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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV – Kirchenaus- und -übertritt

Vollzitat: VwV – Kirchenaus- und -übertritt vom 4. September 1998 (SächsABl. S. 710), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren
(VwV – Kirchenaus- und -übertritt)

Vom 4. September 1998

1
Kirchenaustritt
Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft und Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (KiStG) vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist (vergleiche Anlage 1), auszutreten.
1.1
Austrittserklärung von Minderjährigen, Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sowie von Geschäftsunfähigen
1.1.1
Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.
1.1.2
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter ist nicht erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den Austritt (vergleiche §§ 2, 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939). Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
1.1.3
Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.
1.1.4
Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB).
1.2
Form der Austrittserklärung
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KiStG; § 129 BGB). Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1 BGB voraus, daß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
1.3
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung
Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
1.4
Zuständigkeit des Standesbeamten
Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung und für die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt Dresden zuständig.
1.5
Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten
1.5.1
Der Standesbeamte verschafft sich Gewißheit über die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
1.5.2
Über die Austrittserklärung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine Unterschrift.
1.5.3
Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter 14 Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen ist für jede Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
1.5.4
Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.
1.6
Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte veranlaßt notwendig werdende Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dem Eingang der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am … ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.
1.7
Mitteilungen
1.7.1
Der Standesbeamte teilt den Austritt mit:
 
a)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Religionsgemeinschaft,
 
b)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde und
 
c)
dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch führt.
1.7.2
Der Standesbeamte soll zur Vorbereitung der Mitteilung nach Nummer 1.7.1, Buchstabe c, bei der Aufnahme der Niederschrift oder der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Tag der Eheschließung sowie Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und hierüber einen Vermerk zu den Akten nehmen.
1.7.3
Ist im Familienbuch oder im Heiratsantrag des Ausgetretenen die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch oder das Heiratsbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs oder am Rande des Heiratseintrags (vergleiche § 64 Abs. 5, §§ 217, 240e der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1995, BAnz. Nr. 33a, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 1998, BAnz. Nr. 107a).
1.7.4
Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der Niederschrift oder der mit einem Eingangsvermerk versehenen öffentlich-beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden.
2
Übertritt
2.1
Übertritt zwischen Religionsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind und eine Übertrittsvereinbarung geschlossen haben (Übertritt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 KiStG)
2.1.1
Ein vereinfachtes Übertrittsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 KiStG ist nur zwischen den Religionsgemeinschaften möglich, die miteinander eine Übertrittsvereinbarung (Anlage 3) geschlossen haben und im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Der Übertritt wird mit dem Zugang der beglaubigten Abschrift der Übertrittserklärung bei dem nach Nummer 1.4 zuständigen Standesbeamten öffentlich-rechtlich wirksam und hat im Verhältnis zur bisherigen Religionsgemeinschaft die Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
2.1.2
Der Standesbeamte teilt den Übertritt der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Übergetretenen zuständigen Meldebehörde und dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder dem Standesbeamten mit, der das Heiratsbuch führt, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist. Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der kirchenamtlichen Bescheinigungen verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dem Zugang der Kirchenübertrittserklärung am … ist der Kirchenübertritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ zu versehen sind.
2.1.3
Die neue Religionszugehörigkeit wird nur auf Antrag des Übergetretenen in den Personenstandsbüchern vermerkt. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Standesbeamten gestellt werden. § 64 Abs. 5 DA gilt entsprechend.
2.1.4
Durch die Möglichkeit des Übertritts wird das Recht, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 KiStG in Verbindung mit dem Abschnitt Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift zu erklären, nicht beeinträchtigt.
2.2
Übertritt in anderen Fällen
Der Übertritt in anderen als den in Nummer 2.1 genannten Fällen ist als Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft und als Eintritt in die neue Religionsgemeinschaft zu behandeln. Die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit des Austritts beurteilt sich bei Religionsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 KiStG und dem Abschnitt Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift. Im übrigen richten sich der Austritt und der Eintritt nach der Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
3
Aufbewahrungsfristen
Die Niederschriften über Austrittserklärungen, die öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren.

 

4
Auskunft
Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften, denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört oder angehört hat.

 

5
Kosten
Für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133):
 
a)
für die Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach Nummer 1.5.2 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 1.: 20 DM bis 40 DM je Person). Erklären mehrere Personen ihren Kirchenaustritt gemeinsam (Nummer 1.5.3 Satz 1), ist die Verwaltungsgebühr nur einmal zu erheben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG);
 
b)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung durch Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung, Bescheinigung nach Nummer 1.5.4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.1: 10 DM je Person);
 
c)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung bei einer schriftlichen Erklärung über den Austritt durch eine Bescheinigung nach Nummer 1.6 Satz 4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.2: 10 DM bis 20 DM je Person);
 
d)
die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung eines Kirchenübertritts (Nummer 2.1.1 Satz 3) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend der Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle Ziffer 2.1, gebührenpflichtig: 10 DM je Person.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 198) außer Kraft.

Dresden, den 4. September 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 1
VwV – Kirchenaus- und -übertritt

 

Verzeichnis
der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRV besitzen

1    Im Bereich der evangelischen Landeskirchen:
1.1    Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
1.2    Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
1.3    Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
1.4    Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
1.5    Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

2    Im Bereich der Römisch-Katholischen Kirche:
2.1    Bistum Dresden-Meißen
2.2    Bistum Görlitz
2.3    Bistum Magdeburg

3    Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden

4    Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften, die die gleichen Rechte haben:
4.1    Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Sachsen
4.2    Die Christengemeinschaft in Ostdeutschland
4.3    Neuapostolische Kirche Sachsen
4.4    Evangelisch-methodistische Kirche in Ostdeutschland
4.5    Evangelisch-Lutherische Freikirche
4.6    Evangelisch-reformierte Gemeinde Dresden
4.7    Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter Brüdergemeine

Anlage 2
VwV – Kirchenaus- und -übertritt

Kirchenaustrittserklärung

Formular
Formular
Standesamt  ______Ort,Tag___________
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erscheint/erscheinen,
ausgewiesen durch _______________________
Vorname, Familienname, (ggf.abweichender
Geburtsname)

_______________________
Tag und Ort der Geburt _______________________
Wohnort, Wohnung _______________________
und erklärt/erklären: Ich/Wir trete(n) aus der
Religionsgemeinschaft _______________________aus.
  Diese Erklärung erstreckt sich auf das/die nachstehend aufgeführte(n) unter unserem/meinem Personensorgerecht stehende(n) noch nicht 14 Jahre alte(n) Kind(er). *
Name, Tag und Ort der Geburt
_______________________
  _______________________
  _______________________
  _______________________
Raum für Einwilligungserklärungen _______________________
  _______________________
  _______________________
_______________________
Formular
Formular
  Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
  ____________________________
   Der Standesbeamte   
    ……………………………    

*  Bei Erstreckung auf Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren ist die Einwilligung der Kinder erforderlich.

Anlage 3
VwV – Kirchenaus- und -übertritt

 

Vereinbarung
zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen
Kirchen im Freistaat Sachsen

Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend „Kirchen“ genannt) hat sich am 14. Oktober 1992 in Dresden die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (nachstehend ACK Sachsen genannt) konstituiert. Ihre Mitglieder, die gemeinsam den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen, haben sich zu ökumenischer Zusammenarbeit verpflichtet.

Dem dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu Kirche. Sie war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai 1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen macht deren Neufassung erforderlich. Deshalb wird zwischen den Mitgliedern der ACK Sachsen

  • Gemeinden in Sachsen des Bundes Freier evangelischer Gemeinden, Kreis Anhalt-Sachsen-Thüringen,
  • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Vereinigung Sachsen,
  • Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Region Sachsen,
  • Evangelische Brüder-Unität, Sitz Herrnhut,
  • Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
  • Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
  • Evangelisch-methodistische Kirche, Ostdeutsche Jährliche Konferenz,
  • Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Dresden,
  • Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für die Gemeinden in Leipzig und Chemnitz,
  • Gemeindeverband Sachsen der Altkatholischen Kirche,
  • Gemeinden in Sachsen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der
  • Gemeinden in Sachsen der Diözese Berlin und Deutschland der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat)
sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, sofern es sich um Gemeinden handelt, die sich auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befinden, folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen Kirche übertreten, die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig und dieser Vereinbarung beigetreten ist, so teilt es diese Absicht dem zuständigen Amtsträger dieser Kirche persönlich und schriftlich mit. Diese Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze beinhalten. Der Amtsträger prüft in einem seelsorgerlichen Gespräch mit dem Übertrittswilligen die Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Wechsels der Kirchenzugehörigkeit. Hält dieser sein Aufnahmeersuchen aufrecht, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 2

Von dem Aufnahmeersuchen ist dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übertrittswillige angehört, durch den Amtsträger der anderen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei soll auch festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die den Wechsel der Kirchenzugehörigkeit hindern oder belasten könnten.

§ 3

Soll sich der Übertritt zugleich auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erstrecken, sind ihre Personalien in den Antrag aufzunehmen. Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres können nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen zu einem Konfessionswechsel veranlaßt werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine eigene Erklärung abzugeben.

§ 4

Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche. Sie soll nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Abgang der Mitteilung gemäß § 2 erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmeersuchen schriftlich widerrufen werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche beginnt mit dem Vollzug der Aufnahme. Über den Übertritt ist dem Aufgenommenen eine kirchenamtliche Bescheinigung auszuhändigen (vergleiche Muster in der Anlage). Beglaubigte Abschriften übersendet die aufnehmende Kirche dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übergetretene bisher angehört hat, und dem zuständigen Standesbeamten.

§ 6

Erfolgt ein Übertritt nach dieser Vereinbarung, so richtet sich die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit nach den entsprechenden staatlichen Bestimmungen, § 5 Satz 1 wird hiervon nicht berührt.

§ 7

Sollten bei der Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die zuständigen Leitungsgremien der Kirchen um gütliche Beilegung bemüht sein.

§ 8

Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die die Richtlinien der ACK Sachsen anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten.

§ 9

Nach Ablauf von drei Jahren werden die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung durch die ACK Sachsen überprüft. Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Jede antragstellende Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichnenden Kirchen von der Vereinbarung zu lösen. Diese Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.

§ 10

Dieser Vereinbarung haben die beteiligten Kirchen zugestimmt. Die Konferenz der ACK Sachsen hat sie am 30. September 1994 verabschiedet. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die beteiligten Kirchen am 1. Juli 1998 in Kraft. Die Kirchen veröffentlichen sie in ihrem Bereich. Das Inkrafttreten wird der Staatsregierung des Freistaates Sachsen angezeigt.

(Unterzeichnung mit Datum und Ort durch die Bevollmächtigten der Kirchen.)

Anlage

Muster

Kirchenamtliche Bescheinigung
Übertritt zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen
(Kirchenübertrittserklärung)

Vor dem unterzeichnenden Amtsträger der ………………………………… Kirche

erscheinen die Erklärenden

(Vorname, Name, Geburtstag und -ort, Tag und Ort der Eheschließung, Beruf, Anschrift)







ausgewiesen durch ………………………………………………

und erklären:

Ich habe/Wir haben bisher der ………………………… Kirche

angehört. Mit Wirkung vom ……………… bin ich/sind wir auf

meinen/unseren Antrag hin in die ………………………. Kirche

aufgenommen worden.

Diese Erklärung gebe/n ich/wir zugleich für mein/e/unser/e Kind/er ab, das/die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben:
(Vorname, Name, Geburtstag und -ort, Anschrift des/der Kind/er)







Formular
Formular
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Ort / Datum

Kirchensiegel

………………………………

………………………………

Unterschrift/en des/der Übertretenden
einschließlich der Kinder ab vollendetem
12. Lebensjahr

Unterschrift des Amtsträgers
der aufnehmenden Kirche

………………………………

………………………………

Beglaubigte Abschriften für

– Übertretende/r   ………………………………

– Standesamt in   ………………………………

– Meldebehörde in  ……………………………

– bisherige Kirche in   …………………………

– aufnehmende Kirche …………………………

Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt.
Ort, Datum, Unterschrift mit Angabe der Dienststellung, Kirchensiegel

 

Anlage 4
VwV – Kirchenaus- und -übertritt

Bescheinigung über die Wirkung eines Kirchenübertritts

Standesamt ………………… Ort, Tag……………………………………

Formular
Formular
Vornamen,
Familiennamen
(ggf. abweichender Geburtsname)


Tag und Ort der Geburt

Wohnung, Wohnort





  wird bescheinigt, daß ihr/sein * am ………………… gegenüber der Religionsgemeinschaft

erklärter Kirchenübertritt die Wirkung eines Austritts aus der
Religionsgemeinschaft  


hat (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II 885, 1194)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3).
 
Der Standesbeamte
(Siegel)
…………………………………

*  Nichtzutreffendes streichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 40, S. 710
    Fsn-Nr.: 73-V98.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021