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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)

Vollzitat: Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS) vom 2. November 2022 (SächsABl. 2023 S. 155), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)
(PRRS-Programm)

Vom 2. November 2022

1. Einleitung

PRRS kann in Schweinezucht- und Mastbeständen zu beträchtlichen Verlusten und Leistungsdepressionen führen. Die Infektion wird durch ein Arterivirus ausgelöst, das über den Tierverkehr, über Sperma und über belebte sowie unbelebte Vektoren verbreitet wird. Es sind insbesondere Spätaborte ab dem 105. Trächtigkeitstag, lebensschwache Ferkel und erhöhte Umrauscherraten festzustellen. Des Weiteren kann das Virus Wegbereiter für andere Infektionen sein und zu erhöhten Verlusten bei Aufzuchtferkeln und Mastschweinen führen.

Die Erkrankung erfüllt aufgrund ihrer ökonomischen und epidemiologischen Bedeutung die Kriterien einer Seuche entsprechend der Verordnung (EU) 429/2016 und wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 als Seuche der Kategorien E und D eingeordnet. Dadurch ist PRRS innerhalb der EU überwachungspflichtig geworden.

Bereits 1998 legten das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) erstmalig ein PRRS-Bekämpfungsprogramm auf. Dadurch konnte die PRRS im Freistaat deutlich zurückgedrängt und seitdem auf einem vergleichsweisen niedrigen Niveau gehalten werden. Fast 76 Prozent der 2020 bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Zuchtsauen in Beständen mit mehr als 10 Sauen und 85 Prozent der Mastschweine in Beständen mit mehr als 1 000 Plätzen stehen in PRRS-unverdächtigen Schweinebeständen.

Zum Schutz von unverdächtigen und sanierten Betrieben und zur weiteren schrittweisen Zurückdrängung der Infektion ist neben der durch das EU-Recht vorgeschriebenen Überwachung die freiwillige Bekämpfung der Seuche dringend erforderlich. Aus diesem Grund soll für Betriebe, die bisher noch keine Untersuchungen durchgeführt haben, ein vereinfachtes Probenentnahmeverfahren etabliert werden.

2. Ziele des Programms

2.1
die Überwachung sowie die Zurückdrängung der PRRS im Freistaat Sachsen
2.2
der Schutz von nicht infizierten Betrieben und Gebieten
2.3
den „Status PRRS-unverdächtig“ gemäß Zertifizierungsprogramm zu erlangen
2.4
die frühzeitige Erkennung von Infektionsgeschehen
2.5
die Begleitung infizierter Betriebe bei der Bekämpfung der Seuche
2.6
die Beratung aller teilnehmenden Betriebe zu entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen
2.7
Öffentlichkeitsarbeit und Erhöhung des Wissensstandes zur PRRS

Das Programm dient weiterhin der Datenerhebung über die Verbreitung der PRRS-Infektion in Sachsen. Die Daten werden von der TSK jährlich ausgewertet.

3. Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

4. Verfahrensweise

4.1
Begriffsbestimmungen
4.1.1
Bestand
Alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden.
4.1.2
Ein Bestand gilt als PRRS-unverdächtig, wenn
im Ergebnis der für unverdächtige Bestände festgelegten Diagnostik keine PRRS-Antikörper beziehungsweise kein Antigen nachgewiesen werden und verdächtige klinische Befunde sowie labordiagnostische Einzelbefunde nach Nummer 4.3.2 mit negativem Ergebnis abgeklärt wurden,
keine oder nur Tiere aus PRRS-unverdächtigen Beständen eingestallt werden, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW1 (Verfahrensweise zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweine haltenden Betrieben durch den Schweinegesundheitsdienst) zertifiziert wurden,
der Spermazukauf nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen erfolgt, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW 201¹ zertifiziert wurden, 
die Einhaltung der Biosecurity-Voraussetzungen für die Zertifizierung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweine haltenden Betrieben (FOB 201 der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste) gewährleistet wird, 
keine Impfung gegen PRRS durchgeführt wird, außer der Anwendung von inaktiviertem Impfstoff bei Tieren zum Verkauf, die zur Einstallung in einen positiven Bestand vorgesehen sind.
4.1.3
Ein Bestand gilt als PRRS-positiv, wenn im Ergebnis labordiagnostischer Untersuchungen PRRS-Antikörper, PRRS-Feld- oder Impfantigen (ohne vorherige Impfung) nachgewiesen wurden und ein Verdacht nach Nummer 4.3.2 nicht ausgeräumt werden konnte.
4.2
Diagnostik

Die Infektion wird nachgewiesen durch:

blutserologische Untersuchung mittels Idexx-ELISA zum Antikörpernachweis;
Serumneutralisationstest zur weiteren Spezifizierung der ELISA-Untersuchungen (Antikörpernachweis);
Polymerase Chain Reaction (PCR) zum Antigennachweis (PRRSV);
Sequenzierung zur Stammdifferenzierung aller in der PCR positiven Proben, die sich aus den Programmen der TSK ergeben.
4.3
Diagnostik und Maßnahmen in PRRS-unverdächtigen Beständen
4.3.1
Regelmäßige Kontrolluntersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen
4.3.1.1
Zuchtbetriebe mit mehr als 80 Ebern oder Zuchtsauen (Eberstationen und Betriebe mit Zuchttierverkauf)
14-tägige Strichprobenuntersuchung von mindestens 5 Tieren (blutserologische Untersuchung auf Antikörper und mittels PCR auf Antigen)
in Sauenhaltungen zusätzlich Abklärung aller Aborte durch blutserologische Untersuchung und Untersuchung von Abortmaterial auf PRRSV mittels PCR nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten
in Sauenhaltungen zusätzlich Abklärung aller beim Einstallen in den Abferkelstall als nicht tragend erkannter Sauen durch blutserologische Untersuchung nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten
In Eberstationen ist sicher zu stellen, dass jeder Eber mindestens einmal jährlich untersucht wird.
4.3.1.2
Zuchtbetriebe mit weniger als 80 Ebern oder Zuchtsauen (Eberstationen und Betriebe mit Zuchttierverkauf) sowie Ferkelerzeugerbetriebe (Betriebe mit Mastferkelverkauf)
in Betrieben mit Zuchttierverkauf und in Ferkelerzeugerbetrieben vierteljährliche blutserologische Stichprobenuntersuchungen nach folgendem Probeschlüssel:
Probeschlüssel
Anzahl der Zuchtsauen/-eber im Bestand Anzahl der zu untersuchenden Tiere
Anzahl der Zuchtsauen/
-eber im Bestand
Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1 bis 20 alle Tiere
21 bis25 20 Tiere
26 bis 100 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
Bei der Entnahme der Stichprobe ist die gleichmäßige Verteilung unter nachfolgenden Aspekten zu berücksichtigen:
nach Alter der Sauen
nach Alter der Nachzucht am Ende der Aufzucht (8. bis 12. Woche) und
am Ende der Jungsauenaufzucht beziehungsweise Mast
Gegebenenfalls werden klinisch auffällige Tiere in den Stichprobenumfang einbezogen.
in Sauenhaltungen zusätzlich Abklärung aller Aborte durch blutserologische Untersuchung und Untersuchung von Abortmaterial auf PRRSV mittels PCR nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten.
in Sauenhaltungen zusätzlich Abklärung aller beim Einstallen in den Abferkelstall als nicht tragend erkannter Sauen durch blutserologische Untersuchung nach dem Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Abklärung von Aborten.
In Eberstationen ist sicher zu stellen, dass jeder Eber mindestens einmal jährlich untersucht wird.
4.3.1.3
Ferkelaufzucht- und Mastbetriebe
vierteljährliche blutserologische Stichprobenuntersuchungen nach folgendem Probenschlüssel:
Probeschlüssel
Anzahl der Schweine im Bestand Anzahl der zu untersuchenden Tiere
Anzahl der Schweine im Bestand Anzahl der zu untersuchenden Tiere
bis 100 Tiere 20 Tiere
über 100 Tiere 30 Tiere
wobei die Stichprobe gleichmäßig über den gesamten Bestand zu verteilen ist.
4.3.2
Zielgerichtete Untersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen bei Verdacht auf eine PRRS-Infektion
4.3.2.1
bei klinischem Verdacht
Bei gehäuftem Auftreten von Umrauschern und/oder von Geburten mit einem erhöhten Anteil toter und/oder lebensschwacher Ferkel sind die betroffenen Sauen serologisch auf PRRS-Antikörper und die Feten beziehungsweise tot- und/oder lebensschwach geborenen Ferkel mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen.
Bei fieberhaften Allgemeinerkrankungen und insbesondere bei Pneumonien sind die betroffenen Tiere auf PRRSV mittels PCR und PRRS-Antikörper zu untersuchen (EDTA-Blut).
Bei erhöhten Saugferkel-, Aufzucht- oder Mastverlusten sind die toten Tiere zusätzlich mittels PCR auf PRRSV zu untersuchen.
4.3.2.2
bei serologischem Verdacht
Bei serologisch positiven oder verdächtigen Reaktionen sind sowohl dieselbe Blutprobe als auch die Blutproben von 5 weiteren Tieren aus der betreffenden Stichprobe mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen.
In jedem Fall sind spätestens im Abstand von 14 Tagen erneut Blutproben von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 4.3.1.1 beziehungsweise 4.3.1.2 oder 4.3.1.3 serologisch untersuchen zu lassen. Eberstationen gelten als Zuchtbestände.
4.3.2.3
bei molekularbiologischem Verdacht
Bei positiven PCR-Befunden sind sofort von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 4.3.1.1 beziehungsweise 4.3.1.2 oder 4.3.1.3 EDTA-Blutproben zu entnehmen und sowohl im ELISA als auch in der PCR untersuchen zu lassen. Eberstationen gelten als Zuchtbestände.
4.3.2.4
bei Verdacht des Viruseintrags
Werden nach Zukauf von Zuchttieren oder Sperma aus PRRS-unverdächtig zertifizierten Beständen Hinweise auf einen PRRS-Viruseintrag bekannt, erfolgt die weitere Untersuchung nach Abstimmung mit dem Schweinegesundheitsdienst. Ein Verkauf von Zuchttieren oder Sperma in PRRS-unverdächtige Bestände darf bis zum Ausräumen des Verdachtes nicht erfolgen.
4.3.3
Maßnahmen in PRRS-unverdächtigen Beständen
4.3.3.1
Die Untersuchungen nach Nummer 4.3.1 sind regelmäßig durchzuführen.
4.3.3.2
Es erfolgt kein Zukauf oder nur von Tieren aus PRRS-unverdächtigen Beständen, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW 201 zertifiziert wurden. Die Tiere müssen auf direktem Weg vom Verkäufer zum Käufer transportiert werden und dürfen in dieser Zeit keinen Kontakt zu anderen Schweinen haben.
4.3.3.3
Der Spermazukauf erfolgt nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen, die nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste in Anwendung der AAW zertifiziert wurden. Zusätzlich zu den Anforderungen nach der DEL VO (EU) 2020/686 wurde in jeder Quarantäne eine zweite Blutprobe aller Tiere im Abstand von mindestens 3 Wochen serologisch auf PRRS und sowohl die erste als auch die zweite Blutprobe aller Tiere molekularbiologisch mittels RT-PCR mit negativem Ergebnis untersucht.
4.3.3.4
Die seuchenhygienische Absicherung des Bestandes durch Einhaltung der Biosecurity- Voraussetzungen des FOB 201 der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste wird gewährleistet.
4.3.3.5
Positive serologische Untersuchungsergebnisse oder positive PCR-Ergebnisse werden durch den Tierhalter beziehungsweise den Tierarzt dem Schweinegesundheitsdienst schnellstmöglich mitgeteilt. Bis zur Ausräumung des Verdachtes dürfen weder Tiere noch Sperma verkauft werden.
4.4
Diagnostik und Maßnahmen in PRRS-positiven Beständen
4.4.1
Untersuchungen in PRRS-positiven Beständen
Beim Auftreten von für PRRS sprechenden klinischen Symptomen sind gezielte labordiagnostische Untersuchungen in Absprache mit dem Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse durchzuführen.
4.4.2
Maßnahmen in PRRS-positiven Beständen
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind Grundlage für ein betriebsspezifisch zu erstellendes Bekämpfungsprogramm. Möglichkeiten der Bekämpfung sind sowohl betriebsspezifische Management- als auch Immunisierungsmaßnahmen.
4.5
Diagnostik in Beständen mit unbekanntem Status

Betriebe mit unbekanntem Status haben die Möglichkeit, im Rahmen der amtlich angewiesenen Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Aujeszky-freien Status diese Proben auch auf PRRS-Antikörper untersuchen zu lassen. Ein bekannter PRRS-Status erlaubt den Betrieben zielgerichtetes Handeln: sowohl zur Aufrechterhaltung als auch zur Erlangung der PRRS-Unverdächtigkeit ihrer Bestände. Folglich leisten diese Betriebe einen wesentlichen Beitrag zur Tiergesundheit, zum Schutz von unverdächtigen und sanierten Beständen der Umgebung sowie zur weiteren schrittweisen Zurückdrängung dieser verlustreichen Infektion in Sachsen.

5. Teilnahme am Programm

Die Teilnahme steht allen bei der TSK gemeldeten Haltern von Schweinen offen. Die Teilnahme ist freiwillig. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Meldung der Tiere sowie die fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die TSK.

6. Datenübermittlung und Auswertung

Jeder Teilnehmer am Programm erklärt sich damit einverstanden, dass Daten seines Bestandes der TSK zur Verfügung gestellt werden. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen übermittelt dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem betreuenden Tierarzt und dem SGD die Untersuchungsbefunde. Der SGD wertet die Befunde in Zusammenarbeit mit dem Tierhalter aus. Die Auswertung und Veröffentlichung der anonymisierten Ergebnisse erfolgten durch den SGD im jährlichen Arbeitsbericht, gegebenenfalls in Form von Fachartikeln und Vorträgen sowie durch Dritte im Rahmen einer Facharbeit. Die Daten werden entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

7. Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Die TSK beteiligt sich entsprechend der Vorgaben in der jeweils gültigen Beihilfesatzung für den Agrarsektor. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS) vom 9. November 2015 (SächsABl. 2016 S. 412), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230) außer Kraft.

Dresden, den 2. November 2022

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Bernhard John
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 4, S. 155
    Fsn-Nr.: 634-V23.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023