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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neunte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vollzitat: Neunte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 17. November 2023 (SächsJMBl. S. 239)

Neunte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vom 17. November 2023

I.

Ziffer I der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. August 2023 (SächsJMBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird der Wortlaut durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:
„a)
alle Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen ab dem 23. Juni 2021 mit Ausnahme der Verfahren zu Beschwerden unter den amtsgerichtlichen Registerzeichen XIV und XVII,
b)
alle Verfahren ab dem 24. Januar 2024:
aa)
in Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten elektronisch übermittelt werden,
bb)
die nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
cc)
über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes,
c)
alle Verfahren zu Beschwerden unter den amtsgerichtlichen Registerzeichen XIV und XVII ab dem 14. Februar 2024,“.
2.
Den Nummern 16 bis 19 wird jeweils folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
alle Verfahren in Betreuungssachen unter den Registerzeichen X, XIV und XVII ab dem 13. Dezember 2023,“.
3.
Nummer 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,“ gestrichen,
b)
Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
„d)
alle Verfahren in sonstigen Strafsachen ab dem 24. Januar 2024, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
e)
alle Verfahren in Betreuungssachen unter den Registerzeichen X, XIV und XVII ab dem 14. Februar 2024,“.
4.
Den Nummern 21 und 23 wird jeweils folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
alle Verfahren in Betreuungssachen unter den Registerzeichen X, XIV und XVII ab dem 14. Februar 2024,“.
5.
Der Nummer 24 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
„d)
alle Verfahren in sonstigen Strafsachen ab dem 24. Januar 2024, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
e)
alle Verfahren in Betreuungssachen unter den Registerzeichen X, XIV und XVII sowie in Standesamtssachen unter dem Registerzeichen III ab dem 14. Februar 2024,“.
6.
Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
42.
Staatsanwaltschaft Zwickau
a)
ab dem 6. September 2023:
aa)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen der Hauptstelle, ohne die Zweigstelle Plauen, soweit sie sich ausschließlich gegen Erwachsene oder unbekannte Personen richten und die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
bb)
alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Zwickau, soweit sie von der Hauptstelle geführt werden,
b)
ab dem 24. Januar 2024 alle sonstigen Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen der Hauptstelle, ohne die Zweigstelle Plauen, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,“.
7.
In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
8.
Folgende Nummer 44 wird angefügt:
44.
Generalstaatsanwaltschaft Dresden
alle Verfahren ab dem 24. Januar 2024 unter den Registerzeichen Ss, SRs, SsRs, SsBs, Zs, Ws, GWs, VAs und GVAs der Abteilung 2.“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 13. Dezember 2023 in Kraft.

Dresden, den 17. November 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 11, S. 239
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Dezember 2023