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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 287)

Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)

erlassen als Artikel 6 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026 (Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 – HBG 2025/2026)

Vom 27. Juni 2025

§ 1
Zuweisung

Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen

1.
Pflege,
2.
bürgerschaftliches Engagement,
3.
Gesundheit und Versorgung,
4.
Psychiatrie und Suchthilfe,
5.
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,
6.
seniorenpolitische Arbeit sowie
7.
Kinder und Jugendliche,

die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Landkreisen und Gemeinden als pauschalierte zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.

§ 2
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

1.
die förderfähigen Zuweisungszwecke,
2.
den Gegenstand der Förderung,
3.
die Zuweisungsempfänger,
4.
die Zuweisungsvoraussetzungen, wobei auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden können,
5.
die Berechnung und die Höhe der Zuweisung,
6.
die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
7.
das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
8.
das Verwendungsnachweisverfahren.

§ 3
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 285, 287
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2026

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2027