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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der FördRL Wiedereinstieg

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der FördRL Wiedereinstieg vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 758)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der FördRL Wiedereinstieg

Vom 13. Juni 2023

I.

Die FördRL Wiedereinstieg vom 23. September 2005 (SächsABl. S. 994), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), wird wie folgt geändert:

1.
In Großbuchstabe A Ziffer I Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315)“ durch die Wörter „§§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Die Stipendiatin oder der Stipendiat hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuwendung spätestens mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats zu erbringen. Der Nachweis wird durch eine Bestätigung der für das wissenschaftliche Vorhaben zuständigen Fakultät erbracht, dass das geförderte wissenschaftliche Vorhaben innerhalb des Förderzeitraums den in Aussicht genommenen Fortschritt erzielt hat.“
bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:
aaa)
In der Überschrift werden die Wörter „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ und das Komma gestrichen.
bbb)
Buchstabe g Satz 3 wird aufgehoben.
ccc)
Buchstabe h wird aufgehoben.
ddd)
Buchstabe i wird Buchstabe h.
eee)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i)
Die Auszahlung des Stipendienbetrages veranlasst das Studentenwerk Dresden. Sie erfolgt monatlich auf ein Konto der Stipendiatin oder des Stipendiaten.“
cc)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:
„6.
Vorzulegende Unterlagen und Nachweise
Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a)
der Nachweis der Identität und des Alters,
b)
der Nachweis einer mindestens neun monatigen Unterbrechung der wissenschaftlichen Qualifizierung an Universitäten des Freistaates Sachsen, in einem bereits fortgeschrittenen Arbeitsstand, zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben,
c)
der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation nach Nummer 1 Buchstabe b sowie
d)
die Bestätigung der jeweiligen Fakultät der betreuenden Hochschule, dass das Vorhaben im Rahmen der Forschungsschwerpunkte der Hochschule für diese von besonderem wissenschaftlichem Interesse ist.
7.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“
b)
Der Ziffer II werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
„5.
Vorzulegende Unterlagen und Nachweise
Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a)
den Nachweis der Identität und des Alters,
b)
den Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation,
c)
den Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs,
d)
die konkrete Darlegung des beabsichtigten wissenschaftlichen Vorhabens sowie der zur Absicherung dieses Vorhabens beabsichtigten Maßnahmen,
e)
die Bestätigung der Hochschule, dass sich das beabsichtigte Vorhaben in den Forschungszusammenhang der Hochschule einfügt und daher für diese von besonderem wissenschaftlichem Interesse ist und
f)
die Bestätigung der Hochschule, dass der Stipendiatin für den beantragten Förderzeitraum die für die Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen erforderliche Grundausstattung zur Verfügung gestellt wird.
6.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2023

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 758
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023