Sechzehnte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte
Vom 16. Mai 2025
I.
Die VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2024 (SächsJMBl. 2025 S. 2) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
- 2.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
- „e)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- in Strafsachen, soweit sie von der der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- bb)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,
- f)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025
- aa)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Landratsamtes des Landkreises Meißen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,
- bb)
- unter den Registerzeichen BG-Ä, BG-Z, BG-T, BG-Ap und BG-Psy,“.
- b)
- Nach Nummer 2 Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben k und l eingefügt:
- „k)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,
- l)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Landratsamtes des Landkreises Meißen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,“.
- c)
- Nach Nummer 7 Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
- „e)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Stadt Glauchau zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,
- f)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Stadt Auerbach zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,“.
- d)
- Nach Nummer 8 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- in Strafsachen, soweit sie von der der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- bb)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Chemnitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- e)
- Nach Nummer 9 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- alle Verfahren ab dem 5. November 2025
- aa)
- in Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft, den Amtsgerichten oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- bb)
- die nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes,
- dd)
- des Landgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen oder des Landratsamtes des Landkreises Görlitz zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Görlitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- f)
- Nach Nummer 10 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025
- aa)
- in Straf- und Bußgeldsachen unter den Registerzeichen Ws, OGs, ORbs, VAs und ORs; die unter dem Registerzeichen ORs geführten Berufungen in Binnenschifffahrtssachen werden nur dann elektronisch geführt, wenn das Verfahren erster Instanz elektronisch übermittelt wird,
- bb)
- in Strafsachen mit dem Register St einschließlich der zugehörigen Angelegenheiten der Strafvollstreckung und der Bewährungsüberwachung sowie ermittlungsrichterliche Anordnungen, soweit die Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- dd)
- unter den Registerzeichen DGH, Not, StO, LBG-Ä, LBG-Z, LBG-T, LBG-Ap und LBG-Psy,“.
- g)
- Nach Nummer 13 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse, des Jobcenters Nordsachsen, des Jobcenters Leipzig, der Agentur für Arbeit Leipzig, der Stadt Eilenburg oder der Stadt Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Leipzig elektronisch angeliefert wurden,“.
- h)
- In den Nummern 12, 14 und 15 wird jeweils nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen, des Jobcenters Nordsachsen, des Jobcenters Leipzig, der Agentur für Arbeit Leipzig oder der Stadt Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Leipzig elektronisch angeliefert wurden,“.
- i)
- In den Nummern 16 bis 19 werden jeweils nach Buchstabe d die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
- „e)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,
- f)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Landratsamtes des Landkreises Meißen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,“.
- j)
- Nach Nummer 20 Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
- „c)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- in Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft, den Amtsgerichten oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- bb)
- die nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes
- dd)
- des Landgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen, des Jobcenters Leipzig, der Agentur für Arbeit Leipzig oder der Stadt Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Leipzig elektronisch angeliefert wurden.
- d)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025
- aa)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Nordsachsen oder der Stadt Eilenburg zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Leipzig elektronisch angeliefert wurden,
- bb)
- unter den Registerzeichen DG und StL,“.
- k)
- Nach Nummer 21 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Stadt Auerbach zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,“.
- l)
- Nach Nummer 22 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Stadt Glauchau zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,“.
- m)
- Nach Nummer 25 Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
- „f)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen, des Jobcenters Leipzig, der Agentur für Arbeit Leipzig oder der Stadt Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Leipzig elektronisch angeliefert wurden,
- g)
- alle Verfahren ab dem 17. September 2025 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Nordsachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Leipzig elektronisch angeliefert wurden,“.
- n)
- Nach Nummer 29 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
- „h)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Chemnitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- o)
- Nach Nummer 30 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,“.
- p)
- In den Nummern 31 und 34 wird jeweils nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- alle Verfahren ab dem 5. November 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen oder des Landratsamtes des Landkreises Görlitz zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Görlitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- q)
- In den Nummern 32, 33 und 35 wird jeweils nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 5. November 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen oder des Landratsamtes des Landkreises Görlitz zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Görlitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- r)
- Nach Nummer 36 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 5. November 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen oder des Landratsamtes des Landkreises Görlitz zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Görlitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- s)
- In den Nummern 37 bis 39 wird jeweils nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- alle Verfahren ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Chemnitz elektronisch angeliefert wurden,“.
- t)
- Nach Nummer 42 Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
- „f)
- ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft Zwickau aufgrund von Mitteilungen des Landeskriminalamtes Sachsen nach dem Geldwäschegesetz einleitet,
- bb)
- alle Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- cc)
- alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Stadt Glauchau zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- g)
- ab dem 17. September 2025 alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Stadt Auerbach zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,“.
- u)
- Nach Nummer 44 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- alle Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- bb)
- alle Verfahren unter den Registerzeichen Fis und StEs, soweit sie elektronisch übermittelt werden,“.
- v)
- Nach Nummer 50 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- alle Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren, die von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden
- cc)
- alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- dd)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer anderen Staatsanwaltschaft zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,“.
- w)
- Nach Nummer 53 Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
- „c)
- ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- alle Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren, die von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft aufgrund von Mitteilungen des Landeskriminalamtes Sachsen nach dem Geldwäschegesetz einleitet,
- dd)
- alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- ee)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer anderen Staatsanwaltschaft zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
- d)
- ab dem 17. September 2025 alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Landratsamtes des Landkreises Meißen zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,“.
- x)
- In Nummer 55 wird die Angabe „2025.“ durch die Angabe „2025,“ ersetzt.
- y)
- Nach Nummer 55 werden die folgenden Nummern 56 bis 65 eingefügt.
- „56
- Staatsanwaltschaft Leipzig
- a)
- ab dem 11. Juni 2025
- aa)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen der Hauptstelle (ohne die Zweigstellen Torgau und Grimma), soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Hauptstelle einleitet, mit Ausnahme von
- aaa)
- Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Geldwäschegesetz des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
- bbb)
- Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
- ccc)
- Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- cc)
- alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Leipzig, soweit sie von der Hauptstelle geführt werden, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
- dd)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen an die Hauptstelle zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
- ee)
- alle Verfahren der Hauptstelle als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ff)
- alle Verfahren, soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register bei der Hauptstelle zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- gg)
- alle Verfahren der Hauptstelle nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen, des Jobcenters Leipzig, der Agentur für Arbeit Leipzig oder der Stadt Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- hh)
- alle Strafsachen der Hauptstelle einschließlich Vorprüfverfahren, die von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- b)
- ab dem 17. September 2025
- aa)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft Leipzig einleitet, mit Ausnahme von
- aaa)
- Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Geldwäschegesetz des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
- bbb)
- Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
- ccc)
- Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- cc)
- alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Leipzig, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
- dd)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
- ee)
- alle Verfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ff)
- alle Verfahren, soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein Strafgericht oder eine andere Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- gg)
- alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen, des Jobcenters Leipzig, des Jobcenters Nordsachsen, der Agentur für Arbeit Leipzig, der Stadt Eilenburg oder der Stadt Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- hh)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren, die von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- 57.
- Staatsanwaltschaft Görlitz
- ab dem 5. November 2025
- a)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
- b)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft Görlitz einleitet, mit Ausnahme von
- aa)
- Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Geldwäschegesetz des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
- bb)
- Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
- cc)
- Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- c)
- alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Görlitz, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
- d)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
- e)
- alle Verfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- f)
- alle Verfahren, soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- g)
- alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren der Familienkasse Sachsen, der Agentur für Arbeit Leipzig oder des Landratsamtes des Landkreises Görlitz zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden.,
- h)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren, die von der Familienkasse Sachsen elektronisch übermittelt werden,
- 58.
- Jobcenter Leipzig
- soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 11. Juni 2025,
- 59.
- Jobcenter Nordsachsen
- soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 17. September 2025,
- 60.
- Stadt Glauchau
- alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 11. Juni 2025,
- 61.
- Stadt Leipzig
- alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 11. Juni 2025,
- 62.
- Stadt Auerbach
- alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 17. September 2025,
- 63.
- Stadt Eilenburg
- alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 17. September 2025,
- 64.
- Landratsamt des Landkreises Meißen
- alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 17. September 2025,
- 65.
- Landratsamt des Landkreises Görlitz
- alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 5. November 2025.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 11. Juni 2025 in Kraft.
Dresden, den 16. Mai 2025
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert