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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Wahlfristverkürzungsverordnung

Vollzitat: Wahlfristverkürzungsverordnung vom 19. Dezember 2024 (SächsGVBl. 2025 S. 2)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Abkürzung von Fristen im Sächsischen Wahlgesetz
im Fall der Auflösung des Sächsischen Landtages
(Wahlfristverkürzungsverordnung – WahlFrVO)

Vom 19. Dezember 2024

Auf Grund des § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Abkürzung von Fristen

(1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt.

(2) In § 18 tritt

1.
in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und
2.
in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag.

(3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag.

(4) In § 26 tritt

1.
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
2.
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und
3.
in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

(5) In § 28 tritt

1.
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und
2.
in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 2025