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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Verbraucherinsolvenzberatung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Verbraucherinsolvenzberatung vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1134)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der FRL Verbraucherinsolvenzberatung

Vom 26. Juli 2023

I.

Die FRL Verbraucherinsolvenzberatung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 316), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 305 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung.“
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird aufgehoben.
b)
Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
3.
Ziffer V Nummer 2.1 Satz 2 wird aufgehoben.
4.
Ziffer VI Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Zuwendungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung für private Zuwendungsempfänger sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt folgendes:
2.1
Es findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
2.2
Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Vorhabenbeginns durch den Zuwendungsempfänger sowie nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrages wird die Zuwendungen gemessen an der Gesamtzuwendung in der Höhe ausgezahlt, wie diese innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
2.3
Das Prinzip der Jährlichkeit ist zu beachten.
2.4.
Bis zum 31. März des Folgejahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die sachgemäße Verwendung der Zuwendungen von den Zuwendungsempfängern nachzuweisen.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 26. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Dagmar Neukirch
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 32, S. 1134
    Fsn-Nr.: 5586

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023