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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 2. März 2023 (SächsABl. S. 391)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 2. März 2023

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2023 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,510.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2023 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 2. März 2023

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Rothenberger-Temme
Abteilungsleiterin

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert Euro/m³
1 Wohngebäude 175
2 Wochenendhäuser 154
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 236
4 Schulen 225
5 Kindergärten 201
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 201
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 234
8 Krankenhäuser 260
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 201
10 Kirchen 225
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 184
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 133
13 Hallenbäder 217
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 169
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 133
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 237
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 106
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 130
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 156
20 Tiefgaragen 240
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 116
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 83
21.2.1.2 sonstige Bauart 72
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 72
21.2.2.2 sonstige Bauart 57
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 57
21.2.3.2 sonstige Bauart 45
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 169
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 195
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 142
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie ­Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 139
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 65
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 45
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 29

_____________________

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 11, S. 391
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2023

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    30. April 2024