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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 756)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien

Vom 13. Juni 2023

I.

Die Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien vom 17. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 14), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I werden die Wörter „§§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352)“ durch die Wörter „§§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
Ziffer II Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6.
Verfahren
a)
Die Stipendien werden jährlich durch das Studentenwerk Dresden ausgeschrieben. Die Anträge auf erstmalige Förderung sind von den Antragstellerinnen und Antragstellern beim Studentenwerk Dresden über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus teilt dem Studentenwerk Dresden jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung gestellt werden können und erteilt die Bewirtschaftungsbefugnis.
c)
Die Hochschulen entscheiden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller für das beabsichtigte Studium die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Bei positiver Entscheidung holen die Hochschulen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Verpflichtung zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung ein. Sie entscheiden über die Vorschläge für die Vergabe der Stipendien und leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem Studentenwerk Dresden zu.
d)
Das Studentenwerk Dresden erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und unter Beachtung des Haushaltsvorbehalts den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Antragsteller. Können mit den vorhandenen Mitteln nicht alle bewilligungsfähigen Anträge genehmigt werden, trifft das Studentenwerk Dresden im Benehmen mit den Hochschulen eine Auswahl.
e)
Die Auszahlung des Stipendienbetrages veranlasst das Studentenwerk Dresden. Sie erfolgt monatlich auf ein Konto der Stipendiatin oder des Stipendiaten.
f)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a)
einen Identitätsnachweis,
b)
den Nachweis des Aufenthaltstitels, sofern nach dem Aufenthaltsgesetz vorgeschrieben,
c)
den Nachweis der Immatrikulationsbescheinigung und
d)
einen Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse.“
b)
Ziffer II Nummer 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„6.
Verfahren
a)
Stipendien werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Studentinnen und Studenten höherer Semester und Graduierte aus den genannten Herkunftsländern. Anträge auf erstmalige Förderung sind beim Studentenwerk über das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule zu stellen. Zusammen mit dem Förderungsantrag sind die für die Entscheidung über die Hochschulzulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
b)
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus teilt jeder Hochschule jährlich mit, welche Mittel für Stipendien nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung stehen und erteilt dem zuständigen Studentenwerk die entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis. Die Hochschulen entscheiden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Vergabe der Stipendien. Die interne Zuständigkeit und gegebenenfalls weitere akademische Vergabekriterien regeln die Hochschulen. Die Hochschulen prüfen abschließend, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller für das beabsichtigte Studium die Zulassungs- und Fördervoraussetzungen erfüllt. Bei positiver Entscheidung vereinbaren die Hochschulen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Studienplan und holen die Verpflichtung zur Rückkehr ein. Sie leiten ihre Förderempfehlung zusammen mit den vollständigen Unterlagen dem zuständigen Studentenwerk zu. Dieses erlässt nach Prüfung der von den Hochschulen eingereichten Unterlagen den Zuwendungsbescheid gegenüber der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für den Zeitraum der Förderung, über den das Studentenwerk verfügen kann.
c)
Die Auszahlung des Stipendienbetrages veranlasst das Studentenwerk Dresden. Sie erfolgt monatlich auf das Konto der Stipendiatin oder des Stipendiaten.
d)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a)
einen Identitätsnachweis,
b)
den Nachweis des Aufenthaltstitels, sofern nach dem Aufenthaltsgesetz vorgeschrieben,
c)
den Nachweis einer bestehenden Immatrikulation,
d)
einen Nachweis der erbrachten herausragenden Studienleistungen und
e)
einen Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2023

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 756
    Fsn-Nr.: 5502

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023