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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 988)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vom 30. Juni 2023

I.

Die RL Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 16) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Abschnitt B Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Zuwendungsempfänger ist der Konsortialführer. Dieser leitet die Zuwendung an die zuwendungsfähigen Konsortialpartner entsprechend deren Anteil an den förderfähigen Gesamtkosten weiter. Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.“
2.
Ziffer II Abschnitt C Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.“
3.
Ziffer II Abschnitt F Nummer 6 Buchstabe d wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen im Zuwendungsbescheid festlegen.“
4.
In Ziffer II Abschnitt G Nummer 7 wird nach Buchstaben b folgender neuer Buchstabe c eingefügt:
„c)
Für die Auszahlung der Zuwendung gelten die Regelungen von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Danach erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in mehreren Tranchen nach Stellung eines Auszahlungsantrags gemäß den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungszeitpunkten. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuschusssumme wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich von nachgeforderten Unterlagen), ausgezahlt.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 988
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023