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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen vom 7. März 2000 (SächsABl. S. 239)

Verwaltungsvorschrift
es Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen

Az.: 42-1500.10/58

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFW) vom 9. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 66) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2.1.1:
Nach dem Wort „nach“ werden die Worte „DIN EN 1846 und der verbleibenden oder Restnormen von“ eingefügt.
2.
Nummer 3.1.1:
Der Klammerinhalt erhält folgende Fassung:
„Anlagen 3, 4 und 5“.
3.
Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:
„Für Maßnahmen und Gegenstände, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird je 1 000 DM der zuwendungsfähigen Kosten eine Zuwendung von 400 DM gewährt; für Zusatzausrüstung, die überwiegend für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehr vorgesehen ist, kann eine Zuwendung bis zu 700 DM gewährt werden. Die zuwendungsfähigen Kosten sind zur Berechnung des Festbetrags auf volle Tausend DM abzurunden.“
4.
Nach Nummer 4.5 wird nachfolgende Nummer 4.6 angefügt:
„In besonderen Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle mit Einwilligung des Staatsministeriums des Innern abweichend von den Nummern 4.2 und 4.3 die Zuwendung bis 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten erhöhen.“
5.
Nummer 5.1:
In Satz 2 werden die Worte „bei Beschaffungsmaßnahmen die Angebote, eine Angebotsübersicht und“ gestrichen.
6.
Nummer 5.1.1:
Im Satz 1 werden nach den Worten „Muster 5“ das Komma und die nachfolgenden Verweise „6 und 6 a“ gestrichen.
7.
Nummer 9.1:
In Satz 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „2002“ ersetzt.
8.
Anlage 1, Nummer 1.1.2.3:
 
a)
Nach dem Wort „Schlauchpflegeeinrichtung“ wird die Angabe „(einschließlich der Ausrüstung)“ eingefügt.
 
b)
Die Zahl „89 000“ wird durch die Zahl „150 000“ ersetzt.
9.
Anlage 1, Nummer 2:
 
a)
In der Tabelle wird folgende Zeile 1 eingefügt:
In Spalte 1 „KdoW nach DIN 14507- Teil 5“ und in Spalte 2 „16 000 DM“.
 
b)
In Zeile 2 wird in Spalte 2 die Zahl „16 000“ durch die Zahl „40 000“ ersetzt.
 
c)
In Zeile 5 werden die Worte „KTLF mit Ausnahmegenehmigung SMI“ durch die Worte „TSF-W/Z nach Anlage 54)“ersetzt.
 
d)
Legende zur Tabelle:
 
 
aa)
Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:
„Es wird nur ein ELW-1 je Zuwendungsempfänger gefördert.“
 
 
bb)
Nach Fußnote 3 wird folgende Fußnote 4 angefügt:
4) Anstelle LF 8/6 (Straße) oder LF 8/6 (Allrad).“
10.
Anlage 3, Nummer 1:
Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Festlegungen von DIN EN 1846 und verbleibender oder Restnormen von DIN 14502, Feuerwehrfahrzeuge, gelten entsprechend.“
11.
Anlage 4, Nummer 1:
Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Festlegungen von DIN EN 1846 und verbleibender oder Restnormen von DIN 14502, Feuerwehrfahrzeuge, und DIN 14555 Teil 1, Rüstwagen und Gerätewagen, Typen, Technische Einrichtungen, gelten entsprechend.“
12.
Nach Anlage 4 wird die Technische Richtlinie über ein Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter und Zusatzlöscheinrichtung (TSF-W/Z) als Anlage 5 angefügt.

Dresden, den 7. März 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

„Anlage 5

Technische Richtlinie Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter und Zusatzlöscheinrichtung (TSF-W/Z)

1.
Allgemeines
Der Freistaat Sachsen führt ein Tragkraftspritzenfahrzeug – Wasser mit Zusatzlöscheinrichtung (TSF-W/Z) ein. Mit diesem Fahrzeug können Gemeindefeuerwehren und Feuerwehren in Ortsteilen ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und der Hilfeleistung erfüllen, ohne über ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (Straße/Allrad) zu verfügen.
Gleichzeitig wird den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen.
Die Festlegungen von DIN EN 1846 und verbleibender oder Restnormen von DIN 14502, Feuerwehrfahrzeuge, gelten entsprechend.
2.
Begriff
Das Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W/Z ist ein Löschfahrzeug mit einer Tragkraftspritze, einem Löschwasserbehälter, einer Zusatzlöscheinrichtung, einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine Gruppe (1/8). Die Besatzung besteht aus einer Staffel (1/5).
3.
Spezielle Anforderungen
Für das TSF-W/Z gilt DIN 14530 Teil 17, Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W, mit nachfolgenden Ergänzungen und/oder Einschränkungen.
3.1.
Die Länge darf maximal 6200 mm, die Breite maximal 2300 mm, die Höhe maximal 2800 mm (bei Allradantrieb 3000 mm) betragen (gemessen bei Leergewicht, wenn vorgesehen jedoch mit aufgelegter Dachbeladung).
3.2.
Das zulässige Gesamtgewicht darf mit Straßenantrieb 5990 kg, mit Allradantrieb 7490 kg nicht überschreiten.
3.3.
Als Antriebsart ist Straßenantrieb und Allradantrieb zulässig. Die Motorleistung soll ca. 90 kW betragen. Zum Antrieb einer Sonderlöscheinrichtung muss beim Allradfahrgestell auf Wunsch des Bestellers ein geeigneter Nebenantrieb vorhanden sein. Die maximale Geschwindigkeit des TSF-W/Z muss auf 100 km/h begrenzt sein.
3.4.
Vorn und hinten muss eine Schleppvorrichtung vorhanden sein, die ein Abschleppen des Fahrzeuges ermöglicht.
Eine Anhängekupplung einschließlich Steckdose darf auf Wunsch des Bestellers vorhanden sein.
3.5.
Das Ersatzrad ist ohne Halterung vorzusehen.
3.6.
Das Fahrzeug ist mit Servolenkung und ABS auszurüsten. Die Vorder- und Hinterachse sind, wenn nicht serienmäßig vorgerüstet, zu stabilisieren.
3.7.
Für das TSF-W/Z ist ein serienmäßiges Fahrgestell mit Doppelkabine und Kofferaufbau zu verwenden.
Geräteraumabschlüsse sind als Jalousien vorzusehen, bei nicht notwendiger Dachbeladung im Heck auch als Klappe.
3.8.
Auf dem Fahrerhausdach sind zwei, am Heck des Aufbaus eine Kennleuchte für blaues Blinklicht nach DIN 14620 anzubringen. Kennsignaleinheiten nach DIN 14621 oder andere gleichwertige sind zulässig. Rückwärtige Kennleuchten für blaues Kennlicht und Kennlicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen getrennt schaltbar sein.
Das Heck des Aufbaues ist im oberen Bereich mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten.
3.9.
Das Fahrzeug ist mit Ladesteckdose für Batterieerhaltungsladung nach DIN 14690- A16 einschließlich Spannungsüberwachung auszurüsten.
3.10.
Die Farbgebung muss DIN 14502 Teil 2 entsprechen. Für rote Anstriche ist die Farbe „Feuerrot RAL 3000“ zu verwenden.
Das Fahrgestell, der Fahrer- und Mannschaftsinnenraum und die Felgen dürfen in der Farbe des serienmäßigen Anstrichs des Fahrgestells ausgeführt sein. Für nichtmetallische Stoßfänger und Kotflügel kann eine Lackierung entfallen.
4.
Löschtechnische Einrichtungen
Die löschtechnischen Einrichtungen müssen DIN 14530 Teil 17 entsprechen, jedoch mit nachfolgenden Änderungen:
4.1.
Eine Verbindung der TS 8/8 mittels A-Sauganschluss zum Löschwasserbehälter muss nicht dauerhaft bestehen, jedoch kurzfristig herstellbar sein.
4.2.
Der Löschwasserbehälter muss ein Fassungsvermögen von 750 l haben, mit elektrischer Füllstandsanzeige ausgerüstet und für den Einbau einer Tankheizung vorbereitet sein.
4.3.
Eine stationär eingebaute, saugseitig mit dem Löschwasserbehälter fest verbundene Sonderlöscheinheit muss von der rechten Fahrzeugseite oder vom Fahrzeugheck aus zu bedienen sein.
Die Sonderlöscheinrichtung kann separat mittels Verbrennungsmotor oder über einen vom Fahrzeug verfügbaren geeigneten Nebenantrieb betrieben werden. Beim Antrieb über den Fahrzeugmotor ist ein Betriebsstundenzähler vorzusehen.
Eine an der rechten Fahrzeugseite des Aufbaus oder in seinem Heck angeordnete Schnellangriffseinrichtung Wasser mindestens 50 m – HD-Schlauch DN 16 nach DIN 20021 Teil 2 auf Haspel und Pistolenstrahlrohr muss über eine dauerhafte Verbindung zum Druckausgang der Sonderlöscheinrichtung verfügen.
Weitere Kennwerte der Sonderlöscheinrichtung:
 
Pumpenausgangsdruck ca. 40 – 60 bar
 
 
Wurfweite bei Vollstrahl min. 15 m
 
Wurfweite bei Sprühstrahl min. 5 m
 
Löschmittelauswurf am Strahlrohr ca. 70 l/min.
5.
Feuerwehrtechnische Beladung
Die Beladung muss in den Geräteräumen so vorgenommen werden, dass die ordnungsgemäße Lagerung und gefahrlose Entnahme sichergestellt ist.
Die Gegenstände der Beladung haben den jeweils für den Gebrauch in der Feuerwehr geltenden Normen zu entsprechen.
Feuerwehrtechnische Beladung
Gruppe Gegenstand Stückzahl Gesamtgewicht (kg)
Gruppe Gegenstand Stück-
zahl
Gesamt-
gewicht
(kg)

1 Schutzkleidung und Schutzgerät    
  Warnkleidung W 1 (Weste) 9 4,5
  Hitzeschutzkleidung, glanzverspiegelt, Außenfläche flüssigkeitsabweisend, bestehend aus:

Form II: Mantel oder Umhang mit fest angebrachter Kopfhaube, Handschuhe mit langen Stulpen

2 12
  Pressluftatmer, ohne Atemanschluss (in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung) 4 70
  Atemanschluss (Vollmaske; in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung) 4 3,2
2 Löschgerät    
  Kübelspritze A 10, gefüllt 1 20
  Feuerlöscher mit 6 kg Löschpulver und mit Kfz-Halterung 1 11
3 Schläuche, Armaturen und Zubehör    
  Druckschlauch B-20-K 8 104,96
  Druckschlauch C 42-15-K 8 43,9
  Saugschlauch A-1500-K zusätzlich 4 56
  Saugkorb A 1 6
  Saugschutzkorb A (Draht) 1 1,3
  Standrohr 2B 1 7,2
  Sammelstück A-2B 1 3,6
  Verteiler BV oder BK 1 6,6
  Übergangsstück B-C 2 1,4
  Übergangsstück C-D 1 0,4
  Stützkrümmer SK 1 2
  Strahlrohr BM 1 2,7
  Strahlrohr CM 3 5,4
  Strahlrohr DM 1 1
  Arbeitsleine (Halteleine bzw. Ventilleine) A 20-K 2 3,4
  Seilschlauchhalter 1600 3 0,45
  Kupplungsschlüssel ABC 5 3,5
  Schlüssel B (für Überflurhydrant) 1 2,2
  Schlüssel C (für Unterflurhydrant) 1 5,6
  Schachthaken (mit Kette) 2 0,6
4 Rettungsgerät    
  Steckleiter, 4-teilig, 4-LM 1 40
  Fangleine F30-K mit Fangleinenbeutel und Tragleine nach DIN 14921 7 17,5
5 Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät    
  Verbandkasten K 1 6,2
  Krankenhausdecke; 1900 mm x 1400 mm, in wiederbenutzbarer Schutzhülle 1 1,8
6 Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät    
  Handscheinwerfer explosionsgeschützt nach DIN 14 642 mit Batterie, Lampe und installierter Ladehalterung 3 9
  Warndreieck nach StVZO 2 2
  Warnleuchte nach StVZO 2 1
  Warnflagge, 500 mm x 500 mm, weiß-rot-weiß 2 0,5
  Winkerkelle, beleuchtet, beidseitig leuchtend (Stabwinker) 1 0,7
  Hand-Sprechfunkgerät im 2-m-Bereich nach TR BOS
mit installierter Ladehalterung
 2   2
  Flutlichtstrahler, spritzwassergeschützt (Schutzart DIN 40 050-IP 54), 220 V/50 Hz, 1000 W; mit 10 m langer Anschlussleitung HO7RN-F 3 G 1,5 nach DIN VDE 0282 Teil 810, Stecker 16A nach DIN 49443 und Lampe 2 10
  Stativ, auf mindestens 3,5 m ausziehbar, mit Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640, mit Sturmverspannung 1 15
  Leitungstrommel A1-3 x 2,5-45    
  Aufnahmebrücke für 2 Flutlichtstrahler, aufsteckbar auf Aufsteckzapfen C nach DIN 14640 1 1
  Abzweigstück, 3fach, strahlwassergeschützt (Schutzart DIN 40050-IP 55) 1 1
7 Arbeitsgerät    
  Bindestrang, 2 m lang, 8 mm Durchmesser 6 0,6
  Motorsäge mit Verbrennungsmotor, Schwertlänge 400 mm 1 10
  Ersatzkette für Motorsäge
1 Paar Beinlinge (Schnittschutz)
Gesichtsschutz zum Feuerwehrhelm
 1
 1
 2
  0,5
  1
  0,2
  Reservekraftstoff-Kanister aus PE; gefüllt mit 5 l Kraftstoff für Kettenmotorsäge und 1 5,5
  Ölbehälter; gefüllt mit 2 l Kettenöl oder 1 3
  Doppelkanister; gefüllt mit 5 l Kraftstoff für Motorsäge und 2 l Kettenöl 1 7,8
  Stromerzeuger, mindest 2 kVA mit Zubehör 1 18
  Tragkraftspritze TS 8/8 mit Zubehör 1 190
8 Handwerkzeug und Messgerät    
  Brechstange 700 1 3,5
  Werkzeugkasten 3-teilig, aus Stahlblech (Raumbedarf 500 mm x 220 mm x 250 mm) für Fahrgestellwerkzeug, Pumpenwerkzeug und Werkzeugsatz, bestehend aus:
– Hammer 500 S (Schlosserhammer)
– Fäustel 2 S
– Zange 180 mit Griffhüllen
– Flachmeißel 300
– Schraubendreher A-A 1 x 5,5
– Schraubendreher A-A 1,6 x 10
Feuerwehraxt FA
Axt B 2 SB-A
Stichsäge B 350
Drahtschere mit Fanghaken, 650 mm lang
Stechschaufel 5 mit Schaufelstiel 1300 nach DIN 20151
Stoßbesen mit Stiel, 1400 mm lang
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
3,4
4,6
4,6
4,6
4,6
4,6
4,6
2,8
2,6
0,3
3
2,1
3,0
9 Sondergerät    
  Abschleppseil mit Seil-Nenndurchmesser 16 mm; zusätzlich mit rotem Warntuch
200 mm x 200 mm
1 1,6
  Unterlegkeil 380 oder 2 3
  Unterlegkeil 480 (2) (4,5)
  Wagenheber (1)  
6.    
Abnahmeprüfung
Bei der technischen Abnahmeprüfung ist die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzustellen.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 13, S. 239

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002