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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der VwV-Rückbau Wohngebäude

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der VwV-Rückbau Wohngebäude vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1016)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Änderung der VwV-Rückbau Wohngebäude

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung der VwV-Rückbau Wohngebäude

Die VwV-Rückbau Wohngebäude vom 25. Juni 2013 (SächsABl. S. 672), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für das Auszahlungsverfahren gilt Nummer 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK). Dies gilt auch im Fall der Weiterleitung an Dritte nach Ziffer III Nummer 2 dieser Förderrichtlinie.“
b)
Nummer 9 wird gestrichen.
2.
Nach Ziffer VI wird folgende Ziffer eingefügt:
„VII.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
1.
Anträge auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind schriftlich oder elektronisch mit dem Antragsvordruck der SAB sowie mit den Nachweisen zur Abbruchgenehmigung und gegebenenfalls denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu stellen.
2.
Der Verwendungsnachweis ist mit dem Vordruck der SAB gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu erbringen.
3.
Die SAB ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen anzufordern.
4.
Die Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung können auf der Website der SAB unter www.sab.sachsen.de auf den Seiten dieses Förderprogramms abgerufen werden.“
3.
Die Ziffer VII wird die Ziffer VIII.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 1016
    Fsn-Nr.: 554

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    20. Juni 2024