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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen zur vorläufigen Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen zur vorläufigen Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 21. Dezember 2004 (MBl. SMF 2005 S. 4), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
und des Staatsministeriums der Finanzen
zur vorläufigen Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes

Vom 21. Dezember 2004

Die Sächsische Staatsregierung hat am 30. November 2004 beschlossen, das Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zur Anhörung freizugegeben. Mit dieser Gesetzesnovelle wird das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) in Landesrecht umgesetzt. Es ist vorgesehen, dass die landesrechtlichen Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Durch den Beschluss der Staatsregierung zeichnet sich der zur Gewährung variabler Leistungsbezüge maßgebliche besoldungsrechtliche Rahmen hinreichend deutlich ab. Für die Übergangszeit ab dem 1. Januar 2005 bis zum In-Kraft-Treten der landesrechtlichen Regelungen können in begründeten Einzelfällen auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift Vereinbarungen über die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen in für den Wissenschaftsstandort Sachsen bedeutsamen Verhandlungen geschlossen und, soweit zwingend erforderlich, weitere Leistungsbezüge (für besondere Leistungen sowie für die Dauer der Wahrnehmung von Funktionen in Leitungsgremien an Hochschulen bzw. besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulverwaltung) gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aus dem nach dem In-Kraft-Treten der landesrechtlichen Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes verfügbaren finanziellen Rahmen finanziert werden können. Die Bewerber sind umfassend über die besondere Rechtslage im Freistaat Sachsen zu unterrichten. Die Berufungsvereinbarungen sind entsprechend zu formulieren.

Ab dem 1. Januar 2005 bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen ist wie folgt zu verfahren:

1.
In den zu entscheidenden Einzelfällen werden die Ämter der Professoren an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 SächsHG unter Berücksichtigung von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet.
Im Haushaltsplan ausgebrachte Professorenämter der Besoldungsordnung C dürfen mit Professoren der Besoldungsordnung W besetzt werden.
Solange das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 ( Haushaltsgesetz 2005/2006 ) nicht in Kraft getreten ist, gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005 (VwV vorl. HWiF 2005).
2.
Für Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem als Mindestbezug zustehenden Grundgehalt variable Leistungsbezüge vereinbart werden:
 
a)
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
 
b)
für besondere Leistungen in Forschung und Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
 
c)
für die Wahrnehmung von Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
 
Bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen werden Leistungsbezüge nur in begründeten Einzelfällen und nur unter Vorbehalt gewährt.
3.
Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge an Inhaber der Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz). Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Gewährung von Leistungsbezügen im Falle von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform nachweist.
Die Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Mit der Gewährung kann entschieden werden, dass unbefristete Leistungsbezüge an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Leistungsbezüge können den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nur dann übersteigen, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz vorliegen.
Nach Erteilung des Rufes verhandelt der Dekan mit dem Bewerber über die Bemessung der Leistungsbezüge. Nach Abschluss der Verhandlungen unterbreitet der Dekan dem Rektoratskollegium einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag, über den das Rektoratskollegium befindet. Das Rektoratskollegium übermittelt seinen Entscheidungsvorschlag unter Beifügung folgender Unterlagen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
 
eine Erklärung des Kanzlers, dass der haushaltsrechtliche Rahmen eingehalten wird und
 
eine Erläuterung, nach welchen Kriterien die Leistungsbezüge bemessen und wie die Leistungen des Bewerbers anhand der Kriterien bewertet werden.
 
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst trifft im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abschließend die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsbezüge.
4.
Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können Leistungsbezüge an Inhaber der Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz). Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre hinweg erbracht worden sind. Die Gewährung kann zunächst nur befristet bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen, längstens bis zum 30.06.2005, erfolgen. Der Dekan bewertet die Leistungen des Professors und unterbreitet dem Rektoratskollegium einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag, über den das Rektoratskollegium befindet. Das Rektoratskollegium übermittelt seinen Entscheidungsvorschlag unter Beifügung folgender Unterlagen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
 
eine Erklärung des Kanzlers, dass der haushaltsrechtliche Rahmen eingehalten wird und
 
eine Erläuterung, nach welchen Kriterien die Leistungsbezüge bemessen und wie die Leistungen des Professors anhand der Kriterien bewertet werden.
 
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst trifft im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abschließend die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsbezüge.
5.
Die Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz bestimmt sich nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz.
6.
Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 entscheidet im Rahmen von Gemeinsamen Berufungen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und der Forschungseinrichtung.
7.
Für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 im Bereich der Hochschulmedizin an den Standorten Leipzig und Dresden unterbreitet der Dekan dem jeweiligen Dekanatskollegium einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag, über den das Dekanatskollegium befindet. Bei Professoren, die auch im Bereich des Universitätsklinikums angesiedelt sind, entscheidet das Dekanatskollegium im Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums. Das Dekanatskollegium übermittelt seinen Entscheidungsvorschlag unter Beifügung folgender Unterlagen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
 
eine Erklärung des Kanzlers, dass der haushaltsrechtliche Rahmen eingehalten wird und
 
eine Erläuterung, nach welchen Kriterien die Leistungsbezüge bemessen und wie die Leistungen des Bewerbers/Professors anhand der Kriterien bewertet werden.
 
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst trifft im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abschließend die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsbezüge.
8.
Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz). Bei der Bemessung sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule unter Beachtung von § 18 Bundesbesoldungsgesetz zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden. Leistungsbezüge, die Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien gewährt werden, werden hinsichtlich ihrer Bezugsdauer auf die ab In-Kraft-Treten einer landesrechtlichen Regelung geltenden Vorschriften angerechnet. Hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit gilt § 33 Abs. 3 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz.
Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen nach Satz 1 trifft das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen. Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen nach Satz 2 trifft das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag des Rektoratskollegiums.
9.
Nach In-Kraft-Treten der landesrechtlichen Regelungen sind die auf der Grundlage dieser gemeinsamen Verwaltungsvorschrift gewährten Leistungsbezüge auf ihre Vereinbarkeit mit den dann geltenden landesrechtlichen Regelungen zu überprüfen, zu bestätigen und gegebenenfalls anzupassen.

Dresden, 21. Dezember 2004

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Dr. Frank Schmidt
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2005 Nr. 1, S. 4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2006