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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2023 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2023 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2023 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2023 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung vom 19. Juli 2023 (SächsABl. S. 1085)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2023 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2023 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vom 19. Juli 2023

1.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2023 beträgt 500 000,00 Euro.
2.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2023 beträgt 9 999 999,36 Euro.
3.
Die Jahrespauschalen werden voraussichtlich im August 2023 ausgezahlt (§ 11 Absatz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung).

Dresden, den 19. Juli 2023

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Claudia Eberhard
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1085
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Juli 2023