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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung Richtlinie GRW Infra

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung Richtlinie GRW Infra vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 983)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung Richtlinie GRW Infra

Vom 30. Juni 2023

I.

Die Richtlinie GRW Infra vom 10. Juni 2022 (SächsABl. S. 758) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VIII Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger die nicht unter Ziffer III Nummer 1 Satz 1 fallen ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 1 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 1 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 983
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023