Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich
(VwV Innenrevision SMWA)
Vom 13. Mai 2025
I.
Organisation, Zuständigkeit
- 1.
- Im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist eine Innenrevision eingerichtet. Die Innenrevision ist auch für das Oberbergamt, die Digitalagentur Sachsen und das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit zuständig.
- 2.
- Die Innenrevision ist direkt dem Amtschef oder der Amtschefin unterstellt. Sie ist organisatorisch der Abteilung 1 zugeordnet.
- 3.
- Soweit der Auftrag sicherheitsrelevante Bereiche betrifft, müssen die betreffenden Bediensteten der Innenrevision für die entsprechende Sicherheitsstufe ermächtigt sein.
II.
Ziele und Aufgaben
- 1.
- Die Innenrevision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern. Beratungsleistungen können auf Anregung von und in Abstimmung mit den Organisationseinheiten erbracht werden. Die Innenrevision setzt den Amtschef oder die Amtschefin hierüber in Kenntnis. Die Innenrevision unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft.
- 2.
- Aufgabe der Innenrevision ist die Durchführung von Risikoanalysen nach dieser Verwaltungsvorschrift. Jedwede potenzielle Beeinträchtigung der Aufgabenerledigung einer Behörde sowie deren interne und externe Auswirkungen stellen dabei ein Risiko dar.
- 3.
- Aufgabe der Innenrevision ist die Durchführung von plangemäßen oder anlassbedingten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfungen von Verwaltungshandlungen, insbesondere die Analyse von Schwachstellen. Die Qualität des Verwaltungshandelns im Geschäftsbereich soll durch Handlungsempfehlungen verbessert werden. Die Innenrevision prüft insbesondere, ob
- a)
- die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich interner Regelungen) eingehalten werden,
- b)
- die Zielvorgaben der Dienststellenleitung zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden,
- c)
- die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden,
- d)
- die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind,
- e)
- die internen Vorschriften zweckmäßig sind,
- f)
- das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozesse zweckmäßig aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten,
- g)
- die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen,
- h)
- das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist.
- 4.
- Die Innenrevision nimmt die präventive Korruptionsbekämpfung nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption) vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238), wahr.
- 5.
- Die Feststellung der korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze/Dienstposten sowie die Durchführung und Wiederholung der Gefährdungsanalysen nach Ziffer III der VwV Anti-Korruption erfolgen für das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, die Digitalagentur Sachsen und das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit durch die Innenrevision, für das Oberbergamt durch die von dort benannte Organisationseinheit.
- Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen der präventiven Korruptionsbekämpfung nach Ziffer V Nummer 1 der VwV Anti-Korruption.
III.
Informationsrecht
- 1.
- Die Innenrevision hat gegenüber dem Amtschef oder der Amtschefin ein unmittelbares mündliches und schriftliches Vortragsrecht.
- 2.
- Die Bediensteten des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und dessen nachgeordneter Behörden können sich unmittelbar an die Innenrevision wenden.
IV.
Arbeitspläne
Auf der Grundlage von Risikoanalysen wird ein Arbeitsplan erstellt. Dieser beschreibt den Prüfungszeitraum sowie die für diesen Zeitraum vorgesehenen Prüfungen nach Prüfungsgegenstand, zu prüfender Stelle und Prüfungsschwerpunkt. Der Arbeitsplan ist unmittelbar durch den Amtschef oder die Amtschefin zu bestätigen.
V.
Verfahren
- 1.
- Grundlage für die Arbeit der Innenrevision bilden die aktuellen Standards und Vorgaben für die Arbeit von Revisionen. Die Innenrevision orientiert sich insbesondere an den Global Internal Audit Standards und an den Leitlinien der Information Systems Audit and Control Association, Inc. (ISACA).
- 2.
- Die einzelnen Prüfungen der Innenrevision erfolgen auf Grundlage eines schriftlichen Prüfauftrages. Diesen erteilt der Amtschef oder die Amtschefin.
- 3.
- Über angesetzte Prüfungen unterrichtet die Innenrevision die für den zu prüfenden Bereich zuständige Abteilungsleitung, bei Prüfungen im Oberbergamt, in der Digitalagentur Sachsen und im Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit auch die zuständige Dienststellenleitung. Dabei wird über Anlass und Zweck der Prüfung sowie über das weitere Vorgehen informiert.
- 4.
- Prüfungen können in begründeten Fällen unangemeldet durchgeführt werden. In diesen Fällen soll die zuständige Abteilungsleitung, in nachgeordneten Behörden die Dienststellenleitung unmittelbar vor dem Prüfungsbeginn unterrichtet werden.
- 5.
- Alle Behörden des Geschäftsbereichs und ihre Bediensteten sind verpflichtet, die Innenrevision in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer II umfassend zu unterstützen. Dies umfasst auch Auskünfte im Vorfeld der Erstellung von Risiko- und Gefährdungsanalysen sowie zur Einschätzung möglicher Prüfthemen (Voruntersuchungen und Stichproben). Die zur Durchführung von Prüfungen notwendigen Arbeitsmittel und Diensträume sowie geeignete Fachkräfte sind zur Verfügung zu stellen.
- 6.
- Der Innenrevision sind auf Anforderung alle Akten sowie sonstigen Unterlagen und Dateien, die für die Prüfung von Bedeutung sein können, unverzüglich gegen Quittung auszuhändigen beziehungsweise zur Verfügung zu stellen. Die Innenrevision ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Bedienstete des Geschäftsbereichs zu bestimmten Sachverhalten zu befragen und Auskünfte einzuholen.
- 7.
- Unterlagen der Innenrevision sind getrennt von anderen Vorgängen sicher aufzubewahren.
- 8.
- Die Innenrevision hat die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Datenschutz sowie die Verschlusssachenanweisung (VSA) und andere besondere Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
- 9.
- Der Verlauf einer Prüfung ist schriftlich festzuhalten.
- 10.
- Sobald im Rahmen von Prüfungen besondere Vorkommnisse eintreten, insbesondere falls der Fortgang gefährdet ist oder die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden geboten erscheint, ist der Amtschef oder die Amtschefin unverzüglich zu unterrichten.
- 11.
- Weitergehende Vorgaben zur Arbeitsweise und Methodik der Innenrevision werden in einem Revisionshandbuch geregelt.
VI.
Prüfungsergebnisse
- 1.
- Die Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, Bewertungen sowie die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen, werden in einem Prüfbericht zusammengefasst.
- 2.
- Der Entwurf des Prüfberichts wird bei Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz der zuständigen Abteilungsleitung, bei Prüfungen im Oberbergamt, in der Digitalagentur Sachsen und im Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit auch der zuständigen Dienststellenleitung, vor einer Abschlussbesprechung übersandt. Im Rahmen einer Abschlussbesprechung wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Feststellungen zu äußern. Die Stellungnahmen, die auch schriftlich erfolgen können, werden in den Prüfbericht aufgenommen.
- 3.
- Der Prüfbericht wird bei Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz dem Amtschef oder der Amtschefin, bei Prüfungen im Oberbergamt, in der Digitalagentur Sachsen und im Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit auch der zuständigen Dienststellenleitung mit einer Handlungsempfehlung vorgelegt.
- 4.
- Im Prüfbericht kann angeregt werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt über die Umsetzung der Empfehlungen zu berichten ist.
VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich (VwV-Innenrevision SMWA) vom 7. Februar 2022 (SächsABl. S. 224), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), außer Kraft.
Dresden, den 13. Mai 2025
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter