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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2023

Auf Grund

des § 80 Absatz 9 und des § 80a Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) § 80 Absatz 9 zuletzt geändert und § 80a Absatz 8 eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, sowie
des § 36 Absatz 6 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)

verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung

Die Sächsische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Verhinderungspflege“.
b)
Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson“.
c)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
(weggefallen)“.
d)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
(weggefallen)“.
e)
Die Angaben zu Abschnitt 9 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 9
Pauschale Beihilfe
§ 65
Antragstellung und Bewilligung
§ 66
Zahlung der pauschalen Beihilfe
§ 67
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge“.
f)
Nach der Angabe zu Abschnitt 9 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
§ 68
Übergangsvorschriften
§ 69
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes“.
g)
Nach der Angabe zu Anlage 10 werden folgende Angaben angefügt:
„Anlage 11 (zu § 62 Absatz 1)
Antrag auf Gewährung von Pflegegeld
Anlage 12 (zu § 65 Absatz 1)
Antrag auf pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird das Wort „Festgesetzte“ gestrichen.
bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 6 werden die Wörter „– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
3.
§ 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer beihilfeberechtigten Person (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) nach § 40 Absatz 2 oder 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Kinder sind auch berücksichtigungsfähig, wenn für sie Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder ein solcher nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Erwachsene sind nur beihilfefähig, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung im Durchschnitt den Ehegattengrenzbetrag nicht übersteigt. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2024 18 504 Euro und ist für den gesamten maßgeblichen Zeitraum nach Satz 1 zu Grunde zu legen. Der Ehegattengrenzbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. § 57 Absatz 14 Satz 1 gilt entsprechend. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Aufwendungen nach § 30 Absatz 3, § 35 Absatz 3 Satz 2, § 36 oder § 44 Absatz 1, 2 oder 5 handelt. Wird der Höchstbetrag nach Satz 1 unterschritten, ist dies auf Verlangen der Festsetzungsstelle durch Kopien der Einkommensteuerbescheide der Bezugsjahre oder andere geeignete Unterlagen zu belegen. Können die Einkünfte nach Satz 1 nicht nach Satz 7 nachgewiesen werden, kann Beihilfe gewährt werden, wenn die beihilfeberechtigte Person glaubhaft macht, dass der Höchstbetrag in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten wurde.“
b)
Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in dieser Verordnung festgelegten Ausschlüsse aufheben und die in dieser Verordnung bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird.“
5.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, denen
a)
Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zusteht,
b)
pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes bewilligt wurde, soweit es sich nicht um Aufwendungen nach Abschnitt 6 handelt,“.
6.
In § 7a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „geändert worden ist“ ein Komma und die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „49“ ersetzt.
c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.“
8.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „120“ ersetzt.
b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „520“ durch die Angabe „600“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „1 500“ durch die Angabe „1 750“ ersetzt.
d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „3 500“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt und die Angabe „5 400“ durch die Angabe „6 300“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
e)
In Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „64“ durch die Angabe „78“ ersetzt.
f)
In Absatz 10 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
9.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „110“ ersetzt.
c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
10.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Aufwendungen für Heilmittel können von der Festsetzungsstelle über die in Anlage 3 genannten Höchstbeträge hinaus als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Behandlung zu diesen Beträgen tatsächlich finanziell nicht zugänglich ist. Aufwendungen bis zum 1,1-fachen der in Anlage 3 ausgewiesenen Höchstbeträge können der Beihilfebemessung stets zugrunde gelegt werden. Weist die beihilfeberechtigte Person bei der Antragstellung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 anhand von vor Beginn der Behandlung ausgestellten Angeboten oder Kostenvoranschlägen zweier weiterer Heilmittelerbringer nach, dass das Heilmittel nicht zu dem in Anlage 3 genannten Höchstbetrag zugänglich war, können die Aufwendungen bis zur Höhe des niedrigsten in der Rechnung, dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag, höchstens jedoch bis zum 1,6-fachen des Betrages nach Anlage 3, als beihilfefähig anerkannt werden.“
11.
§ 35 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig bis zu einem Betrag von 12,41 Euro je Stunde, höchstens aber 99,28 Euro je Tag.“
12.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „200“ durch die Angabe „230“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe „11,00“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
13.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für beihilfeberechtigte Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind Aufwendungen für ambulante Kuren und Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation beihilfefähig, wenn die Kur unter Anwendung von Heilmitteln gemäß § 26 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Kurort durchgeführt wird, wobei Kuren im Inland nur dann dem Grunde nach beihilfefähig sind, wenn sie in einem in Anlage 4 aufgeführten Kurort erfolgen.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „44“ ersetzt und die Angabe „30“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in der Anlage 4 enthaltenen“ durch das Wort „anerkannten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „600“ durch die Angabe „700“ ersetzt.
14.
In § 44 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „88“ ersetzt und die Angabe „40“ durch die Angabe „44“ ersetzt.
15.
§ 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 52a),“.
b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
16.
§ 49b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
b)
In Buchstabe b werden die Wörter „– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
17.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ durch das Wort „Verhinderungspflege“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) § 39 Absatz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
18.
In § 52 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
19.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
 
„§ 52a
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
(1) Aufwendungen im Sinne des § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Versorgung Pflegebedürftiger in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Fahr- und Gepäcktransportkosten. § 32 gilt mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für solche Beförderungsmittel beihilfefähig sind, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.
(2) Kann die pflegerische Versorgung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht sichergestellt werden, sind Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 beihilfefähig.
(3) Während der Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach Absatz 2 ruht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 2 oder anteilige Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 3.“
20.
In § 54 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 40b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
21.
§ 55 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 63a“ durch die Angabe „§ 61“ ersetzt.
d)
Nummer 5 wird aufgehoben.
e)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 5 bis 10.
22.
Die §§ 57 und 58 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 57
Bemessung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz in dem in § 4 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Pauschalen können gezahlt werden, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1.
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger,
a)
wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 50 Prozent,
b)
wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 70 Prozent,
c)
wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 90 Prozent,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt,
a)
wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent,
b)
wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 90 Prozent,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte oder mit Anspruch auf Übergangsgeld 70 Prozent,
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten,
a)
die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 90 Prozent; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind,
b)
in allen anderen Fällen
aa)
als Witwen oder Witwer 70 Prozent,
bb)
als Waisen 80 Prozent,
5.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes 90 Prozent,
6.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Witwengeld,
a)
wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, 90 Prozent,
b)
in allen anderen Fällen 70 Prozent,
7.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Waisengeld 90 Prozent,
8.
berücksichtigungsfähige Erwachsene
a)
von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 70 Prozent,
b)
in allen anderen Fällen 90 Prozent,
9.
berücksichtigungsfähige Kinder
a)
von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 80 Prozent,
b)
in allen anderen Fällen 90 Prozent.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für
1.
am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer sowie
2.
Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.
(3) Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. Bei den anderen beihilfeberechtigten Personen beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, wenn sie Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind, und 70 Prozent, wenn sie Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind. Sind mehr als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, findet Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei den anderen beihilfeberechtigten Personen keine Anwendung. Die beihilfeberechtigten Personen können gegenüber der zuständigen Festsetzungsstelle einvernehmlich und grundsätzlich unwiderruflich erklären, wem der erhöhte Bemessungssatz zuzuordnen ist, sofern nicht aufgrund anderer beihilferechtlicher oder vergleichbarer Regelungen eine feste Zuordnung erfolgt ist. Eine Änderung der Erklärung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Besteht keine Zuordnung nach beihilferechtlichen oder anderweitigen Regelungen und wird die Erklärung nach Satz 4 nicht abgegeben, wird derjenigen beihilfeberechtigten Person der erhöhte Bemessungssatz zugeordnet, die den Familienzuschlag nach § 2 Absatz 1, den Auslandszuschlag nach § 2 Absatz 2 oder vergleichbare Leistungen für das oder die berücksichtigungsfähigen Kinder erhält oder in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vor Beginn der Freistellung erhalten hätte. Die Bestimmung nach den Sätzen 1 bis 6 ist nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht mehr zulässig. Der Bemessungssatz vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. Er vermindert sich auch nicht, wenn aufgrund einer Eheschließung nur noch einer beihilfeberechtigten Person ein erhöhter Bemessungssatz nach Satz 1 zustehen würde.
(4) Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen, bei denen Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b oder c keine Anwendung findet und denen nach § 57 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Fall einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent.
(5) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen in Pflegefällen nach Abschnitt 6 abweichend von den Absätzen 2 bis 4 für
1.
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, wenn
a)
weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 50 Prozent,
b)
zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, Witwengeld oder Übergangsgeld 70 Prozent,
3.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten als
a)
Witwen oder Witwer 70 Prozent,
b)
Waisen 80 Prozent,
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder Waisengeld 80 Prozent,
5.
berücksichtigungsfähige Erwachsene 70 Prozent,
6.
berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.
Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt für den Bemessungssatz von 70 Prozent entsprechend. Der Bemessungssatz vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind.
(6) Der Bemessungssatz für Aufwendungen entpflichteter Hochschullehrkräfte beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach § 3 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein höherer Bemessungssatz zustünde. Wäre eine beihilfeberechtigte Person nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes bei einer beihilfeberechtigten Person ohne Anwendung des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für ihre Aufwendungen 90 Prozent.
(7) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich der in Absatz 5 Satz 1 genannten Aufwendungen 50 Prozent. Soweit die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, sind die Absätze 5, 6 und 10 anzuwenden.
(8) Für erstattungsfähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
(9) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 verbleibender erstattungsfähiger Differenzbetrag zu 100 Prozent erstattet (Differenzkostenbeihilfe). Erstattungsfähige Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung weder Leistungen noch Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 maßgebenden Bemessungssätzen erstattet.
(10) In den Fällen des § 49 Absatz 5 und des § 50 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. In den Fällen des § 55 Absatz 5 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 Prozent.
(11) Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für erstattungsfähige Aufwendungen nach § 48 Absatz 3 und den §§ 48a bis 56 auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Beschränkt sich diese Leistung lediglich auf das Pflegegeld im Sinne von § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie auf die Beihilfe anzurechnen ist.
(12) Für Aufwendungen nach § 36 beträgt der Bemessungssatz 100 Prozent.
(13) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, kann den Bemessungssatz erhöhen
1.
für erstattungsfähige Aufwendungen infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die sich die beihilfeberechtigte Person bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, soweit keine Ansprüche auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestehen, und
2.
in besonderen Ausnahmefällen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist.
(14) Bei der Berechnung der Beihilfe sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
 
§ 58
(weggefallen)“.
23.
In § 59 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
24.
§ 60 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 60
(weggefallen)“.
25.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag sind Minderungsbeträge nach § 32 Absatz 3 Satz 3 und Eigenbeteiligungen nach § 59 von den beihilfefähigen Aufwendungen von der Beihilfe bis zum Ende des Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Abzugsbeträge für die Eigenbeteiligungen gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.“
b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
es liegt ein Grad der Behinderung nach den §§ 152 und 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Grad der Schädigungsfolgen nach § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 56 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von mindestens 60 Prozent vor, wobei diese Beeinträchtigung zumindest auch durch die Krankheit begründet sein muss, oder“.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „und der Selbstbehalt“ gestrichen.
26.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Beihilfe muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. Hierfür sind im staatlichen Bereich die vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Formulare nach den Anlagen 8 bis 11 zu verwenden. Zulässig sind auch entsprechende Formulare der elektronischen Datenverarbeitung. Die Festsetzungsstelle kann die Formulare nach den Anlagen 8 bis 11 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist. Wenn die Festsetzungsstelle es zulässt, können bei einem elektronischen Beihilfeantrag die Unterlagen über Beihilfen elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann bei elektronischer Beantragung einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(2) Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Unterlagen nachgewiesen sind, soweit in dieser Verordnung hierzu nichts anderes bestimmt ist oder die Festsetzungsstelle auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet hat. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Unterlagen ausreichend.
(3) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig. Soweit Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs auf Rabatte aus Arzneimittelverschreibungen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benötigt werden, werden diese einbehalten. Die in Papierform zugegangenen Beihilfebelege im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Beamtengesetzes werden an die beihilfeberechtigte Person nach Festsetzung der Beihilfe zurückgesandt, soweit sie nicht vernichtet werden. Werden Beihilfebelege in elektronischer Form gespeichert, sind in Papierform zugegangene Beihilfebelege abweichend von Satz 4 spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten.“
b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 7 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Aufwendungen, über Art und Umfang der Belegprüfung, über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 48 Absatz 1 und die Zuordnung zu einem Pflegegrad im Sinne von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Belegprüfung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Vornahme einer Risikoabschätzung auf der Grundlage eines Risikomanagementsystems nach § 118 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes auf stichprobenartige Kontrollen beschränkt werden. Die Festsetzungsstelle kann hierzu amts- und vertrauensärztliche Gutachten sowie Stellungnahmen sonstiger geeigneter Sachverständiger einholen.“
27.
Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
 
„Abschnitt 9
Pauschale Beihilfe
 
§ 65
Antragstellung und Bewilligung
(1) Die pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. Hierfür ist im staatlichen Bereich das vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Formular nach Anlage 12 zu verwenden. Die Festsetzungsstelle kann das Formular unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist.
(2) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der pauschalen Beihilfe dem Grunde nach wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig.
 
§ 66
Zahlung der pauschalen Beihilfe
(1) Die pauschale Beihilfe wird monatlich im Voraus gewährt, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf.
(2) Bei Veränderungen in der Höhe der pauschalen Beihilfe sind Überzahlungen mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.
 
§ 67
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge
Bei Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge, denen nach § 80a Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes pauschale Beihilfe für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt wird, besteht der Anspruch auf Beihilfe für sie selbst nach Maßgabe dieser Verordnung fort.“
28.
Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 10 und die bisherigen §§ 65 und 66 werden die §§ 68 und 69.
29.
Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
30.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird das Wort „(Inland)“ angefügt.
b)
Teil A wird wie folgt geändert:
aa)
Die Überschrift wird gestrichen.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Zeile „Füssen“ wird wie folgt gefasst:
Kurorteverzeichnis
Name PLZ/Gemeinde Anerkenntnis Artbezeichnung
Füssen 87629 Füssen G Kneippkurort.
bbb)
Die Zeile „Höxter“ wird gestrichen.
ccc)
Der Zeile „Salzuflen“ Spalte 2 werden ein Komma und das Wort „Stadt“ angefügt.
ddd)
Die Zeile „Schieder“ wird gestrichen.
eee)
Die Zeile „Zwischenahn“ Spalte 4 wird wie folgt gefasst:
„(Moor-)Heilbad und Kneippkurort“.
cc)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Zeile „Bruchhausen“ wird gestrichen.
bbb)
Nach der Zeile „Falken“ wird folgende Zeile eingefügt:
Register der Heilbäder und Kurorte
Heilbad oder Kurort aufgeführt bei
„Falkenstein Königstein“.
ccc)
Die Zeile „Glashütte“ wird gestrichen.
c)
Teil B wird aufgehoben.
31.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Spalte 2, Nummer 2.3 Spalte 2 und Nummer 2.4 Spalte 2 werden der Überschrift jeweils ein Komma und die Wörter „auch als Videobetreuung“ angefügt.
b)
Der Nummer 4 Spalte 2 werden im ersten Abschnitt nach dem Wort „Körpermaterial“ ein Komma und die Wörter „Glucoselösung und deren Beschaffung“ eingefügt.
c)
In Nummer 5 Spalte 2 werden in der Überschrift nach dem Wort „Wehen“ ein Komma und die Wörter „auch als Videobetreuung“ eingefügt.
d)
In Nummer 7 Spalte 2 Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gruppe“ ein Komma und die Wörter „auch als Videobetreuung“ eingefügt.
e)
Nummer 21 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung, auch als Videobetreuung
Die Leistung nach Nummer 21 ist beihilfefähig, wenn die Hebamme aufgesucht wird oder eine Videobetreuung erfolgt.“
f)
In Nummer 27 Spalte 2 werden in der Überschrift nach den Wörtern „in der Gruppe“ ein Komma und die Wörter „auch als Videobetreuung“ eingefügt.
32.
Die Anlagen 8 bis 10 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
33.
Die Anlagen 11 und 12 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.

Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Heilverfahrensverordnung

Die Sächsische Heilverfahrensverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 556), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080)“ durch die Wörter „das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246)“ ersetzt.
2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die Wörter „sowie zur Abholung und Anpassung von ärztlich verordneten“ ersetzt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes.“
3.
In § 6 Satz 1 werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist“ durch die Wörter „vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 19 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 20, S. 893
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024