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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: VwV Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften vom 16. August 2023 (SächsJMBl. S. 186), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften
(VwV Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – VwVOrgStA)

Vom 16. August 2023

I. Abschnitt
Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften

1. Sitz und Bezeichnung

(1) Die am Sitz des Oberlandesgerichts bestehende Staatsanwaltschaft führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“. Die am Sitz der Landgerichte bestehenden Staatsanwaltschaften führen die Bezeichnung „Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)“. Zweigstellen führen die Bezeichnung der übergeordneten Staatsanwaltschaft mit dem Zusatz „Zweigstelle ... (Ortsbezeichnung)“.

(2) Es sind folgende Zweigstellen errichtet:

a)
bei der Staatsanwaltschaft Dresden
aa)
die Zweigstelle Meißen für die Bezirke der Amtsgerichte Meißen und Riesa,
bb)
die Zweigstelle Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna,
b)
bei der Staatsanwaltschaft Görlitz die Zweigstelle Bautzen für die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda,
c)
bei der Staatsanwaltschaft Leipzig
aa)
die Zweigstelle Grimma für die Bezirke der Amtsgerichte Borna und Grimma,
bb)
die Zweigstelle Torgau für die Bezirke der Amtsgerichte Eilenburg und Torgau,
d)
bei der Staatsanwaltschaft Zwickau die Zweigstelle Plauen für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach und Plauen.

2. Bedienstete der Staatsanwaltschaft

(1) Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden durch Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte wahrgenommen. Soweit die Richterinnen und Richter bei dem Amtsgericht als Strafrichterinnen und Strafrichter entscheiden, können die Aufgaben der Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, sofern Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen, geeigneten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren übertragen werden. Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die eine besondere Sachkunde erfordern, können der Staatsanwaltschaft sonstige Kräfte zugewiesen werden.

(2) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen geleitet. Die Staatsanwaltschaften werden jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt geleitet; diese führen die Bezeichnung „Leitende Oberstaatsanwältin … (Ortsbezeichnung)“ oder „Leitender Oberstaatsanwalt ... (Ortsbezeichnung)“.

3. Abteilungen

(1) Bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und den Staatsanwaltschaften werden mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Abteilungen und nach Bedarf Unterabteilungen gebildet.

(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern geleitet, die Unterabteilungen von den Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern, soweit die Leitung nicht der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter vorbehalten ist.

II. Abschnitt
Aufsicht, Leitung und Berichtspflichten

4. Aufgaben der Behördenleiterin oder des Behördenleiters

(1) Im Rahmen der Dienstaufsicht sorgt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter für eine zeit- und sachgerechte sowie einheitliche Behandlung der Geschäfte. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter hält in angemessenen Zeitabständen Dienstbesprechungen mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern ab und nimmt Geschäftsprüfungen vor.

(2) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter sorgt dafür, dass sie oder er über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet wird, und dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen nicht ohne ihre oder seine Kenntnis getroffen werden.

(3) Justizverwaltungssachen, insbesondere Dienstaufsichtssachen, bearbeitet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter. Sie oder er kann Angehörige ihrer oder seiner Behörde zur Mitarbeit heranziehen und ihnen einzelne Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

5. Besondere Aufgaben der Generalstaatsanwaltschaft Dresden

(1) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt übt die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften aus.

(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt prüft die Geschäfte der Staatsanwaltschaften und ihrer Zweigstellen und führt regelmäßige Dienstbesprechungen mit den Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten durch.

6. Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters

(1) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen innerhalb ihrer Abteilung die in Nummer 4 Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichten die Behördenleiterin oder den Behördenleiter über alle wichtigen Vorgänge in ihrer Abteilung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungspflicht gegenüber der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter besteht.

(3) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sollen auch Einzelverfahren bearbeiten, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.

7. Stellung der Zweigstellenleiterin oder des Zweigstellenleiters

Die Leiterinnen und Leiter der Zweigstellen haben die Stellung von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern; sie nehmen die in Nummer 4 Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben für die gesamte Zweigstelle wahr.

8. Vertretung

(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt für jede Behördenleiterin und jeden Behördenleiter jeweils eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter.

(2) Soweit eine Vertreterin oder ein Vertreter nach Absatz 1 nicht bestellt oder verhindert ist, regelt jede Behördenleiterin und jeder Behördenleiter mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden selbst, durch welche Person sie oder er vertreten wird.

9. Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft

(1) Der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ist möglichst frühzeitig über alle wichtigen Vorkommnisse, bedeutenden Verfahren und über solche Angelegenheiten zu berichten, welche Anlass zu besonderen Weisungen geben können oder deren Kenntnis für sie im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht von Bedeutung ist. Über den Wegfall des Berichtsanlasses ist zu berichten. Besteht die Berichtspflicht fort, ist im Abstand von sechs Monaten, ferner nach Beendigung eines Verfahrensabschnitts zu berichten.

(2) Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden berichtet dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, wenn sie einer Strafsache besondere Bedeutung beimisst; besondere Bedeutung hat eine Strafsache insbesondere dann, wenn sie öffentliches Interesse erregt hat oder voraussichtlich erregen wird oder von herausgehobener rechtlicher oder tatsächlicher Komplexität ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden berichtet ferner, wenn sich Beschwerden gegen ihre Maßnahmen richten oder sonst konkreter Anlass zur aufsichtlichen Prüfung besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auch auf dessen Anforderung zu berichten.

III. Abschnitt
Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb

10. Grundsätze

(1) Für jedes Geschäftsjahr stellen die Behördenleiterinnen und Behördenleiter nach Abstimmung mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern einen Geschäftsverteilungsplan auf, der auch die Vertretung der Zweigstellen-, Abteilungs- und Unterabteilungsleiterinnen und -leiter sowie der Dezernentinnen und Dezernenten regelt. Der Geschäftsverteilungsplan kann Geschäfte einer Zweigstelle der Hauptstelle oder einer anderen Zweigstelle sowie Geschäfte der Hauptstelle einer Zweigstelle zuweisen.

(2) Einzelverfahren von überragender Bedeutung, die die Behördenleiterinnen und Behördenleiter wegen des Umfangs ihrer sonstigen Dienstgeschäfte nicht selbst bearbeiten können, übertragen sie einer Abteilungsleiterin, einem Abteilungsleiter, einer besonders ausgewählten Staatsanwältin oder einem besonders ausgewählten Staatsanwalt.

11. Verantwortlichkeit der Dezernentinnen und Dezernenten

(1) Innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigen die Dezernentinnen und Dezernenten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Vorbehaltlich der Nummer 12 bis 14 zeichnen sie alle Verfügungen selbst.

(2) Die Dezernentinnen und Dezernenten berichten den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern oder den Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in ihrem Geschäftsbereich.

12. Einarbeitungszeit

(1) Dezernentinnen und Dezernenten, die erstmals eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit ausüben, legen während der Einarbeitungszeit die von ihnen bearbeiteten Sachen der Abteilungsleiterin, dem Abteilungsleiter, der Unterabteilungsleiterin, dem Unterabteilungsleiter oder einer von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter bestimmten Staatsanwältin oder einem von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter bestimmten Staatsanwalt zur Gegenzeichnung vor.

(2) Die Vorlagepflicht soll mindestens drei und höchstens sechs Monate dauern. Sie kann ganz oder teilweise bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als Richterin oder Richter oder sonst im höheren Justizdienst tätig gewesen ist und wenn dies nach ihren oder seinen Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und eine zur Gegenzeichnung befugte Person nach Absatz 1 nicht erreichbar ist.

(4) Beamtinnen und Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nach ihrer Einarbeitungszeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts verleihen. Die Einarbeitungszeit soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen.

(5) Haben Beamtinnen oder Beamte die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt, hat ihnen die Behördenleiterin oder der Behördenleiter die Zeichnungsbefugnisse einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts zu verleihen.

(6) Soweit Beamtinnen und Beamte, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Zeichnungsbefugnis auch einer anderen Staatsanwältin, einem anderen Staatsanwalt, einer anderen Amtsanwältin oder einem anderen Amtsanwalt übertragen.

13. Zeichnungspflicht der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts

(1) Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt zeichnet

a)
die Berichte an die übergeordneten Behörden mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
b)
die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
c)
die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen sowie der Dienststrafsachen,
d)
die schriftlichen Mitteilungen an die Presse oder an die Justizpressestelle, soweit eine Pressesprecherin oder ein Pressesprecher nicht bestellt ist,
e)
den Schriftwechsel mit ausländischen Behörden,
f)
die ihr oder ihm durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen,
g)
die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in Strafsachen gegen den inneren Frieden und Pressestrafsachen, in letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahmen, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen,
h)
die Verfügungen, deren Zeichnung sie oder er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt kann die Zeichnung nach Absatz 1 mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden teilweise ihrer oder seiner Vertretung, einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter in ihrer oder seiner Behörde übertragen. In Sachen von geringer Bedeutung kann er oder sie ohne Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

14. Zeichnungspflicht der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

(1) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zeichnen

a)
die Übersendungsberichte an die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht oder bei dem Rechtsbeschwerdegericht,
b)
die Verfügungen, die die Behördenleiterin oder der Behördenleiter im allgemeinen oder die sie oder er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat,
c)
die erneute Einstellungsverfügung eines auf Beschwerde hin wiederaufgenommenen Verfahrens.

(2) Den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sind vor Abgang zur Gegenzeichnung vorzulegen

a)
die Erhebung der öffentlichen Klage zum Landgericht,
b)
Verfügungen über das Absehen von der Verfolgung und der Erhebung der öffentlichen Klage, über die Einstellung des Verfahrens oder die Verweisung auf den Privatklageweg,
c)
Einlegung, Begründung, Beschränkung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln,
d)
Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
e)
Verfügungen, die der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter zur Zeichnung oder Kenntnisnahme vorgelegt werden.

(3) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können die sich aus Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe a bis d ergebenden Aufgaben Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern ganz oder teilweise übertragen. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter sowie die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können von der Verpflichtung zur Vorlage nach Absatz 2 Buchstabe a bis d allgemein oder im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

15. Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnis innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft Dresden selbst.

16. Art der Zeichnung

(1) Alle auf der Strafprozeßordnung und anderen Verfahrensgesetzen beruhenden Entschließungen der Staatsanwaltschaft ergehen ausdrücklich im Namen der Staatsanwaltschaft. Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zeichnen solche Entschließungen mit ihrem Namen sowie unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung. Des Hinweises auf eine Vertretungsbefugnis oder einen Auftrag bedarf es nicht.

(2) Alle übrigen Sachen werden ausdrücklich im Namen der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts entschieden und berichtet. Die Vertreterin oder der Vertreter der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts zeichnet in solchen Fällen mit dem Zusatz „In Vertretung“, die zeichnungsberechtigten übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit dem Zusatz „Im Auftrag“, jeweils unter Beifügung ihrer Amtsbezeichnung.

(3) Absatz 2 gilt auch bei Bescheiden der vorgesetzten Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Absatz 2 der Strafprozeßordnung.

17. Sitzungsdienst

(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt, bei Zweigstellen deren Leiterin oder Leiter. In Verfahren von besonderer Bedeutung soll die Vertretung möglichst der Verfasserin oder dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen den Sitzungsdienst wahr, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.

(2) Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt kann die Einteilung des Sitzungsdiensts ihrer oder seiner Vertretung, einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter übertragen.

(3) Amtsanwältinnen und Amtsanwälte dürfen die Staatsanwaltschaft nur in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht (Strafrichter) vertreten.

(4) Beamtinnen und Beamten, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden, kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nach einer Einarbeitungszeit die Wahrnehmung der Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht (Strafrichter) übertragen. Die Einarbeitungszeit soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen.

(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt, hat ihr oder ihm die Behördenleiterin oder der Behördenleiter die Wahrnehmung der Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht (Strafrichter) zu übertragen.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Amtsanwaltsausbildung befinden oder die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt haben, bedürfen der Zustimmung der Staatsanwältin, des Staatsanwalts, der Amtsanwältin oder des Amtsanwalts, die oder der die Anklage verfasst hat, wenn sie in der Hauptverhandlung Erklärungen abgeben, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Absatz 2, § 153a Absatz 2, § 154 Absatz 2 und § 154b Absatz 4 der Strafprozeßordnung), die Klage zurücknehmen oder auf Rechtsmittel verzichten wollen. Ist die Verfasserin oder der Verfasser der Anklage Beamtin oder Beamter, die oder der sich in der Amtsanwaltsausbildung befindet oder die Amtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist die Zustimmung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters erforderlich.

18. Bereitschaftsdienst

(1) Zur Wahrnehmung der Geschäftsaufgaben in der dienstfreien Zeit ist bei den Staatsanwaltschaften ein Bereitschaftsdienst einzurichten. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen Bereitschaftsdienst wahr, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.

(2) Soweit die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt die Einteilung für den Bereitschaftsdienst nicht selbst vornimmt, überträgt sie oder er diese Aufgabe ihrer oder seiner Vertreterin, ihrem oder seinem Vertreter, einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.

IV. Abschnitt
Besondere Zuständigkeiten

19. Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen

Bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird als besondere Abteilung die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen mit der Unterabteilung „Besondere Verfahren“, der Zentralstelle Extremismus Sachsen und der Sächsischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Cybercrime errichtet. Die Unterabteilung „Besondere Verfahren“ ist zuständig für die Verfolgung gewichtiger Fälle von Korruption und für herausgehobene oder besonders bedeutende Ermittlungsverfahren aus allen Feldern der Kriminalität. Aufgaben, Zuständigkeit und Verfahren der Zentralstelle Extremismus Sachsen und der Sächsischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Cybercrime regelt das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Verwaltungsvorschrift.

20. Verfolgung politisch motivierter und unter Missbrauch politischer Macht in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Straftaten

(1) Die Staatsanwaltschaft Dresden ist zuständig für die Verfolgung nachstehender, während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik begangener Straftaten:

a)
Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
b)
Straftaten von Bediensteten des Staates, insbesondere der Sicherheitsorgane, der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
c)
Straftaten von Funktionärinnen und Funktionären der Parteien und der Massenorganisationen sowie von Bediensteten der Kommunen, die unter Ausnutzung oder Missbrauch ihrer Stellung begangen wurden,
d)
Straftaten nach den §§ 234a und 241a des Strafgesetzbuchs.

Die Zuständigkeit umfasst auch die Strafvollstreckung in diesen Sachen.

(2) Ausgenommen sind die in § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten.

(3) Die Staatsanwaltschaften geben die bei ihnen anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren im Sinne von Absatz 1 an die Staatsanwaltschaft Dresden ab.

21. Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen gemäß § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes, Steuerstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung, Steuerstraftaten gleichgestellten Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, sowie von Straftaten nach § 266a des Strafgesetzbuchs sind zuständig:

a)
die Staatsanwaltschaft Chemnitz, soweit die Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Chemnitz oder Zwickau begangen wurden,
b)
die Staatsanwaltschaften Dresden, Görlitz und Leipzig, soweit die Straftaten in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen wurden.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf

a)
die Strafvollstreckung in diesen Sachen,
b)
zusammenhängende Strafsachen, soweit das Schwergewicht bei der Wirtschaftsstraftat liegt,
c)
die Insolvenzüberwachung.

(3) Soweit bis zum 1. April 1996 Anklage erhoben war, verbleibt es für die Verfolgung und Strafvollstreckung bei der bisherigen Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz bleibt ferner für die bis zum 1. April 1996 bei ihr anhängig gewordenen Wirtschaftsstrafsachen einschließlich der Verfahren der Vereinigungskriminalität, die Staatsanwaltschaft Dresden für die bis zum 31. Dezember 1998 bei ihr anhängig gewordenen Wirtschaftsstrafsachen zuständig.

22. Verfolgung von Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität

(1) Für die Verfolgung von Straftaten von besonderer Bedeutung im Bereich der Cyberkriminalität im Sinne der VwV Zentralstelle Cybercrime Sachsen sind zuständig:

a)
die Staatsanwaltschaft Dresden als Schwerpunktstaatsanwaltschaft, soweit die Straftaten in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Dresden oder Görlitz fallen,
b)
die Staatsanwaltschaft Leipzig als Schwerpunktstaatsanwaltschaft, soweit die Straftaten in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaften Leipzig, Chemnitz oder Zwickau fallen,
c)
die durch die Sächsische Zentralstelle zur Bekämpfung von Cybercrime bestimmte Schwerpunktstaatsanwaltschaft, soweit die Straftaten in den Zuständigkeitsbereich beider Schwerpunktstaatsanwaltschaften fallen.

(2) Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften umfasst in der Regel das Ermittlungsverfahren, das gerichtliche Verfahren zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landgerichts auch die Mitwirkung in der Hauptverhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Im Übrigen obliegt die weitere Sachbehandlung einschließlich der Strafvollstreckung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft.

(3) Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften erstreckt sich auch auf zusammenhängende Strafsachen, wenn der die Zuständigkeit begründenden Straftat im Bereich der Cyberkriminalität das Schwergewicht zukommt.

(4) Entfallen die eine Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften begründenden Voraussetzungen nach Verfahrensübernahme, sind im Ermittlungsverfahren keine weiteren technischen Ermittlungen erforderlich oder ist eine anderweitige staatsanwaltschaftliche Zuständigkeitskonzentration gegeben, können die Schwerpunktstaatsanwaltschaften das Verfahren bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Dies gilt auch, soweit sich aus den Ermittlungen ein Tatverdacht gegen einzelne Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ergibt und eine Verfahrenstrennung angezeigt ist.

(5) Absatz 1 findet auf Ermittlungsverfahren, die vor dem 1. September 2023 bei den Staatsanwaltschaften anhängig geworden sind, keine Anwendung.

23. Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte

(1) Bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird die Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte errichtet. Inhalte im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(2) Der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte obliegen insbesondere die sich aus den Nummern 223 bis 228 der VwV Richtlinien Straf- und Bußgeldverfahren ergebenden Aufgaben.

(3) Einzelheiten und das Verfahren regelt die Generalstaatsanwaltschaft Dresden.

24. Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen

Die Aufgaben der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen im Sinne des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24. 12.2008, S. 130) werden für den Freistaat Sachsen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zugewiesen.

V. Abschnitt
Zuständigkeit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

25. Zuständigkeit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in Strafsachen

Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten folgende Strafsachen, für die das Amtsgericht (Strafrichter) nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, zur Bearbeitung zuweisen:

a)
alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,
b)
die folgenden Vergehen:
aa)
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 des Strafgesetzbuchs),
bb)
Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs),
cc)
Amtsanmaßung und Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§§ 132 und 132a des Strafgesetzbuchs),
dd)
Verwahrungsbruch (§ 133 des Strafgesetzbuchs),
ee)
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 des Strafgesetzbuchs),
ff)
Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136 des Strafgesetzbuchs),
gg)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuchs), es sei denn, dass die Tat im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung steht, bei der eine der in § 226 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Folgen eingetreten ist,
hh)
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 des Strafgesetzbuchs),
ii)
Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c des Strafgesetzbuchs),
jj)
falsche uneidliche Aussage (§ 153 des Strafgesetzbuchs) und falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 des Strafgesetzbuchs),
kk)
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
ll)
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 des Strafgesetzbuchs), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 201 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen begangen worden ist,
mm)
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuchs),
nn)
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 des Strafgesetzbuchs) und Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 des Strafgesetzbuchs), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 203 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen begangen worden ist,
oo)
Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuchs), gefährliche Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetzbuchs) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 des Strafgesetzbuchs), es sei denn, dass eine der in § 226 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Folgen eingetreten ist,
pp)
Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs),
qq)
Nötigung und Bedrohung (§§ 240 und 241 des Strafgesetzbuchs),
rr)
unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b des Strafgesetzbuchs),
ss)
Urkundenfälschung (§ 267 des Strafgesetzbuchs) und Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 des Strafgesetzbuchs),
tt)
unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 des Strafgesetzbuchs),
uu)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuchs), es sei denn, dass die Tat im Zusammenhang steht mit einer fahrlässigen Tötung oder mit einer Körperverletzung, bei der eine der in § 226 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Folgen eingetreten ist,
vv)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuchs),
ww)
Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuchs), sofern die Amtsanwältinnen und die Amtsanwälte für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wären,
xx)
Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b des Strafgesetzbuches),
c)
die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 1 500 Euro nicht übersteigt:
aa)
Diebstahl (§ 242 des Strafgesetzbuchs),
bb)
Diebstahl in den Fällen des § 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 des Strafgesetzbuchs,
cc)
Unterschlagung (§ 246 des Strafgesetzbuchs),
dd)
Entziehung elektrischer Energie (§ 248c des Strafgesetzbuchs),
ee)
Betrug (§ 263 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs),
ff)
Erschleichen von Leistungen (§ 265a des Strafgesetzbuchs),
gg)
Untreue (§ 266 des Strafgesetzbuchs),
hh)
Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuchs),
ii)
gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 des Strafgesetzbuchs),
jj)
Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt,
d)
die folgenden Vergehen, soweit die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte für die Verfolgung der diesen zu Grunde liegenden Vortat zuständig sind oder zuständig wären:
aa)
Vortäuschen einer Straftat (§ 145d des Strafgesetzbuchs),
bb)
falsche Verdächtigung (§ 164 des Strafgesetzbuchs),
cc)
Begünstigung (§ 257 des Strafgesetzbuchs),
dd)
Strafvereitelung (§ 258 des Strafgesetzbuchs),
ee)
Hehlerei (§ 259 des Strafgesetzbuchs),
ff)
fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148b der Gewerbeordnung),
e)
die Vergehen nach:
aa)
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
bb)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
cc)
den §§ 21, 22 und 22a des Straßenverkehrsgesetzes,
dd)
§ 95 des Aufenthaltsgesetzes,
ee)
§ 85 des Asylgesetzes.

26. Ausschluss der Zuständigkeit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

(1) Die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte dürfen nicht bearbeiten:

a)
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wegen Straftaten,
b)
Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben,
c)
Verfahren mit politischem Hintergrund und Pressestrafsachen,
d)
Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuchs, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist,
e)
Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.

(2) Absatz 1 Buchstabe b und d gilt nicht für die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Strafrichter).

27. Sonderregelung

(1) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann hierfür geeigneten Amtsanwältinnen und Amtsanwälten abweichend von Nummer 25 auch andere Verfahren, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, zur Bearbeitung zuweisen. Sie oder er kann diese Befugnis auf ihre oder seine Vertretung, eine Zweigstellenleiterin, einen Zweigstellenleiter, eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter übertragen.

(2) Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann bei einem Ermittlungsverfahren von besonderem Umfang Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie andere Beamtinnen und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte heranziehen.

(3) Die Befugnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, Strafsachen, deren Bearbeitung durch Amtsanwältinnen und Amtsanwälte nach Nummer 25 zulässig ist, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zu übertragen, bleibt unberührt.

28. Zuständigkeit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in Bußgeldsachen

(1) Sind Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte für die Bearbeitung eines Strafverfahrens zuständig, bearbeiten sie auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 bis 70 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten übertragen werden. Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen aus besonderen Sachgebieten, die ausschließlich von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bearbeitet werden.

(3) Die Befugnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, eine von dieser Regelung abweichende Zuständigkeitsanordnung zu treffen, bleibt unberührt.

VI. Abschnitt
Schlussvorschrift

29. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), das zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. September 2020 (SächsJMBl. S. 87) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.

Dresden, den 16. August 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 8, S. 186
    Fsn-Nr.: 300-V23.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2023