1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung vom 25. Januar 2023 (SächsABl. S. 225)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung

Vom 25. Januar 2023

I.

Die Richtlinie Berufliche Bildung vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433) wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Ziffer II wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen dieser Richtlinie werden folgende Vorhabenbereiche gefördert:
1.
Verbundausbildung;
2.
Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk;
3.
Überbetriebliche Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft;
4.
Meisterbonus;
5.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten.“
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„II. Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk“
bb)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
bbb)
Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich um Ausbildungsberufe der Stufenausbildung Bau handelt und keine HPI-Durchschnittskostenpläne vorliegen, beträgt der Zuschuss
in der Grundstufe (1. Lehrjahr) 100 Euro je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche
in Fachstufe (ab 2. Lehrjahr) 50 Euro je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche.“
ccc)
Buchstabe d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss für notwendige auswärtige Unterbringung beträgt für Bauberufe 42 Euro in der Grundstufe und 21 Euro in der Fachstufe, für alle übrigen Berufe 120 Euro in der Grundstufe und 60 Euro in der Fachstufe je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche.“
c)
Nach Ziffer II wird folgende Ziffer III eingefügt:
„III.
Überbetriebliche Ausbildung in der Land-, Forst und Hauswirtschaft
1.
Gegenstand der Förderung
Überbetriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft (ÜbA) sowie in entsprechenden ausbildungsintegrierenden Studiengängen und die notwendige auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen, Teilnehmer.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durchführen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
b)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen.
c)
Die geförderten Inhalte müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein.
d)
Förderfähig für die Teilnehmerin, den Teilnehmer sind nur Lehrgänge, die in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt worden sind (Prinzip der Lehrgangskontinuität). Die Teilnehmerin, der Teilnehmer hat zu mindestens 80 Prozent die vorgeschriebenen Lehrgangstage besucht.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt. Förderfähig sind Lehrgangs- und Unterbringungskosten.
b)
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Zuschusses sind die ermittelten Pauschalen für die Lehrgangskosten.
c)
Für die Lehrgangskosten je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgang beträgt der Zuschuss:
für das Cluster 1 (Traktoren – nur Bedienberechtigung und Landtechnik/Druschfrüchte) 264 Euro,
für das Cluster 2 (Maschinen und Geräte II, Ökologischer Landbau, Grundlagen der Landtechnik) 386 Euro,
für das Cluster 3 (Bau- und Vegetationstechnik/Die Bausteine im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Erstellen von Belagsflächen, Bau und Bepflanzung einer Wasseranlage, Mauerbau und Natursteinbearbeitung) 498 Euro.
Für die Lehrgangskosten je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgang an der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt Oranienburg beträgt der Zuschuss:
für das Cluster 4 (Lehrgänge im Beruf – Milchwirtschaftliche/r Laborant/in) 1 731 Euro,
für das Cluster 5 (Lehrgänge im Beruf – Milchtechnologe/in) 2 181 Euro.
Die Höhe der Förderung für die ÜbA-Lehrgänge ergibt sich aus der Multiplikation des jeweils anzuwendenden Kostensatzes mit der geplanten Anzahl der Teilnehmerinnen, Teilnehmer.
d)
Der Zuschuss für notwendige auswärtige Unterbringung beträgt 120 Euro je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche. Die Höhe der Förderung für die Unterbringung ergibt sich aus der Multiplikation des Kostensatzes mit der geplanten Anzahl der Lehrgangswochen und Teilnehmerinnen, Teilnehmer.
5.
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung eines ÜbA-Zuschusses sind über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einzureichen.
b)
Dem Antrag hat der Zuwendungsempfänger eine tabellarische Übersicht zu Grunde zu legen, die die Ermittlung des beantragten Gesamtzuschusses darstellt.
c)
Es werden nur von Teilnehmerinnen, Teilnehmern tatsächlich im vorgeschriebenen Umfang absolvierte Lehrgänge gefördert. Vor Auszahlung der Pauschalen für Lehrgangskosten ist vom Zuwendungsempfänger die Anzahl zuschussfähiger Teilnehmerinnen, Teilnehmer nachzuweisen.
Eine auswärtige Unterbringung wird nur für bewilligte, tatsächlich absolvierte und als förderfähig anerkannte sowie nachgewiesene Lehrgangswochen gezahlt. Sofern ein Lehrgang nicht förderfähig ist, wird auch der Übernachtungszuschuss nicht anerkannt.
Der Zuwendungsempfänger wird daher verpflichtet, zur Nachweisführung für jede Teilnehmerin, jeden Teilnehmer eine Lehrgangs- und Übernachtungsanwesenheitsliste sowie eine kumulierte Übersicht über alle absolvierten Lehrgangs- und Übernachtungsteilnahmen zu führen. Die kumulierte Übersicht ist durch Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers zu bestätigen.
Die erforderlichen Angaben und ein Muster zu Art und Form der kumulierten Übersicht sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
d)
Der Verwendungsnachweis ist zum Vorhabensende innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde.“
d)
Ziffer III wird Ziffer IV und wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung beträgt 2 000 Euro je Absolventin/Absolvent.“
bb) Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung an die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern erfolgt auf Antrag bei der SAB jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Prämien an die Absolventinnen und Absolventen.“
e)
Ziffer IV wird Ziffer V und Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“
bb)
Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) geändert worden ist, sowie deren Nachfolgebestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
3.
In Teil C Satz 1 werden die Wörter „und ist befristet bis zum 31. Januar 2023“ gestrichen.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 6, S. 225
    Fsn-Nr.: 5573

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023