„–
Die Auswahl der Stichprobe erfolgt zunächst nach Risikokriterien (insbesondere Maßnahmen mit höheren Zuwendungsbeträgen und höheren Fördersätzen) und kann durch eine Zufallsauswahl ergänzt werden.“
56.
Nummer 11.2, siebter Anstrich wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „und“ vor der Angabe „11.10“ durch das Wort „bis“ ersetzt.
57.
Nummer 11.2, achter Anstrich wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „vertiefte Prüfung“ die Angabe „nach Nummer 11.6“ eingefügt.
b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
58.
Nummer 11.3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 7.3 und 7.4“ durch die Angabe „Nummer 7.1“ ersetzt.
59.
Nummer 11.4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Nummer 15.2“ wird durch die Angabe „Nummer 14.2“ ersetzt.
60.
Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Nummern 15.2 und 15.4“ wird durch die Angabe „Nummern 14.2 und 14.4“ ersetzt.
61.
Nummer 11.6.4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewilligungsbehörde kann die Angaben und beigefügten Unterlagen in dem Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann weitere Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Vorgelegte Originalbelege sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.“
62.
Unter der Überschrift „12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger“ wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 22)“ gestrichen.
63.
Nummer 12.1 wird wie folgt gefasst:
„Sind Weiterleitungen grundsätzlich vorgesehen, so ist eine entsprechende Regelung in der Förderrichtlinie aufzunehmen. Bei Einzelfallförderungen kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.“
64.
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse gilt die Anlage 3. Dies gilt nicht für die institutionelle Förderung von kostenrechnenden Einrichtungen oder Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften. Nach der Systematik des Zuwendungsrechts ist eine institutionelle Förderung kommunaler Einrichtungen nicht vorgesehen. Ist eine institutionelle Förderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dennoch notwendig, so gelten hierfür die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (Anlage 1).“
65.
Nummer 13a.2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummern 1 bis 11, 14 bis 16“ wird durch die Angabe „Nummern 1 bis 11, 14 und 15“ ersetzt.
b)
Die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ werden gestrichen.
66.
Nummer 13a.7 wird aufgehoben.
67.
Die bisherige Nummer 13a.8 wird Nummer 13a.7.
68.
Nummer 14 wird aufgehoben.
69.
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.
70.
Die bisherige Nummer 15.1 wird Nummer 14.1 und wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummern 1 bis 14“ wird durch die Angabe „Nummern 1 bis 13a“ ersetzt.
b)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 24)“ wird gestrichen.
71.
Die bisherige Nummer 15.2 wird Nummer 14.2 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
b)
In Satz 8 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 25)“ gestrichen.
72.
Die bisherige Nummer 15.3 wird Nummer 14.3 und die Angabe „Nummern 1 bis 14“ wird durch die Angabe „Nummern 1 bis 13a“ ersetzt.
73.
Die bisherige Nummer 15.4 wird Nummer 14.4 und wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummern 15.1 bis 15.3“ wird durch die Angabe „Nummern 14.1 bis 14.3“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
74.
Die bisherige Nummer 15.5 wird Nummer 14.5 und die Angabe „Nummern 1 bis 15.3“ wird durch die Angabe „Nummern 1 bis 14.3“ ersetzt.
75.
Nach der bisherigen Nummer 15.5 wird folgende neue Nummer 14.6 aufgenommen:
„Für Zuwendungen, die in Umsetzung von Europäischen Förderprogrammen durch Finanzmittel des Haushaltes der Europäischen Union kofinanziert werden, gilt zur Sicherstellung einer effizienten und einheitlichen Verfahrensgrundlage folgende besondere Regelung:
Die Vorschriften des Europäischen Unionsrechts – gegebenenfalls ergänzt durch bundesrechtliche Vorgaben – und die seitens der EU genehmigten Programme sowie darauf basierende Umsetzungsdokumente sind in diesem Zuwendungsbereich vorrangig anzuwenden, sofern diese mit ihren Vorgaben zu den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise zum Verwaltungs- und Kontrollsystem – nach Einschätzung der jeweiligen für die Umsetzung eines europäischen Struktur-, Investitions- oder Agrarfonds verantwortlichen nationalen Verwaltungsbehörden und der EU-Zahlstelle – diese Bereiche abschließend regeln. Insofern treten diesbezüglich die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO mit dem Ziel zurück, die Komplexität der Förderverfahren in Umsetzung von Europäischen Förderprogrammen nicht zusätzlich zu erhöhen. Soweit außerhalb des genannten Rechtsrahmens zur Verausgabung von EU-Mitteln mit Bezug zu den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO abweichende Regelungen (insbesondere ausschließlich national geltende Förderrichtlinien und allgemeine Nebenbestimmungen) getroffen werden, sind diese vom zuständigen Staatsministerium gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen zu begründen und zur Herstellung des Einvernehmens nach Nummer 14.2 und dem Rechnungshof nach Nr. 14.4 vorzulegen.“
76.
Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15.
77.
Die bisherigen Nummern 17, 17.1, 17.2, 18, 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.5, 18.6, 18.7, 18.8 und 18.9 werden Nummern 16, 16.1, 16.2, 17, 17.1, 17.2, 17.3, 17.4, 17.5, 17.6, 17.7, 17.8 und 17.9.
II.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) in Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 werden die Worte „Anforderung und“ gestrichen.
2.
Nummer 1.5 wird aufgehoben.
3.
Die bisherigen Nummern 1.6, 1.7 und 1.8 werden Nummern 1.5, 1.6 und 1.7.
4.
In Nummer 4 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
5.
Nummer 5.3 wird aufgehoben.
6.
In Nummer 7.3 Satz 3 werden die Wörter „der Verwaltungsvorschrift“ gestrichen.
7.
In Nummer 9.2.1 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2)“ gestrichen.
8.
Nummer 9.3.1 wird aufgehoben.
9.
Die bisherige Nummer 9.3.2 wird Teil der Nummer 9.3., die wie folgt gefasst wird:
„Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.“
10.
Nummer 9.5 wird aufgehoben.
III.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
„Sofern im Zuwendungsbescheid Vorauszahlungen nach Nummer 7.5 zu § 44 SäHO zugelassen sind, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:“
2.
In Nummer 2.1 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel Investitionszulagen)“ gestrichen.
3.
In den Nummern 2.2, 4.2 und 5.1 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4.
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Beträge“ werden die Wörter „nach Nummer 1.4“ eingefügt.
b)
Das Wort „zwei“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.
5.
Nach Nummer 5.7 wird folgende neue Nummer 5.8 aufgenommen:
„mit der Maßnahme begonnen wurde.“
6.
In Nummer 6.1 wird Satz 2 aufgehoben.
7.
In Nummer 6.4 wird vor den Wörtern „Rechnungs- und Zahlungsdatum“ das Wort „Auftrags-“ sowie ein Komma eingefügt.
8.
In Nummer 6.6 werden nach den Wörtern „Verwendungs- oder Zwischennachweis“ die Wörter „nach Nummer 6.1“ gestrichen.
9.
Nach Nummer 6.8 wird folgende neue Nummer 6.9 aufgenommen:
„Fordert die Bewilligungsbehörde die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben, sind diese auch im Falle von festgelegten Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen vom Zuwendungsgeber vorzulegen.“
IV.
Die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Diese Anlage enthält die für Zuwendungen des Freistaates Sachsen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften geltende Verwaltungsvorschrift. Sie baut auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO auf. Kommunale Körperschaften in diesem Sinne sind die Gebietskörperschaften (Gemeinden und Landkreise) sowie die Verbandskörperschaften (Verwaltungsverband und Zweckverband) als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Absatz 1 SächsKomZG.“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 13 wird gestrichen.
b)
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13.
3.
In der Anlage werden die Muster 1a bis 5 gestrichen.
4.
Nummer 1.3.1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 1)“ wird gestrichen.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz aufgenommen:
„Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtbewilligung der Förderung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn.“
5.
Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 1.3 Satz 2 zweiter Halbsatz darf nur erfolgen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag vorliegt und die Bewilligung einer Zuwendung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, erst später möglich ist. Die Zulassung von Ausnahmen ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Zulassung des vorzeitigen Vorhabensbeginns nicht spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung beantragt worden ist. Die Zulassung von Ausnahmen begründet keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung.“
6.
In Nummer 1.4.2 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
7.
In Nummer 1.4.3 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 3)“ gestrichen.
8.
In Nummer 2.1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
9.
Nummer 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
„mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung);
die Festbetragsfinanzierung kann immer dann eingesetzt werden, wenn die Bemessung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben vorab zuverlässig kalkuliert werden kann und daher eine Überfinanzierung nicht zu erwarten ist – je höher der zugrunde gelegte Fördersatz ist, desto höher muss die Ausgabensicherheit sein; die Festbetragsfinanzierung soll immer dann eingesetzt werden, wenn für das gesamte Vorhaben Standardeinheitskosten vorliegen oder ermittelt werden können; die angemessene Bemessung der Höhe des Festbetrages ist mit entsprechender Sorgfalt und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten (unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinfachung für den Zuwendungsempfänger gegenüber der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung) vorzunehmen;
oder“
10.
In Nummer 2.2.2 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 5)“ gestrichen.
11.
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben können folgende Vereinfachungen orientiert an den Leitlinien der Europäischen Union zu vereinfachten Kostenoptionen zur Anwendung kommen:
Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens können gemäß einer vordefinierten Methode berechnet werden, zum Beispiel werden sie vorab mittels eines Referenzbetrages pro Einheit (Standardeinheitskosten) oder unter Anwendung eines Prozentsatzes (Pauschalsatz) bestimmt. Die Kalkulation (mit einer im Voraus vorgenommenen Berechnung basierend auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode) hat dabei so zu erfolgen, dass Überfinanzierungen vermieden werden. Bei mehrjähriger Anwendung sind die Kostensätze regelmäßig (spätestens nach drei Jahren) auf Angemessenheit zu prüfen. Bei der Anwendung von Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen sind auch Erleichterungen bei der Antragstellung, der Antragsprüfung oder der Erstellung des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung festzulegen (siehe auch Nummer 5.2.2). Sofern Standardeinheitskosten und Pauschalsätze zur Anwendung kommen, sind in der Förderrichtlinie klar und abschließend zu benennen, welche Ausgabenkategorien damit abgedeckt sind.“
12.
Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst:
„Standardeinheitskosten
Im Fall von Standardeinheitskosten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben oder ein Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens ganz oder teilweise auf der Grundlage quantifizierbarer Leistungen oder Ergebnisse (zum Beispiel die Anzahl der Teilnehmer einer Schulung) berechnet, die mit vorab kalkulierten Einheitskosten multipliziert werden. Standardeinheitskosten finden normalerweise auf leicht festzustellende Mengen Anwendung. Sofern Standardeinheitskosten Anwendung finden sollen, soll der Einheitskostensatz und die der Berechnung zu Grunde liegenden quantifizierbaren Leistungen oder Ergebnisse in die Förderrichtlinie aufgenommen werden. Die für die Bestimmung der Standardeinheitskosten angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept zu erläutern und die Zeitabstände für die Anpassung des Kostensatzes zu benennen. Werden aus der Zuwendung Personalausgaben gefördert, sollen die direkten Personalausgaben einschließlich Personalnebenausgaben in der Förderrichtlinie als Standardeinheitskosten festgelegt werden, sofern die in der Förderrichtlinie vorgesehenen Vorhaben dafür geeignet sind und der Einsatz von Standardeinheitskosten im Einzelfall auch aus verwaltungsökonomischer Sicht sachgerecht erscheint.“
13.
Nummer 2.3.2 wird wie folgt gefasst:
„Pauschalsatz
Im Fall des Pauschalsatzes werden spezifische Kategorien zuwendungsfähiger Ausgaben, die vorab eindeutig festgelegt werden (zum Beispiel Ausgaben für Büromaterial), unter Anwendung eines Prozentsatzes berechnet, der im Voraus in Abhängigkeit von einer oder mehreren anderen Kategorien von zuwendungsfähigen Ausgaben (zum Beispiel Personalausgaben) festgelegt wurde. Sofern der Pauschalsatz Anwendung finden soll, sind der Pauschalfinanzierungssatz und die Kategorien in der Förderrichtlinie aufzunehmen. Die für die Bestimmung des Pauschalsatzes angewendete Methodik und Kalkulation sind im Förderkonzept umfassend und sachgerecht zu erläutern.“
14.
In Nummer 2.4 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel Investitionszulagen)“ gestrichen.
15.
Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
a)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 7)“ wird gestrichen.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz aufgenommen:
„Dabei sind Ausgaben von der Förderung auszuschließen, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.“
16.
Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind schriftlich oder entsprechend § 3a VwVfG elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“
17.
In Nummer 3.3.1, erster Anstrich wird die Angabe „vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709)“ durch die Angabe „vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)“ ersetzt.
18.
Nummer 3.3.2.2 wird aufgehoben.
19.
Die bisherigen Nummern 3.3.2.3, 3.3.2.3.1 und 3.3.2.3.2 werden Nummern 3.3.2.2, 3.3.2.2.1 und 3.3.2.2.2.
20.
Die bisherige Nummer 3.3.2.3.3 wird Nummer 3.3.2.2.3 und wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummer 4.3“ wird durch die Angabe „Nummer 2.3“ ersetzt.
b)
Die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ werden gestrichen.
21.
Die bisherige Nummer 3.3.2.3.4 wird Nummer 3.3.2.2.4.
22.
Die bisherige Nummer 3.3.2.3.5 wird Nummer 3.3.2.2.5 und die Wörter „gemäß Muster 5 zu § 44 SäHO“ werden gestrichen.
23.
Die bisherige Nummer 3.3.2.3.6 wird Nummer 3.3.2.2.6.
24.
In Nummer 3.3.3 wird in der bisherigen Fußnote Nummer 19 jeweils nach „UStG“ und „UStR“ die Zahl 2005 gestrichen.
25.
In Nummer 3.4.1 wird nach dem Wort „Zuwendung“ der Klammerzusatz „(bei Einzelfallförderungen)“ ergänzt und es werden die Wörter „- außer bei Regelförderung -“ gestrichen.
26.
Nummer 3.5 wird aufgehoben.
27.
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „bewilligt“ der Klammerzusatz „(abweichend siehe Nummer 4.4)“ eingefügt.
b)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Muster 1c zu § 44 SäHO)“ wird gestrichen.
c)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 8)“ gestrichen.
28.
Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Art (Nummer 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung; und bei Anteilfinanzierung den Fördersatz (vergleiche auch Nummern 2.2.2),“
29.
In Nummer 4.2.3 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 10)“ gestrichen.
30.
Nach Nummer 4.2.6 wird folgende neue Nummer 4.2.7 aufgenommen:
„die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises und entsprechende Auszahlungstermine,“
31.
Die bisherigen Nummern 4.2.7, 4.2.8 und 4.2.9 werden Nummern 4.2.8, 4.2.9, und 4.2.10.
32.
Nach Nummer 4.6 wird folgende neue Nummer 4.7 aufgenommen:
„Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Fristen der zeitlichen Bindung auch bei bereits bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden entsprechend Nummer 4.2.6 verkürzen. Sofern der Verkürzung keine höherrangigen Vorschriften entgegenstehen kann dem Antrag in der Regel entsprochen werden, wenn aus strukturellen oder demografischen Gründen eine Nutzungsänderung für einen anderen öffentlichen Zweck erfolgen soll.“
33.
In Nummer 5.1 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
34.
Nummer 5.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; im Falle der Anwendung von vorab kalkulierten Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen (Nummern 2.3.1 und 2.3.2) soll auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet werden; stattdessen erfolgt dort im Falle von Standardeinheitskosten der Nachweis der erbrachten Leistungen oder Ergebnisse und im Falle der Pauschalsätze die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes. Die Bewilligungsbehörde darf vom Zuwendungsempfänger zur Überprüfung der festgelegten Standardeinheitskosten und Pauschalsätze die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben fordern.“
35.
Die Fußnote Nummer 20 in Nummer 5.2.2 wird gestrichen.
36.
Nach Nummer 5.2.2 wird folgende neue Nummer 5.3 eingefügt:
„Im Falle der Finanzierung durch den Bund oder gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund ist für den Verwendungsnachweis nach Nummer 6.2 ANBest-K für den zahlenmäßigen Nachweis zusätzlich eine Belegliste (siehe Nummer 6.4 ANBest-P) vorzulegen.“
37.
In Nummer 6.2.10 werden jeweils die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ nach den Angaben „Anlage 5b“ und „Anlage 3a“ gestrichen.
38.
Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7
Auszahlung der Zuwendung
7.1
Für die Auszahlung gilt folgendes Verfahren:
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 % der Gesamtzuwendung ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).
Nach Abschluss der Maßnahme und nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle prüft mit einer Frist von einem Monat abschließend die Vollständigkeit des Verwendungsnachweises und fordert – soweit erforderlich – umgehend alle fehlenden Unterlagen beim Zuwendungsempfänger nach. Bei Nachreichung von Unterlagen beginnt die genannte Prüffrist von vorn.
Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
7.2
Bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren soll die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden. In diesen Fällen erfolgt zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist).
7.3
Auszahlungsanträge sind in den Fällen von Nummer 7.1 und 7.2 nicht erforderlich.
7.4
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
7.5
Für die Auszahlung von Teilbeträgen gilt eine Untergrenze für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen von 10 000 Euro. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.“
39.
Unter der Überschrift „8 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung“ wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 15)“ gestrichen.
40.
In Nummer 8.1 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 16)“ gestrichen.
41.
In Nummer 8.2.2 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 17)“ gestrichen.
42.
Nummer 8.2.5 wird aufgehoben.
43.
Nummer 8.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummern 8.2.2 bis 8.2.5“ durch die Angabe „Nummern 8.2.2 bis 8.2.4“ ersetzt.
b)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 15 und 17)“ wird gestrichen.
c)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze aufgenommen:
„Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen der Nummer 8.2.2 ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung überwiegt und dieser daher grundsätzlich in voller Höhe zurückzufordern ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz (das heißt eine nur teilweise Rückforderung) können nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen; die Ermessensentscheidung zugunsten des Zuwendungsempfängers ist ausführlich zu begründen.“
44.
In Nummer 8.4 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 18)“ gestrichen.
45.
In Nummer 8.5 werden die Fußnoten Nummer 21 und 22 gestrichen.
46.
Nummer 8.7 wird aufgehoben.
47.
Die bisherige Nummer 8.8 wird Nummer 8.7 und wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „8.2.5“ wird durch die Angabe „8.2.4“ ersetzt.
b)
Es wird jeweils „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
48.
Die bisherige Nummer 8.9 wird Nummer 8.8. und „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
49.
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird aufgehoben. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Dazu ist vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich ein Verwendungsnachweis entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsbehörde vorzulegen.“
b)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „der Verwaltungsvorschrift zu § 44“ und „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
c)
Der Klammerzusatz „(vergleiche auch Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweis F 3, G 20)“ wird gestrichen.
50.
Nummer 11.2, vierter Anstrich wird wie folgt gefasst:
„–
Es sind mindestens 50 Prozent der Verwendungsnachweise einschließlich der zu dem Fall gehörenden vorläufigen Verwendungsnachweise zu prüfen. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz sollen die zu prüfenden Fälle grundsätzlich nahe bei 50 Prozent liegen. Wesentlich mehr als 50 Prozent der Fälle sollen nur dann geprüft werden, wenn es im geförderten Bereich Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme gibt. Eine erhöhte Stichprobe kann auch dann zweckmäßig sein, wenn bei neuen Förderprogrammen noch wenige Erfahrungen vorliegen und der Bewilligungsbehörde möglicherweise keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Zuwendungen zu erkennen. Bei Fällen, die nicht in die Stichprobe fallen, wird der vorläufige Verwendungsnachweis oder der Verwendungsnachweis nur geprüft, wenn der Bewilligungsstelle unabhängig vom Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches oder von Zinsforderungen vorliegen, für die sich aus dem Nachweis weitere Erkenntnisse ergeben können.“
51.
Nummer 11.2, fünfter Anstrich wird wie folgt gefasst:
„–
Die Auswahl der Stichprobe erfolgt zunächst nach Risikokriterien (insbesondere Maßnahmen mit höheren Zuwendungsbeträgen und höheren Fördersätzen) und kann durch eine Zufallsauswahl ergänzt werden.“
52.
In Nummer 11.2, achter Anstrich werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
53.
Nummer 11.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummern 7.2 und 7.3“ durch die Angabe „Nummer 7.1“ ersetzt.
b)
In Satz 2, erster Anstrich wird folgender Satz aufgenommen:
„Die Zuwendung gilt auch dann für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet, wenn ein Sicherheitseinbehalt zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen noch nicht an den Rechnungssteller gezahlt wurde.“
54.
In Nummer 11.3.4 wird der Klammerzusatz „(vergleiche auch Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 21)“ gestrichen.
55.
Unter der Überschrift „12 Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger“ wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 22)“ gestrichen.
56.
Nummer 12.1 wird wie folgt gefasst:
„Sind Weiterleitungen grundsätzlich vorgesehen, so ist eine entsprechende Regelung in der Förderrichtlinie aufzunehmen. Bei Einzelfallförderungen kann die Bewilligungsbehörde vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.“
57.
In Nummer 12.2 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
58.
Nummer 13 wird aufgehoben.
59.
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13.
60.
Die bisherige Nummer 14.1 wird Nummer 13.1 und wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummern 1 bis 13“ wird durch die Angabe „Nummern 1 bis 12“ ersetzt.
b)
Der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 24)“ wird gestrichen.
61.
Die bisherige Nummer 14.2 wird Nummer 13.2 und wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz aufgenommen:
„Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Zuwendungsbereiche gehören auch die auf Grund der Nummer 5 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.“
b)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
c)
Im bisherigen Satz 9 wird der Klammerzusatz „(vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Hinweise G 25)“ gestrichen.
62.
Die bisherige Nummer 14.3 wird Nummer 13.3 und die Angabe „Nummern 1 bis 13“ wird durch die Angabe „Nummern 1 bis 12“ ersetzt.
63.
Die bisherige Nummer 14.4 wird Nummer 13.4 und wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummern 14.1 bis 14.3“ wird durch die Angabe „Nummern 13.1 bis 13.3“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
V.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen dürfen wie folgt in Anspruch genommen werden:“
2.
In Nummer 2.1 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel Investitionszulagen)“ gestrichen.
3.
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
Vor der Angabe „2.1“ wird das Wort „Nummer“ eingefügt und „EUR“ wird durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4.
In Nummer 5.1 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
5.
Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
„mit der Maßnahme begonnen wurde,“
6.
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz aufgenommen:
„Die Zuwendung gilt auch dann für den bei der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet, wenn ein Sicherheitseinbehalt zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen noch nicht an den Rechnungssteller gezahlt wurde.“
b)
Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
7.
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz aufgenommen:
„Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Publizitätspflicht nach § 44a SäHO eingehalten wurde.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
8.
In Nummer 6.4 wird nach Satz 3 folgender Satz aufgenommen:
„Skonti sind bei der Abrechnung von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit diese durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.“
9.
Nach Nummer 6.6 wird folgende neue Nummer 6.7 aufgenommen:
„Fordert die Bewilligungsbehörde die Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Ausgaben, sind diese auch im Falle von festgelegten Standardeinheitskosten und Pauschalsätzen vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.“
10.
In Nummer 7.1 wird die Angabe „Nummer 6.7“ durch die Angabe „Nummer 6.6“ ersetzt.
11.
Nummer 8.3.1 wird aufgehoben.
12.
Die bisherige Nummer 8.3.2 wird Nummer 8.3.1.
13.
Nummer 8.5 wird aufgehoben.
VI.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1.2 wird Satz 3 aufgehoben.
2.
In Nummer 1.3 werden in Satz 1 nach den Wörtern „richtet sich“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 7.5 zu § 44 SäHO“ eingefügt.
3.
In Nummer 4.2 wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4.
Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:
a)
Vor den Wörtern „die ausgezahlten“ werden die Wörter „in den Fällen der Nummer 7.5 zu § 44 SäHO“ eingefügt.
b)
Das Wort „zwei“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.
5.
In Nummer 7.1 wird Satz 2 aufgehoben.
6.
In Nummer 9.2.1 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung in Nummer 2)“ gestrichen.
7.
In Nummer 9.3.1 werden vor den Wörtern „die Zuwendung“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 7.5 zu § 44 SäHO“ eingefügt.
8.
In Nummer 9.5 werden in nach dem Wort „Zuwendungen“ die Wörter „in den Fällen der Nummer 7.5 zu § 44 SäHO“ eingefügt.
VII.
Die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) in Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1.2 wird die Angabe „Nummer 1.4“ durch die Angabe „Nummer 1.5“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
3.
In Nummer 3 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
4.
In Nummer 5 werden die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
VIII.
Die Unterlagen für Baumaßnahmen in Anlage 5a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 2 wird aufgehoben.
2.
Die bisherigen Nummern 3, 3.1, 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4, 3.2, 3.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4 und 3.4 werden Nummern 2, 2.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.2, 2.3, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.4.
3.
Die bisherige Nummer 3.5 wird Nummer 2.5 und die Wörter „gemäß Muster 5 zu § 44 SäHO“ gestrichen.
4.
Die bisherige Nummer 3.6 wird Nummer 2.6 und die Wörter „zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO“ gestrichen.
IX.
Die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) in Anlage 5b zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nach der Überschrift „1 Vergabe und Ausführung“ wird der Satz „Die Vergabe, Ausführung und Abrechnung der Bauleistungen hat nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu erfolgen.“ aufgehoben.
2.
In Nummer 2.2.9 werden die Wörter „gemäß Muster 5 zu § 44 SäHO“ gestrichen.
3.
In Nummer 3.1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
4.
In Nummer 3.2 werden die Wörter „nach Muster 4 zu § 44 SäHO“ gestrichen.
X.
Die Erläuterungen wichtiger Begriffe (zu den Bestimmungen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem Staatshaushalt) in Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Unter der Überschrift „Bagatellförderung“ wird „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2.
Die Überschrift „Zuwendungsrichtlinien (Förderrichtlinien)“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nummer 15.2“ wird durch die Angabe „Nummer 14.2“ ersetzt.
b)
Die Wörter „der Verwaltungsvorschrift“ werden gestrichen.
XI.
Die Grundsätze für Förderrichtlinien in Anlage 7 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Unter der Überschrift „I Gliederungsschema“ wird Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen“
2.
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
3.
Die Überschrift „II Erläuterungen zum Gliederungsschema“ wird wie folgt geändert:
a)
Als neuer Satz 1 wird folgender Satz aufgenommen:
„Förderrichtlinien sollen ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherstellen.“
b)
In Satz 3 wird nach dem Wort „insbesondere“ das Wort „zusätzliche“ eingefügt.
c)
Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz aufgenommen:
„Der Regelungsgehalt der Förderrichtlinien beschränkt sich auf die Inhalte des Gliederungsschemas.“
4.
Unter der Überschrift „Zu 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen“ wird wie folgt geändert:
a)
Es wird am Ende von Satz 1 folgender Klammerzusatz aufgenommen:
„(siehe Nummer 4.2.3 zu § 44 SäHO)“
b)
nach den Wörtern „aussagefähig sein“ wird ein Komma und folgende Ergänzung eingefügt:
„dabei sind die messbaren Förderziele eindeutig zu benennen.“
5.
Die Überschrift „Zu 2 Gegenstand der Förderung“ wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Maßnahmen“ werden die Wörter „zur Erreichung des Zuwendungszwecks“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
6.
Die Überschrift „Zu 4 Zuwendungsvoraussetzungen“ wird wie folgt geändert:
a)
Vor dem Wort „zuwendungsrechtlichen“ wird das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In die Förderrichtlinien sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die nach der Verwaltungsvorschrift zu § 44 als Ergänzungen und Ausnahmen festgelegt werden.“
7.
Unter Nummer 5.2 wird der Absatz nach dem Anstrich „Fehlbedarfsfinanzierung“ wie folgt gefasst:
„Die Finanzierungsart und die Höhe der Förderung sind in der Förderrichtlinie zu bezeichnen. Wenn die Finanzierungsart und die Höhe der Förderung über einen längeren Zeitraum angewendet werden, soll in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle drei bis fünf Jahre, geprüft werden, ob sich die Ausgaben verändert haben, neue Einnahmen hinzugetreten sind und die Höhe der Zuwendung noch notwendig und angemessen ist. In der Förderrichtlinie sollen bei Anwendung von Standardeinheitskosten der Einheitskostensatz und die quantifizierbaren Leistungen oder Ergebnisse festgelegt werden (vergleiche auch Nummer 2.3.1). Sofern Standardeinheitskosten und Pauschalsätze zur Anwendung kommen, sind in der Förderrichtlinie klar und abschließend zu benennen, welche einzelnen Ausgabenkategorien damit abgedeckt sind (vergleiche auch Nummer 2.3).“
8.
Unter der Überschrift „Zu 7 Verfahren“ wird das Wort „regeln“ durch das Wort „konkretisieren“ ersetzt.
9.
In Nummer 7.1, erster Anstrich werden nach dem Wort „Termine“ ein Komma und die Wörter „zuständige Stelle“ eingefügt.
10.
Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „zu § 44 SäHO“ wird das Wort „zugelassenen“ eingefügt.
b)
Die Wörter „Muster für Zuwendungsbescheide“ und das davorstehende Komma werden gestrichen.
11.
In Nummer 7.3 wird vor Satz 1 folgende Ergänzung eingefügt:
„Das konkrete Auszahlungsverfahren ist in der Förderrichtlinie festzulegen.“
12.
Nach Nummer 7.5 wird folgende neue Nummer aufgenommen:
„Zu 8
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Durch den Antragsteller im Verfahren vorzulegende Unterlagen bzw. Nachweise und deren Inhalte (zum Beispiel zum Nachweis der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen) sind in den Förderrichtlinien zu benennen.“
13.
Die Überschrift „Zu 8 In-Kraft-Treten“ wird durch „Zu 9 In-Kraft-Treten“ ersetzt.
XII.
Die Hinweise in Anlage 8 sowie die Muster 1 bis 5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden aufgehoben.
XIII.
Die Vorbemerkungen zu Teil IV der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
Nummer 103 wird wie folgt gefasst:
Zahlungsmittel
Euro-Münzen, Euro-Bargeld, Inlandsschecks und fremde Geldsorten“
XIV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – Zweiter Abschnitt – wird wie folgt geändert:
Nummer 16.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Beamte, die mindestens der Laufbahngruppe 1 2. Einstiegsebene angehören, und“
XV.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – Vierter Abschnitt – wird wie folgt geändert:
Nummer 28.1.2 wird wie folgt gefasst:
„Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Inlandsschecks),“
XVI.
Die Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Kassen und Zahlstellen haben Inlandsschecks (Nummer 1.3.1) als Einzahlung anzunehmen, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.“
XVII.
Die Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – EDVBK wird wie folgt geändert:
In Nummer 11.20 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Feld Nummer 20 – Sonstige Anordnungen –
Folgende Schlüssel sind zugelassen:
150 = mitteilungspflichtige Zahlungen gemäß Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung), für welche am Jahresende eine maschinelle Mitteilung durch die Kasse an das zuständige Finanzamt erstellt werden soll
550 = Der anordnenden Behörde liegen Informationen vor, aus denen sich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bei Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ergeben können (Hinweise zur Gefährlichkeit vorhanden)
888 = Rücknahme angeordneter Schlüssel (ausgenommen Schlüssel 150)
999 = Rücknahme des Schlüssels 150.“
XVIII.
Die Anlage 10 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt:
„Voraussetzung ist, dass im bei der Abbuchung eingereichten Datensatz das Kassenzeichen der jeweiligen Kasse angegeben wird.“
2.
Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
„Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer“
3.
Nummer 1.7 wird wie folgt gefasst:
„frei“
XIX.
Die Anlage 11 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
Anlage 11 zur VwV zu § 70 SäHO
(zu Nr. 11.114 EDVBK)
Länderverzeichnis
für die Zahlungsbilanzstatistik der Bundesrepublik Deutschland
Die Anlage 11 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 ist unter Zentrale Informationen, Wissen und Daten im Intranet des Freistaates Sachsen veröffentlicht.“
XX.
Die Anlage 12 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
Anlage 12 zur VwV zu § 70 SäHO
(zu Nr. 11.115 EDVBK)
Leistungsverzeichnis
der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
Die Anlage 12 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 ist unter Zentrale Informationen, Wissen und Daten im Intranet des Freistaates Sachsen veröffentlicht.“
XXI.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung – Erster Abschnitt – wird wie folgt geändert:
In Nummer 1.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Staatskassen sind Teile von Dienststellen des Freistaates Sachsen und können dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstehen.“
XXII.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung – Zweiter Abschnitt – wird wie folgt geändert:
In Nummer 6.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst.
„Sie sollen Beamte sein und mindestens der Laufbahngruppe 2 1. Einstiegsebene angehören.“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für die erforderlichen Anpassungen der Förderrichtlinien in Folge der Änderungen nach Buchstabe A Ziffern I bis XII dieser Verwaltungsvorschrift gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2023.

Dresden, den 23. November 2022

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 49, S. 1423
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023