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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts
und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
im Freistaat Sachsen

Vom 13. Dezember 2023

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für den Freistaat Sachsen

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners“.
b)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen“.
c)
Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen“.
d)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a
Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten“.
e)
Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 17a
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
§ 17b
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen“.
f)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Übergangsvorschrift“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Privatrechtliche Forderungen können nach Maßgabe von § 17b nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden.“
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
in den Fällen des § 1 Absatz 3 in der Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 als zahlungspflichtig benannt ist.“
4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe
(1) Vollstreckungsbehörden sind:
1.
die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
2.
für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
3.
für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
4.
die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken,
5.
die Behörden, die für die Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 zuständig sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Soweit nach Absatz 1 die Finanzämter vollstrecken, gelten der erste bis siebente Teil der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Mitteilung von Daten, die außerhalb des Besteuerungsverfahrens bekannt geworden sind, an die ersuchende Behörde ist zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde erforderlich ist.
(3) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
(4) Ein Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 kann, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Vollstreckungsbehörde zurückgewiesen werden, wenn es nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift der Behördenleitung oder der von ihr beauftragten Person; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, kann die Unterschrift fehlen und durch die Namenswiedergabe oder die Signatur der Behördenleitung oder der von ihr beauftragten Person ersetzt werden,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Die ersuchende Behörde ist zur Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an die Vollstreckungsbehörden befugt. Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Ein Ersuchen nach Satz 4 soll unterbleiben, wenn die zu vollstreckende Forderung nicht mindestens 36 Euro beträgt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsersuchen mitzueilen, ob Informationen vorliegen, aus denen sich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bei der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen ergeben kann. Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde hat die ersuchende Behörde Auskunft zu den Sachverhalten zu geben, aus denen sich eine solche Gefahr ableiten lässt.
(6) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde zu Gunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer beliehenen natürlichen oder juristischen Person, hat diese die uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu erstatten. Die Vollstreckungsbehörde soll auf die Geltendmachung verzichten, sofern die uneinbringlichen Vollstreckungskosten im Einzelfall 35 Euro nicht übersteigen. Bei Behörden des Bundes oder der anderen Bundesländer hat die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungskosten zu verzichten, soweit auch jene nach dem für sie geltenden Recht auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungskosten verzichten. Leisten sich kommunale Körperschaften des Freistaates Sachsen gegenseitig Vollstreckungshilfe, so kann die Vollstreckungsbehörde auf die Geltendmachung der uneinbringlichen Vollstreckungskosten verzichten, soweit die ersuchende Behörde ihrerseits darauf verzichtet. Die uneinbringlichen Vollstreckungskosten sind durch Verwaltungsakt festzusetzen; soweit die Finanzämter vollstrecken, gilt Absatz 2 Satz 1. Soweit die ersuchende Behörde gegenüber der Vollstreckungsbehörde Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen den Vollstreckungsschuldner auf die ersuchende Behörde über.
(7) Die Vollstreckungsbehörde entnimmt bei der Beitreibung die Gebühren und Auslagen der Vollstreckung aus den beigetriebenen und eingezahlten Geldern. Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen der Vollstreckung, dann die Gebühren und Auslagen der Mahnung, dann die Nebenforderungen und dann die Hauptforderung zu decken, soweit nicht für die Reihenfolge der Anrechnung anderweitige Bestimmungen maßgebend sind.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter)“ durch die Wörter „Die oder der gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbedienstete oder Vollstreckungsbediensteter)“ ersetzt, vor den Wörtern „dem Vollstreckungsschuldner“ werden die Wörter „der Vollstreckungsschuldnerin oder“ eingefügt und nach dem Wort „schriftlichen“ werden die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Vollstreckungsbedienstete“ durch die Wörter „Die oder der Vollstreckungsbedienstete“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift der oder des ausstellenden Bediensteten und den Namen der oder des beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der elektronisch erteilt oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,“.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,“.
6.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners sowie bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie
3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister,
2.
durch Einholung von Auskünften bei den Behörden, welche für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind.
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, darf sie einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürgerin oder Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn eine solche Feststellung nicht vorliegt.“
7.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „er“ durch die Wörter „die oder der Vollstreckungsbedienstete“ ersetzt.
8.
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
b)
Im Wortlaut werden die Wörter „der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als“ durch die Wörter „die oder der Vollstreckungsbedienstete eine erwachsene Person als Zeugin oder“ ersetzt.
10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die oder der Vollstreckungsbedienstete nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.“
11.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Zeuginnen oder“ eingefügt.
b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
die Unterschrift der oder des die Vollstreckung leitenden Bediensteten.“.
12.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
13.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
 
„Zweiter Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen“.
14.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Zinsen, Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, wenn der Vollstreckungsschuldner im Leistungsbescheid oder in der Mahnung auf die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist.“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Beitreibung ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung erfüllt wurde.“
15.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
 
„§ 12a
Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten
(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Kommunalabgaben verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden. Die Vollstreckungsbehörde darf darüber hinaus ihr bekannte, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Vollstreckung eines nicht unter Satz 2 fallenden Leistungsbescheides verwenden darf, auch zu Zwecken der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts; § 34 sowie § 79 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(3) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Auskunft nach Absatz 2 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Auskunft nach Absatz 2 angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Auskunft nach Absatz 2 verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde
1.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben und
2.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.
Nach Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.“
16.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierfür gelten die §§ 281 bis 283, § 285 Absatz 1, § 286 und die §§ 292 bis 308 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten die Vollstreckungsbedienstete und der Vollstreckungsbedienstete treten.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Gerichtsvollzieher“ die Wörter „Gerichtsvollzieherinnen oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Gerichtsvollzieher“ die Wörter „Gerichtsvollzieherinnen oder“ und nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 4“ ersetzt.
17.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes einschließlich Gebühren und Auslagen betrieben, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen. Bei Pfändungsschutzkonten kann die Vollstreckungsbehörde von § 899 Absatz 1 und 2 sowie § 902 der Zivilprozessordnung abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
18.
Im Wortlaut des § 16 werden die Wörter „§ 251 Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 324 bis 327 AO“ durch die Wörter „§ 251 Absatz 2 Satz 2, die §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267 und 324 bis 327 der Abgabenordnung“ ersetzt.
19.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vollstreckungsschuldner hat der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches oder elektronisches Vollstreckungsersuchen übermittelt und ihr oder ihm einen Auftrag nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat.“
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „den Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ und im Satzteil nach Nummer 2 vor den Wörtern „der Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden vor den Wörtern „den Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Gerichtsvollzieher“ die Wörter „die Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „AO“ durch die Wörter „der Abgabenordnung“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Versicherung an Eides statt nach § 284 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung gilt § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
20.
Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt:
 
„§ 17a
Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
(1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 17 Absatz 5 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung voraussichtlich nicht zu erwarten, darf die nach § 17 Absatz 5 Satz 1 zuständige Vollstreckungsbehörde folgende Daten erheben:
1.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners und
2.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die innerhalb der letzten drei Monate erhobenen Daten darf die Vollstreckungsbehörde einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen.
 
§ 17b
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen
(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung von Leistungsbescheiden gelten entsprechend für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen, die entstanden sind aus Forderungsübergängen nach
1.
§ 7 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
§ 95 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
§ 141 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
den §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
den §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
7.
§ 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
8.
den §§ 27g und 27h des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung. Zu der Forderung gehören auch die Zinsen, die Kosten der Zahlungsaufforderung und die sonstigen Nebenforderungen.
(3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger
1.
nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder
2.
mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ist die Vollstreckung eingestellt worden, kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.“
21.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.“
22.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 wird die Angabe „(BGB)“ gestrichen.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf den grundstücksgleichen Rechten. Der Eigentümer hat diesbezüglich die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentümer kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.“
23.
§ 24a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die der betroffenen Person auf Antrag von einer anderen Behörde, einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, kann sie die Erteilung anstelle der betroffenen Person verlangen.“
24.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „seinem Vertreter“ durch die Wörter „der ihn vertretenden Person“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Empfangsberechtigte“ durch die Wörter „die empfangsberechtigte Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§§ 296 bis 300 AO“ durch die Wörter „Die §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung“ ersetzt.
25.
Es werden ersetzt:
a)
in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satz 1 und § 10 Absatz 1 die Wörter „Der Vollstreckungsbedienstete“ durch die Wörter „Die oder der Vollstreckungsbedienstete“,
b)
in § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Satz 2 das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“,
c)
in § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 27 Absatz 1 die Wörter „der Vollstreckungsbedienstete“ durch die Wörter „die oder der Vollstreckungsbedienstete“.
26.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Gerichtsvollzieher“ die Wörter „der Gerichtsvollzieherin oder“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Gerichtsvollzieherin oder der“ ersetzt.
27.
In § 28 werden vor den Wörtern „die Unverletzlichkeit der Wohnung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und vor den Wörtern „eingeschränkt werden“ die Wörter „und das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen)“ eingefügt.
28.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Übergangsvorschrift
§ 24 Absatz 5 gilt auch für Kosten von Ersatzvornahmen, die vor dem 31. Dezember 2023 festgesetzt wurden, es sei denn, der Vollstreckungsschuldner ist zu diesem Zeitpunkt kein Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise Berechtigter des grundstücksgleichen Rechts mehr.“

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 3b
Abgabenbescheide mit Dauerwirkung“.
b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Beleihung von Verwaltungshelfern“.
c)
Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 39c
Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage“.
2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „(Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge)“ gestrichen.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
a)
über den Anwendungsbereich die §§ 2, 2a Absatz 1 und 3 bis 5,
b)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,
c)
über die Verarbeitung geschützter Daten § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken auch zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist,
d)
über das Steuergeheimnis § 30 Absatz 1 bis 9 und 11 mit folgenden Maßgaben:
aa)
die bei der Verwaltung von Kommunalabgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,
bb)
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Behörden und Schadensbeteiligten Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters erteilt werden,
cc)
die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im Sächsischen Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, festgelegten Aufgaben des Statistischen Landesamtes dient,
dd)
die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
ee)
die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist auch zulässig, soweit sie durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
e)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
f)
über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte tritt und eine Beschränkung der Auskunftspflicht nach Satz 1 dieser oder diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden kann,
g)
über den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32i Absatz 9 Satz 1,“.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
a)
über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
b)
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 50,
c)
über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,
d)
über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 73 bis 75 und 77,“.
cc)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81 sowie 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 87a, 87c bis 87e sowie 88 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 88a und 89 Absatz 1, die §§ 90 bis 93 Absatz 1 bis 6, die §§ 95 sowie 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109 Absatz 1 und 3, die §§ 110 sowie 111 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 112 bis 115 sowie § 117 Absatz 1, 2 und 4,“.
dd)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
ee)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –
a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219 und 220 Absatz 2, die §§ 221, 222 und 224 Absatz 2 sowie die §§ 225 bis 232,
b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 Absatz 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 anstelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als außergerichtlicher Rechtsbehelf anstelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und Absatz 5 sowie die §§ 238 bis 240,
c)
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,“.
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne von § 1 Absatz 2 haben unbeschadet des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.“
4.
§ 3a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 171 Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet.“
b)
In Satz 4 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
5.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
 
„§ 3b
Abgabenbescheide mit Dauerwirkung
(1) In einem Bescheid über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt (Abgabenbescheid mit Dauerwirkung). Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
(2) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.“
6.
Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Beleihung von Verwaltungshelfern“.
7.
Dem § 8a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.“
8.
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Sofern die Satzung (§ 2 Absatz 1) bestimmt, dass anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht.“
9.
In § 10 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 182, S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100) geändert worden ist,“ ersetzt.
10.
§ 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 21, 22 Absatz 2 bis 4, § 23 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2, die §§ 24, 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 sowie § 30 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.“
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
11.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Die Satzung (§ 2) kann bestimmen“ durch die Wörter „Durch Satzung kann bestimmt werden“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die §§ 21 und 24 gelten entsprechend.“
12.
Im Wortlaut des § 36 werden die Wörter „Die §§ 3, 3a Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 bis 4, § 3a Absatz 1 und 2“ ersetzt.
13.
Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:
 
„§ 39c
Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage
Satzungen, die aufgrund von § 8a in der bis zum 30. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 30. Juni 2024 anzupassen.“

Artikel 3
Änderung
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen

Nach § 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Erfolgt die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, gilt § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes anstelle von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

In § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Landesbehörde“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen

Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) wird aufgehoben.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an jeweils geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 20, S. 876
    Fsn-Nr.: 210

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2023