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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung vom 11. Juni 2010 (SächsABl. S. 898), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
(VwV LTV)

Vom 11. Juni 2010

I.
Bezeichnung und Sitz

1.
Die Landestalsperrenverwaltung (LTV) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) und hat ihren Sitz in Pirna.
2.
Zur LTV gehören folgende Betriebsteile:
 
a)
die Zentrale in Pirna,
 
b)
der Betrieb Oberes Elbtal mit Sitz in Pirna,
 
c)
der Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau mit Sitz in Lengefeld,
 
d)
der Betrieb Zwickauer Mulde Obere Weiße Elster mit Sitz in Neidhardtsthal,
 
e)
der Betrieb Elbaue/Mulde/Untere Weiße Elster mit Sitz in Rötha,
 
f)
der Betrieb Spree/Neiße mit Sitz in Bautzen.
3.
Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des SMUL.

II.
Aufgaben

1.
Die LTV nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Die LTV betreibt die Stauanlagen auf der Grundlage anlagenbezogener Wasserwirtschaftspläne und Betriebsvorschriften.
2.
Die LTV nimmt auch sonstige Rechte, Pflichten, Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die sich für den Freistaat Sachsen als Träger der Bau- und Unterhaltungslast sowie als Eigentümer oder Besitzer wasserwirtschaftlicher Anlagen ergeben, insbesondere die Brauchwasserbereitstellung, Wasserkraftnutzung an Talsperren und Bewirtschaftung von Tagebaurestseen, die für den Freistaat Sachsen von wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind.
3.
Die LTV kann insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Aufgaben nach Nummer 2 möglich ist, die Geschäftsbesorgung für Dritte zu Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern gegen Kostenerstattung übernehmen. Soweit dies für Private erfolgen soll, bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses.
4.
Der LTV können weitere Aufgaben durch das SMUL oder den Verwaltungsrat übertragen werden.

III.
Aufgabenverteilung

1.
Der Leiter der LTV ist der Geschäftsführer. Er vertritt die LTV in allen Angelegenheiten und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Stellvertreter des Geschäftsführers und kaufmännische Leiter ist der Fachbereichsleiter „Verwaltung, Finanzen“. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt ( § 9 SäHO).
2.
Die Aufgabenverteilung der LTV regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Geschäftsordnung und deren Änderungen sowie der Geschäftsverteilungsplan und dessen Änderung infolge von Organisationsänderungen nach Ziffer I Nr. 3 bedürfen der Zustimmung des SMUL.
3.
Besondere Vorkommnisse im Geschäftsbetrieb berichtet der Geschäftsführer unverzüglich dem SMUL und dem Verwaltungsrat.
4.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen unter anderem über die Geschäftsabläufe, über wesentliche Abweichungen von Vorgaben, Geschäftsbesorgungen für Dritte nach Ziffer II Nr. 4, wesentliche Vorkommnisse, wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und von Bewirtschaftungsvorgaben unverzüglich zu unterrichten.
5.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor. Derselbe Abschlussprüfer soll höchstens fünf aufeinander folgende Jahre Abschlüsse prüfen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern, darunter mindestens drei Mitglieder aus dem SMUL. Der Vorsitz wird von einem Vertreter des SMUL wahrgenommen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL widerruflich bestellt. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und tagt mindestens zweimal jährlich.
2.
Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die LTV in wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten.
3.
Der Verwaltungsrat legt die strategische Ausrichtung der LTV und die zu erreichenden Ziele mit Billigung der Hausleitung des SMUL fest. Außerdem beschließt er über:
 
a)
den ersten Entwurf der Wirtschaftspläne für die Anmeldung zur Haushaltsaufstellung (Erstellung des Haushaltsvoranschlages des jeweiligen Doppelhaushaltes),
 
b)
den jährlichen Wirtschaftsplan (bis zur Beschlussfassung gilt grundsätzlich der in der Anlage zum Haushaltsplan abgedruckte Wirtschaftsplan, sofern die Freigabe der Haushaltsmittel zum Jahresbeginn bereits erfolgte),
 
c)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
d)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
e)
die Entlastung des Geschäftsführers,
 
d)
die Grundsätze des Liegenschaftsmanagements unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit.
4.
Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit von der LTV Auskunft erteilen, Unterlagen vorlegen sowie diese prüfen zu lassen.
5.
Der Geschäftsführer der LTV nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Dritten zulassen.

V.
Fachaufsicht

1.
Die LTV untersteht der Fachaufsicht des SMUL, soweit diese nicht vom Verwaltungsrat wahrgenommen wird.
2.
Das SMUL kann von der LTV jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

VI.
Dienstaufsicht und Personalangelegenheiten

1.
Die Dienstaufsicht übt das SMUL aus.
2.
Die LTV bearbeitet alle Personalangelegenheiten, mit Ausnahme der folgenden, dem SMUL vorbehaltenen Aufgaben:
 
a)
die Ernennung der Beamten des Staatsbetriebes,
 
b)
die Durchführung beamtenrechtlicher Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister zugewiesen sind,
 
c)
die vorherige Zustimmung zur Einstellung und Höhergruppierung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 TV-L,
 
d)
die grundsätzliche Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die dem Geschäftsführer des Staatsbetriebes, dessen Stellvertreter, die Fachbereichs-, Referats- sowie Betriebsleiter und vergleichbare Dienstposten betreffen,
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Arbeits-, Tarif-, Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.
3.
§ 17 Abs. 2 und 3, § 18 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

VII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die LTV ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
2.
Grundlage der Wirtschaftsführung sind die mittelfristige Betriebsplanung und der Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan sowie der Stellenplan und die Erlasse des SMUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3.
Die LTV erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
4.
Die LTV ist berechtigt, im Trinkwasserbereich Kredite in Anspruch zu nehmen, sofern im Haushaltsplan einschließlich der ergänzenden Erläuterungen (Wirtschaftsplan) hierfür eine Kreditlinie für Kassenkredite festgelegt ist. Die LTV kann Rücklagen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der fachaufsichtlichen Vorgaben des SMUL bilden und verwenden.
5.
Die LTV erhebt für Leistungen Entgelte nach der vom SMUL bestätigten Kosten- und Leistungsrechnungsrichtlinie.
6.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Ressorts grundsätzlich keine Kostenerstattung. Über das Ressort hinaus findet in der Regel ein Leistungsausgleich statt.
7.
Die LTV führt gemäß der Anpassungsvereinbarung zwischen SMUL und dem Staatsministerium der Finanzen (SMF) das Neue Steuerungsmodell des Freistaates Sachsen ein.

VIII.
Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ( § 74 Abs. 1 SäHO).
2.
Die LTV führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle entsprechend dem jeweiligen Einführungsstand des Neuen Steuerungsmodells sicher ( § 74 Abs. 2 SäHO).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Unterrichtung des SMF und des Sächsischen Rechnungshofes (SRH) sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung ( § 87 SäHO ), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist (insbesondere § 264 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch) und, soweit verbindlich geregelt, des Neuen Steuerungsmodells anzuwenden.

IX.
Kassenwesen

1.
Die LTV führt eine Kasse.
2.
Die LTV erstellt eine Kassenordnung, die dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen ist

X.
Liegenschaften

1.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben überlässt das SMF der LTV die Verwaltung und Bewirtschaftung sämtlicher betriebsnotwendigen Grundstücke unentgeltlich. Die Überlassungsvereinbarung wird regelmäßig fortgeschrieben.
2.
Die Verwaltungsgebäude werden durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) nach dem Verfahren gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung – RLBau Sachsen – Ausgabe 2003 vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 502), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), bewirtschaftet. Ausgenommen hiervon ist das Gebäude der Zentrale in Pirna, das derzeit von der LTV im Benehmen mit SIB angemietet und bewirtschaftet wird. Hochbaumaßnahmen an wasserwirtschaftlichen Anlagen und Betriebsgebäuden führt die LTV in eigener Verantwortung durch. Die LTV stellt alle in seinem Zuständigkeitsbereich durchzuführenden Hochbaumaßnahmen in seinen Wirtschaftsplan ein.
3.
Verträge über Nebennutzungen, insbesondere zu Naherholungs-, Ferien-, Freizeit- und Sportzwecken, sowie zu energetischen Nutzungen werden von der LTV geschlossen. Näheres regelt die Überlassungsvereinbarung zwischen SMF, SMUL und LTV vom 6. April 1998.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung (VwV LTV) vom 10. Januar 2006 (SächsABl. S. 132) außer Kraft.
2.
Eine vor dem 1. Januar 2010 nach altem Recht erfolgte Bestellung zum Verwaltungsrat oder Fachbeirat bleibt unberührt.

Dresden, den 11. Juni 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 26, S. 898
    Fsn-Nr.: 612-V10.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juli 2010

    Vorschrift außer Kraft seit:
    13. Januar 2022