Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)
erlassen als Artikel 6 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026 (Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 – HBG 2025/2026)
Vom 27. Juni 2025
§ 1
Zuweisung
Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen
- 1.
- Pflege,
- 2.
- bürgerschaftliches Engagement,
- 3.
- Gesundheit und Versorgung,
- 4.
- Psychiatrie und Suchthilfe,
- 5.
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen,
- 6.
- seniorenpolitische Arbeit sowie
- 7.
- Kinder und Jugendliche,
die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Landkreisen und Gemeinden als pauschalierte zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.
§ 2
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
- 1.
- die förderfähigen Zuweisungszwecke,
- 2.
- den Gegenstand der Förderung,
- 3.
- die Zuweisungsempfänger,
- 4.
- die Zuweisungsvoraussetzungen, wobei auch Bestimmungen über die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden können,
- 5.
- die Berechnung und die Höhe der Zuweisung,
- 6.
- die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
- 7.
- das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
- 8.
- das Verwendungsnachweisverfahren.
§ 3
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.