1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke)

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke) vom 3. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1276; 2002 S. 100), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 483)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministers
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zur Förderung von Veranstaltungen und Projektender grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke)

Vom 3. Dezember 2001

[Berichtigt 7. Januar 2002 (SächsABl. S. 100)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für:
1.1.1
Veranstaltungen und Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit), die zum Ziel haben, Kontakte der Euroregionen zu den Nachbargemeinden und Gebietskörperschaften im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu pflegen und zu intensivieren und die nicht über die Gemeinschaftsinitiative Interreg III A gefördert werden.
1.1.2
Veranstaltungen und Projekte zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke) mit dem Ziel, im Rahmen einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit mit möglichst hoher multiplikatorischer Wirkung den sächsischen Bürgern
  • ein besseres Verständnis der politischen Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene und der entsprechenden Regelungen und deren Fortentwicklung zu vermitteln;
  • die Rolle der Regionen/Bundesländer im Prozess der europäischen Integration und ihr politisches Gewicht in der Europäischen Union zu erläutern;
  • über den Prozess der Erweiterung der Europäischen Union und den Verhandlungsstand mit den Beitrittskandidatenländern zu informieren
nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Form.
1.2
Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung
Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt für:
2.1
Regionenarbeit
  • Seminare, Konferenzen, Symposien;
  • Kultur- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Workshops;
  • Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden;
  • Begegnungen von Kommunalpolitikern;
  • Herstellung von Informationsmaterial und Publikationen;
2.2
 Europagedanke
  • Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Seminare, Konferenzen, Symposien, Workshops;
  • Begegnungen und Erfahrungsaustausch von Vereinen und Verbänden;
  • Herstellung von Informationsmaterial und Publikationen,
wenn diese den Zuwendungszweck und die Zielsetzung erfüllen. Veranstaltungen, die überwiegend anderen Zwecken dienen beziehungsweise rein parteipolitisch orientiert sind, sind nicht förderfähig.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Regionenarbeit:
Anträge auf Förderung können von den Kommunalgemeinschaften der Euroregionen (Euroregion Neiße, Euroregion Elbe/Labe, Euroregion Erzgebirge, Euregio Egrensis) und anderen Vereinen, sowie Verbänden, Kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Bildungseinrichtungen und Kirchen gestellt werden. Der Antragsteller muss seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der jeweiligen Euroregion haben. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Geschäftsstellen der Euroregionen möglich.
3.2
 Europagedanke:
Anträge zur Förderung können von überregionalen und regionalen Vereinen und Verbänden sowie Trägern der freien Bildungsarbeit gestellt werden.
Der Projektträger muss seinen Sitz und den Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Maßnahme im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden nur Einzelprojekte.
4.2
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Ein angemessener Anteil der Aufwendungen für förderfähige Maßnahmen muss durch Eigenmittel von mindestens 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gedeckt werden.
4.3
Komplementärförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig.
4.4
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen. Liegt der zu fördernde Zweck hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse von Dritten, ist eine Förderung ausgeschlossen.
4.5
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Eine Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn (in Ausnahmefällen) ist schriftlich zu beantragen.
4.6
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
4.7
Die Projektträger müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und die Gewähr für eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
5.1.1
Ein Zuschuss im Rahmen der Projektförderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
5.1.2
Für die Maßnahmen und Projekte erfolgt keine Vollfinanzierung.
5.1.3
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt. Sie kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.1.4
Die Zuwendung soll bei Maßnahmen zur Förderung der Regionenarbeit 80 vom Hundert und bei Maßnahmen zur Förderung des Europagedankens 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht übersteigen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der Sächsischen Staatskanzlei zugelassen werden.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, dass diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuwendungen ist neben dem Eigeninteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer:
Die Zuwendungsfähigkeit der Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer richtet sich nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes.
5.3.2
Verpflegung und Unterkunft:
Sie können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die Ausgaben für Verpflegung und Übernachtung können
 
a)
bei eintägigen Veranstaltungen von mehr als sechs Stunden Dauer für Verpflegung bis zu 10 Euro
 
b)
bei mehrtägigen Veranstaltungen
  • für Unterkunft und Tagesverpflegung bis zu 50 Euro
  • für Unterkunft, einschließlich Frühstück bis zu 30 Euro
  • für Mittag- und Abendessen bis zu je 10 Euro
 
betragen.
Zuwendungen für Verpflegung und Unterkunft dürfen an die Teilnehmer nicht pauschal ausgezahlt werden.
Übernachtungskosten für landeseigene und kommunale Einrichtungen können nicht in Ansatz gebracht werden.
Mehraufwendungen für Bettwäsche und Reinigung können bis maximal 5 Euro/Tag in Ansatz gebracht werden.
5.3.3
Honorare und Reisekosten für Referentinnen und Referenten:
Zuwendungsfähig ist ein Honorar von 25 Euro pro Stunde. Dabei darf ein Tagessatz von 150 Euro nicht überschritten werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichenden Qualifikationen möglich. Ausgaben für Referentinnen und Referenten, die im Dienst des Freistaates Sachsen stehen, sind nur zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben. Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungsgelder, Tagegelder) werden entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind mögliche Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen. Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarung. Soweit Fahrkosten von Teilnehmern oder Referenten selbst zu tragen sind oder diese von Dritten ersetzt werden, darf der Veranstalter keine entsprechenden Ausgaben – auch keine fiktiven – in den Finanzierungsplan aufnehmen.
5.3.4
Mietkosten:
Notwendiger Mietaufwand kann in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.3.5
Ausgaben für Vorbereitung und Organisation:
Die Antragsteller können einen Verwaltungskostenanteil bis zu 5 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis geltend machen. Höhere Verwaltungskosten (bis maximal 15 vom Hundert) sind nachweispflichtig.
5.3.6
Sachmittel:
Sachmittel (Ausgaben für Ausstattungsgegenstände) können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

7
Verfahren
7.1
Regionenarbeit
Anträge auf Förderung der Regionenarbeit sind mindestens drei Monate vor Beginn des Projektes bei den Geschäftsstellen der Euroregionen zu stellen.
Die Euroregionen prüfen die Anträge, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, und reichen diese mit einer entsprechenden Empfehlung an das für die Bewilligung zuständige Regierungspräsidium weiter. Die endgültige Entscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.
7.2
 Europagedanke
Anträge auf Förderung des Europagedankens sind spätestens bis zum 28. Februar des jeweiligen Förderjahres beim für die Bewilligung zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
7.3
Für die Anträge ist das in der Anlage beigefügte Formular zu verwenden. Bestandteil des Antrages muss neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung der Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss in Höhe der Gesamtkosten der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
7.4
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 250 Euro werden nur im Ausnahmefall berücksichtigt.
Maßnahmen zur Förderung des Europagedankens werden nur im Ausnahmefall mit mehr als 1500 Euro bezuschusst.
7.5
Bei Projekten, die die Herstellung von Informationsmaterial, Broschüren, Zeitschriften und Ähnliches zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. Bei einem Auftragswert
  • bis 2 500 Euro ist eine freihändige Vergabe zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Angebote eingeholt werden;
  • von 2 500 – 13 000 Euro ist zumindest eine beschränkte Ausschreibung erforderlich.
7.6
Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest.-P ) und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest.-K ).
7.7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 der SäHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke) in der Fassung vom 7. April 1997 (SächsABl. S. 528 ff.) außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2001

Der Staatsminister für Bundes-
und Europaangelegenheiten
Stanislaw Tillich

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 52, S. 1276

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 30. September 2006