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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2024 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2024 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung und die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung für das Jahr 2024 zur Verfügung stehenden Teilbeträge sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen für das Jahr 2024 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung vom 21. März 2024 (SächsABl. S. 401)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die für die Weiterbildungszuschläge
nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung
und die Digitalisierungszuschläge
nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung
für das Jahr 2024 zur Verfügung stehenden Teilbeträge
sowie über den Auszahlungszeitpunkt der Jahrespauschalen
für das Jahr 2024 gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1
der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung

Vom 21. März 2024

1.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2024 beträgt 500 002,50 Euro.
2.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Digitalisierungszuschläge nach § 8 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung zur Verfügung gestellte Teilbetrag für das Jahr 2024 beträgt 9 999 999,24 Euro.
3.
Die Jahrespauschalen werden voraussichtlich im Mai 2024 ausgezahlt (§ 11 Absatz 1 der Sächsischen Pauschalförderungsverordnung).

Dresden, den 21. März 2024

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Claudia Eberhard
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 15, S. 401
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. März 2024