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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag vom 7. März 2024 (SächsGVBl. S. 491)

Fünfter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24
Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen.“
b)
In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „Vorschriften des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10. 2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.“
d)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
3.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
4.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Telemediengesetz“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetz“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „unterfallen“ die Wörter „und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind“ eingefügt und das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend.“
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 werden das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Landesrecht“ ein Komma und die Wörter „soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt“ eingefügt.
5.
§ 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beiden“ ein Komma und die Wörter „jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden,“ und nach dem Wort „verbreiteten“ ein Komma und die Wörter „nach Zuschaueranteilen“ eingefügt.
b)
Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung.“
6.
In § 98 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
7.
In § 99 Abs. 1 werden die Wörter „den §§ 10a und b des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ ersetzt.
8.
§ 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „Entfernung oder“ eingefügt, das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065“ ersetzt und die Wörter „eine Sperrung“ durch das Wort „dies“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt.“
9.
Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das Verfahren ein.“
10.
In § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 10“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „Telemediengesetz“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetz“ ersetzt.
2.
§ 5b wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5b
Meldung von Nutzerbeschwerden
(1) Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elektronisch melden können.
(2) Das Meldeverfahren muss
1.
bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,
2.
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen, und
3.
gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.
(3) Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche Inhalte, die
1.
nach § 4 unzulässig sind oder
2.
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 nachzukommen.“
3.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Bestimmungen der §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes“ gestrichen.
4.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 7. März 2024

Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 06.03.2024

M. Söder

Für das Land Berlin:
Berlin, den 06.03.2024

Kai Wegner

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 27.2.2024

Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 5.3.2024

A. Bovenschulte

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 6. März 2024

Tschentscher

Für das Land Hessen:
Berlin, den 06.03.2024

Rhein

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 06.03.2024

Manuela Schwesig

Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 6.3.2024

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 06.03.2024

Wüst

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 6.3.2024

Malu Dreyer

Für das Saarland:
Berlin, den 06.03.2024

Anke Rehlinger

Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 06.03.2024

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 06.03.2024

Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 6.3.24

Günther

Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 06.03.2024

Bodo Ramelow

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages

„Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 491
    Fsn-Nr.: 72-51V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2024